Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: BGB-Gesellschaft als Vermieterin. Wohnraummiete: Mieterhöhungszustimmungsklage der Gesellschafter. Wohnraummiete: gewillkürte Prozessstandschaft der Gesellschafter

 

Orientierungssatz

1. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Vermieterin, ist die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung, wenn sie von den Gesellschaftern in eigenem Namen ohne GbR-Zusatz erhoben wird, unzulässig, weil den Gesellschaftern die Prozessführungsbefugnis fehlt (entgegen KG Berlin, 18. Juni 2001, 8 U 1142/99, Grundeigentum 2001, 1131).

2. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt die Abtretbarkeit des Rechts selbst oder seiner Ausübung voraus. Dies ist bei einem Anspruch auf Vertragsänderung nach § 2 Abs. 1 MHG nicht der Fall (Anschluss KG Berlin, 2. Dezember 1996, 8 RE-Miet 6399/96, Grundeigentum 1997, 110)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.10.2002; Aktenzeichen 5 StR 433/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. September 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 5 C 308/01 - geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I 1 ZPO a. F. i. V. m. § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage aus § 2 I MHG ist unzulässig, denn den Klägern fehlt die Prozessführungsbefugnis.

Die Kläger sind nicht Vermieter der Beklagten.

Die Kläger sind in das Grundbuch in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen worden, so dass gemäß § 571 BGB a. F. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Vermieterin geworden ist. Entgegen der Ansicht der Kläger sind ... die Kläger nicht (auch) Rechtsinhaber. Bei der zwischen den Klägern bestehenden GbR handelt es sich um eine Außen-GbR, denn sie tritt nach außen auf, etwa in Form des hier in Streit stehenden Mieterhöhungsverlangens vom 05. Januar 2001 (BL. 13 d. A.). Der BGH führt in seiner Grundsatzentscheidung zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR ausdrücklich aus: "Da nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft materiell Rechtsinhaberin oder Verpflichtete ist, ist diese richtige Partei eines Rechtsstreits um eine Gesellschaftsforderung oder -verpflichtung und insoweit parteifähig und prozessführungsbefugt (BGH NJW 2001, 1056, 1058). Zwar meint der BGH im Weiteren, im Passivprozess sei es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung praktisch immer ratsam, die Gesellschafter persönlich zu verklagen, dies hat seine Grundlage aber nur in der in Anlehnung an § 128 HGB entwickelten akzessorischen Gesellschafterhaftung (vgl. auch BGH NJW 1999, 3483). Es ist also nicht so, dass die Rechtssubjekte "Gesellschafter" und "Gesellschaft" deckungsgleich und nur verschiedene Bezeichnungen derselben Vermögensmasse sind. Vielmehr sind der Gesellschafts- und der Gesellschafterprozess bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wie bei der OHG voneinander unabhängig (BGH NJW 2001, 2718). Daraus ergibt sich auch, dass die Entscheidung des KG (KG GE 2001, 1131), derzufolge die Gesellschafter einer Außen-GbR Schadenersatzansprüche in eigenem Namen geltend machen können, unzutreffend ist.

Die Klage ist von beiden Klägern in eigenem Namen ohne GbR-Zusatz erhoben. Als Prozesserklärung ist die in der Klageschrift enthaltene Parteibezeichnung der Auslegung zugänglich (vgl. BGHZ 4, 328, 334f = NJW 1952, 545; BGH NJW 1987, 1846 m. w. N.). Hierbei kommt es darauf an, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegner) beizulegen ist. Demgemäß ist bei äußerlich unrichtiger oder unvollständiger Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die durch die fehlerhafte Parteibezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll (BGH NJW 1987, 1846; vgl. auch Rosenberg-Schwab, ZPR, 14. Auflage, § 41 II 1; Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Auflage, Vorb. § 50 Rz. 7, 8; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 46. Auflage, GrundZ § 50 Anm. 2 a; Thomas-Putzo, ZPO, 14. Auflage, Vorb § 50 Anm. III 1). Als Auslegungsmittel können auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden (vgl. BGH NJW 1987, 1846). Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet (vgl. BGH WM 1981, 829; Baumgärtel in Festschrift f. Schnorr v. Carolsfeld, 1972, S. 21 f).

Die Kläger führen jedoch selbst u. a. im Schriftsatz vom 27. Juli 2001 (Bl. 25 d. A.) aus, dass es sich nicht etwa um eine versehentliche Falschbezeichnung der klagenden Partei handelt, sondern dass die Kläger nach ihrer Ansicht nach aktivlegitimiert sind bzw. dass es sich um einen Fall der gewillkürten Prozessstandschaft handelt. Eine solche gewillkürte Prozessstandschaft kommt jedoch nicht in Betracht. Zwar kann zugunsten der Kläger davon ausgegangen werden, dass die Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft bei Klagen von Gesellschaftern grundsätzlich Anwendung finden können (vgl. BGH NJW 1988, 1585). Eine gewillkürte Prozesssta...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge