Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.10.2014; Aktenzeichen X ZR 79/13)

OLG Köln (Urteil vom 12.06.2013; Aktenzeichen 5 U 46/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen einen Vertrag über die Teilnahme des Klägers an dem Prämienprogramm BB1 der Beklagten, dem unstreitig die BB1 Teilnahmebedingungen (Anl. K 7, Bl. 98 ff. d.A.) zugrunde lagen. Dort heißt es u.a.:

Die Teilnahmebedingungen

1Das Vielfliegerprogramm BB1 ("BB1") belohnt Ihre Treue als Kunde. 2Betreiber und Herausgeber von BB1 ist die Deutsche T Aktiengesellschaft ("T"). (...)

2. Meilen

2.1. Allgemein

1Die rechnerische Basis von BB1 sind Meilen, die auf dem Meilenkonto des Teilnehmers verbucht werden. 2Die Meilen können ausschließlich zu solchen Zwecken verwendet werden, die in den Teilnahmebedingungen oder sonstigen Kundeninformationen ausdrücklich aufgeführt sind. (...) 4Die Meilen und das Meilenkonto sind nicht übertragbar und können nicht in Bargeld umgerechnet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. (...)

2.1 Meilenerwerb

(...) 2Die Anzahl der gutgeschriebenen Meilen richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung geltenden Programmbedingungen. (...) 4BB1 ermöglicht den Teilnehmern, auch bei bestimmten Partnerunternehmen Meilen zu sammeln. (...)

2.3.1 Flüge

1Für jede tatsächlich angetretene Teilstrecke eines vollbezahlten Linienfluges, der von T, einem Mitherausgeber oder einem Partnerunternehmen durchgeführt wird, werden dem Konto des Teilnehmers - vorbehaltlich der Ziffern 2.3.5 und 2.3.6 - Meilen gutgeschrieben. (...)

2.3.2 Hotels, Mietwagen (...)

2.3.3 BB1 Kreditkarte mit Meilensammelfunktion (...)

2.3.4. Sonstige Möglichkeiten des Meilenerwerbs (...)

2.4 Einlösen der Meilen

2.4.1 Allgemein

1Jeder Teilnehmer kann seine Meilen gegen Prämien einlösen, sobald sein Meilenkonto ein entsprechendes Guthaben aufweist. 2Voraussetzung ist eine Verfügbarkeit der Prämien gemäß Ziffer 2.4.6. 3Prämienangebote und die jeweils erforderliche Meilenzahl werden in den jeweiligen BB1 Kommunikationsmedien bekannt gegeben.

2.4.2 Flugprämien

1Flugprämien können für Linienflüge angefordert werden, die von T oder den BB1 Partnerunternehmen durchgeführt werden, sowie für ausgewählte Charterflüge. (...)

2.4.3 Upgrade Prämien (...)

2.4.4. Sonstige Prämien (...)

2.4.5 Prämienanforderung

1Die Prämien können bei BB1 unter Angabe der BB1 Kunden- oder Kartennummer und der PIN angefordert werden. 2Die Anforderung muss mindestens sieben Werktage vor Inanspruchnahme der Prämie per Telefon oder online erfolgen. (...)

2.4.6 Prämienbedingungen

1Die Verfügbarkeit der Prämien kann nach Datum, Saison und Zielort variieren. 2Einzelne Prämien sind gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten nicht verfügbar. (...) 6BB1 ermöglicht den Teilnehmern, auch bei pflichtgemäß ausgewählten Partnerunternehmen Meilen einzulösen. (...)

2.4.7 Prämiendokumente

1Wenn die angeforderte Prämie verfügbar ist, stellt BB1 Prämiendokumente aus (Prämientickets und/oder Zertifikate für andere Prämien). (...) 7Flugprämiendokumente haben eine Gültigkeit von 12 Monaten ab Ausstellung. (...) 9Prämiendokumente können ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht jedoch in andere Prämien oder Geldbeträge umgetauscht werden. (...).

2.4.8 Missbrauch

1Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte sind untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziffer 2.4.7 gestattet ist. 2Ebenso untersagt sind die Vermittlung des An- oder Verkaufs von Meilen oder Prämien, die Übertragung von Meilen entgegen Ziffer 2.1, der unberechtigte Erwerb von Meilen sowie die unberechtigte Inanspruchnahme von Meilen, Prämien oder Prämiendokumenten (sämtliche Fallgruppen dieses Absatzes werden nachfolgend als "Missbrauch" bezeichnet.). (...) 4Bei vom Teilnehmer zu vertretendem Missbrauch behalten sich T oder von T autorisierte Dritte das Recht vor, die Prämiendokumente zu sperren bzw. einzuziehen oder die Ausstellung einer Prämie bzw. die Einlösung zu verweigern.

5Betrifft der Missbrauch ein Prämienticket (Weitergabe an nicht unter Ziffer 2.4.7 fallende Personen oder Veräußerung des Prämientickets) behält sich T darüber hinaus vor, im Falle einer Beförderung den tatsächlichen Ticketpreis nachzukalkulieren und diesen dem gegen Ziffer 2.4.8 verstoßenden Teilnehmer neben dem Verfalle der eingesetzten Meilen zu berechnen. 6Ziffer 3 bleibt hiervon unberührt. 7Ebenfalls unberührt bleibt das Recht, weitergehende Ansprüche gegen den Teilnehmer, einschließlich Schadensersatz, geltend zu machen. 8Für den Fall, dass unter Einsatz missbräuchlich erworbener Meilen Prämien abtgerufen werden, behält T sich vor, statt des zum Abruf der Prämie erforderlichen Meilen...

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