Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsentschädigungsanspruch bei gewerblicher Zwischenvermietung nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses

 

Orientierungssatz

1. Bei gewerblicher Zwischenvermietung kann der Hauptvermieter/Grundstückseigentümer vom Untermieter nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses Zahlung einer Nutzungsvergütung aus BGB § 242 nur verlangen, wenn der Untermieter sich seinerseits nach BGB § 242 gegenüber dem Hauptvermieter/Grundstückseigentümer auf die Wohnraumkündigungsschutzvorschriften, insbesondere BGB §§ 556a, 564a, berufen kann. Dh der Untermieter darf bei Abschluß des Mietvertrages mit dem gewerblichen Zwischenvermieter keine Kenntnis davon haben, daß es sich lediglich um ein Untermietverhältnis handelt.

2. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus BGB §§ 990 Abs 1 S 2, 987, 100 besteht nur, wenn die Besitzberechtigung des Untermieters gegenüber dem Hauptvermieter/Grundstückseigentümer iS von BGB § 986 erloschen ist. Die Besitzberechtigung des Untermieters endet jedoch nicht schon mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses, sondern erst mit der Räumungsaufforderung des Hauptvermieters/Grundstückseigentümers.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737111

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