Verfahrensgang

AG Mayen (Urteil vom 26.05.2014; Aktenzeichen 2d C 927/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 26.05.2014, Az. 2d C 927/11, abgeändert:

Die Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger 661,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) ferner verurteilt, an den Kläger weitere 125,77 EUR zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2).

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Polizeibeamter. Er begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich im Rahmen einer Verfolgungsfahrt mit dem Streifenwagen am 08.10.2010 auf der Bundesstraße B. zwischen … und … ereignet hat.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Nachdem das Amtsgericht Mayen durch Teilversäumnisurteil vom 26.07.2014 (Bl. 71 f. d. GA) den Unfallgegner, den Beklagten zu 1), antragsgemäß zum Schadensersatz nebst Zinsen verurteilt hat, hat es durch Schlussurteil vom 26.05.2014 (Bl. 252 ff. d. GA) die Klage gegen die beklagte Haftpflichtversicherung mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht den erforderlichen Nachweis einer unfallkausalen Körperverletzung erbracht.

Gegen dieses Urteil, das dem klägerischen Prozessbevollmächtigten am 03.06.2014 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 13.06.2014 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 04.09.2014 begründet.

Er rügt die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht und verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Amtsgerichts.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Beklagte zu 2) ist dem Kläger zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 161,80 EUR sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500,00 EUR gemäß den §§ 7, 17 StVG, § 253 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG verpflichtet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Anhörung des Klägers im Berufungsverfahren steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger in Folge des Verkehrsunfalls vom 08.10.2010 eine leichte bis mittelschwere HWS-Distorsion erlitten hat.

Beim Ausgleich für angeblich unfallbedingte Verletzungen ist zwischen dem Nachweis, dass der Unfall zu einer Primärverletzung geführt hat (haftungsbegründende Kausalität) und der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und den weiter eingetretenen Schäden (haftungsausfüllende Kausalität) zu unterscheiden. Der Nachweis des Haftungsgrundes unterliegt den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit”, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urteil vom 28.01.2003, Az. VI ZR 139/02, zit. nach juris).

Diese Überzeugung von der Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls für die HWS-Distorsion des Klägers hat die Kammer hier gewonnen.

Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang auch, dass bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, stets die Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind. Die Beantwortung der Kausalitätsfrage hängt nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren ab, wobei u.a. auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beigemessen werden kann (BGH, Urteil vom 28.01.2003, VI ZR 139/02, zit. nach juris).

In diesem Zusammenhang hat der Kläger in der Sitzung vom 18.11.2014 angegeben, er habe unmittelbar nach dem Anstoß keine Beschwerden gehabt. Am nächsten Tag jedoch habe er seinen Kopf kaum mehr drehen können; dieser Zustand habe auch einige Tage angehalten. Der Kläger habe Schmerzmittel genommen und sich einer Physiotherapie unterzogen. Nach einigen Tagen sei es ihm dann besser gegangen.

Die Angaben des Klägers sind nachvollziehbar und glaubhaft. Nach dem persönlichen Eindruck des Klägers war dieser in seiner Anhörung bemüht, die Symptome und Beschwerden nach dem Unfallereignis objektiv und ohne Aggravationstendenz darzustellen.

Seine Schilderungen werden bestätigt durch die erstbehandelnde Ärztin F...

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