Verfahrensgang

AG Berlin-Köpenick (Aktenzeichen 13 C 18/95)

LG Berlin (Aktenzeichen 64 S 117/96)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I. Am 25. Oktober 1994 schloß die Klägerin als Vermieterin mit den Beklagten einen schriftlichen Mietvertrag über eine im Beitrittsgebiet belegene Wohnung, die vor dem 3. Oktober 1990 fertiggestellt und nicht mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde. Als Mietbeginn wurde der 1. Januar 1995 vereinbart. Der zwischen den Parteien vereinbarte Mietzins entsprach der Höhe nach dem bereits vom Vormieter der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Mietzins.

Eigentümer der Wohnung ist bzw. war gemäß Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages der frühere Kläger. Dieser bevollmächtigte und ermächtigte die Klägerin mit Urkunde vom 31. März 1993, die streitbefangene Liegenschaft im eigenen Namen zu verwalten.

Mit Schreiben vom 26. Juni 1995 forderte die Klägerin „im Auftrag und in Vollmacht des Eigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten” unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 MHG die Beklagten auf, ihre Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete um 15 % ab 1. August 1995 zu erteilen. Dieses Schreiben wurde den Beklagten am 29. Juni 1995 zugestellt. Die Beklagten lehnten die Erteilung der Zustimmung mit Schreiben vom 15. August 1995 ab und zahlten im August und September 1995 lediglich den nicht erhöhten Mietzins.

Mit einer bei der gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden Charlottenburg am 26. September 1995 eingegangenen und den Beklagten am 3. November 1995 zugestellten Klage hatte zunächst der frühere Kläger die Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung der Nettomiete ab 1. August 1995 sowie die Zahlung der Mietdifferenz für die Monate August und September 1995 begehrt.

Mit Schriftsatz vom 5. November 1995, den Beklagten zugestellt am 18. November 1995, haben der frühere Kläger und die Klägerin beantragt, das Rubrum der Klageschrift dahin zu berichtigen, daß Klägerin die … Wohnungsgesellschaft mbH sei. Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, sie im Wege der Klageänderung statt des früheren Klägers als Klägerin aufzunehmen.

Das Amtsgericht Köpenick hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Rubrumsberichtigung in der Weise, daß statt des früheren Klägers die Klägerin in das Aktivrubrum aufzunehmen ist, komme nicht in Betracht, da es sich bei beiden um verschiedene Rechtspersönlichkeiten handele. Die hilfsweise erklärte subjektive Klageänderung sei wegen fehlender Sachdienlichkeit unzulässig. Sie helfe nicht, einen neuen Rechts streit zu vermeiden, da für den Klageantrag zu 1) – Zustimmung zur Mieterhöhung – die zweimonatige Klagefrist gemäß § 2 Abs. 3 MHG abgelaufen sei und nach Abweisung des Mieterhöhungsverlangens eine neue darauf gestützte Zahlungsklage nicht zu erwarten sei.

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen diese Rechtsauffassung des Amtsgerichts.

Zur Begründung trägt sie vor, der frühere Kläger sei Vermieter und sie selbst übe lediglich eine Ermächtigung aus. Prozessual bleibe es sich daher gleich, wer den Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhebe. Wenn die Klage nach Rechtshängigkeit auf den Ermächtigten umgestellt werde, handele es sich um eine bloße Parteiberichtigung. Die Klagefrist sei nicht versäumt, denn bereits durch die Klageerhebung habe der frühere Kläger dokumentiert, daß er die Mieterhöhung im eigenen Namen begehre. Daß nunmehr die Klägerin ihre Ermächtigung ausübe, schade dem früheren Kläger nicht.

Die Beklagten treten der Berufung entgegen. Sie meinen, die Berufungssumme sei nicht erreicht und schließen sich im übrigen den Ausführungen des Amtsgerichts Köpenick zur Frage der Zulässigkeit der Klage an.

Die mit der Berufung befaßte Kammer des Landgerichts hat am 9. Juli 1996 beschlossen, einen Rechtsentscheid des Kammergerichts zu folgender Frage einzuholen:

Gilt die Wartefrist der §§ 11 Abs. 1 Satz 2 (a. F.); 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG auch für, das erstmalige Zustimmungsverlangen, wenn das Mietverhältnis eine Wohnung betrifft, die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt, und das unter der Geltung der Preisbindung nach der 1. und 2. Grundmietenverordnung abgeschlossene Mietverhältnis bei Zugang der Erklärung weniger als ein Jahr bestanden hatte?

Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt:

Die Rechtsfrage sei entscheidungserheblich und von grundsätzlicher Bedeutung.

Es liege kein Fall der bloßen Rubrumsberichtigung vor. Der Klägerwechsel sei jedoch in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Klageänderung wirksam. Auf die Sachdienlichkeit komme es nicht an. Es sei gemäß § 267 ZPO analog davon auszugehen, daß die Beklagten in die Änderung der Klage eingewilligt haben, weil sie ihr nicht widersprochen haben.

Die Berufung erreiche den nach § 511 a Abs. 1 ZPO notwendigen Wert der Beschwer. Der Wert bemesse sich hinsichtlich der Zustimmungsklage nach § 9 ZPO, mithin auf (82,23 DM monatliche Mieterhöhung × 42 Monate =) 3.453,66 DM. Nach § 5 ZPO sei noch der eingekla...

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