Normenkette

BGB § 705; ZPO §§ 51, 56

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 12 O 504/00)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, verkündet am 11.12.2002, wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung wird der Beklagte unter Abänderung des Urteils des LG verurteilt, an die Klägerinnen zur gesamten Hand weitere 590,46 DM zzgl. 5 % Zinsen seit dem 6.11.1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 25.500 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen verlangen von dem Beklagten die Zahlung von Mietzins für die Zeit November 1999 bis Juli 2000 aus einem schriftlichen Mietvertrag über Gewerberäume im …. Diesen Mietvertrag schloss der Beklagte am 12.9.1997 mit einer Konsum Projektentwicklungsgesellschaft GbR ab.

Danach war er in dem hier interessierenden Zeitraum zur monatlichen Zahlung von 4.386,47 DM zzgl. 126,51 DM als Vorschuss auf die Heizkosten und 463,95 DM als Vorschuss auf andere Nebenkosten verpflichtet. Über diese Nebenkosten war nach dem Vertrag jährlich abzurechnen.

Das LG hat den Beklagten entspr. dem Antrag der Klägerinnen mit dem am 11.12.2000 verkündeten Urteil zur Zahlung verurteilt. Das Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der Gesellschafterstellung der Klägerinnen an der Konsum Projektentwicklungsgesellschaft GbR hat das LG als ins Blaue hinein unbeachtlich angesehen. Wegen der genauen Einzelheiten des Sachverhalts, des Vortrags und der Anträge der Parteien und der Entscheidung des LG wird auf das Urteil vom 11.12.2000 verwiesen.

Gegen das ihm am 9.2.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 9.3.2001 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach einer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 9.5.2001 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet hat.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen der in den Klageforderungen enthaltenen Nebenkostenvorschüssen für die Monate Dezember 1999 bis Juli 2000 i.H.v. 4.723,68 DM (8 × 590,46 DM) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wendet sich der Beklagte mit der Berufung noch gegen seine Verurteilung zur Zahlung einer Teilmiete i.H.v. 3.578,59 DM für November 1999 und von je 4.386,47 DM für die Monate Dezember 1999 bis Juli 2000 nebst Zinsen. Er bestreitet weiterhin, dass die Klägerinnen die einzigen Mitglieder der in dem von ihm unterschriebenen Mietvertrag als Vermieter bezeichneten GbR sind. Er meint insoweit, die Klage sei wegen des unzureichenden Vortrags der Klägerinnen zu diesem Punkt unabhängig von seinem Bestreiten abzuweisen gewesen. Aus Ziff. 1.3. ergäben sich überwindbare Zweifel an der Gesellschaftereigenschaft der Klägerinnen, weil dort davon die Rede ist, dass Vermieter die Eigentümergesellschaft ist, in deren Eigentum das Grundstück … steht. Jedenfalls geht daraus hervor, dass sich die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem Erwerbsvorgang befand. Dies treffe auf die Klägerinnen über gerade nicht zu. Die Tatsache, dass die Regelung in einem vorformulierten Vertragstext enthalten sei, könne ihm nicht angelastet werden, weil er nicht der Verwender sei. Die Klägerinnen hätten auch in einem die Kostenfestsetzung betreffenden Schreiben vom 2.4.2001 ausdrücklich vortragen lassen, die „Klägerin” sei gerade nicht die als Vermieterin im Mietvertrag angegebene Konsumprojektentwicklungsgesellschaft GbR. Bei dieser Sachlage könne es dem Beklagten auch nicht zugemutet werden, sich Grundbuchauszüge zu beschaffen und die von ihm ohnehin auch anhand der Grundbucheintragungen nicht überschaubaren und überprüfbaren Rechtsverhältnisse der Vermieter-GbR darzustellen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen auf ein Schreiben vom 11.12.2000, mit dem der Beklagte wegen wirtschaftlichen Schwierigkeiten vergleichsweise Regelungen angeboten habe, nicht reagiert haben.

Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie behaupten unter Vorlage einer Kopie eines Kauf- und Abtretungsvertrages über eine 50 %ige Gesellschafterstellung an der Konsumprojektentwicklungsgesellschaft GbR und eines Übergabeprotokolls für die Räume, dass sie die einzigen Gesellschafter dieser GbR seien.

Die Klägerinnen haben die Klage in der Berufungsinstanz schließlich um einen Betrag i.H.v. 590,46 DM nebst Zinsen für den Monat November 1999 im Wege der Anschlussberufung erweitert und beantragen nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand weitere 590,46 DM zzgl. 5 % Zinsen seit dem 6.11.1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, auf die Anschlussberufung ist der Beklagte zur Zahlung weiterer 301,9...

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