Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Ermittlung des aktuellen Wohnwerts bei veraltetem Mietspiegel

 

Orientierungssatz

Die Aktualisierung eines veralteten Mietspiegels durch Zuschläge ist nur dann nicht zulässig, wenn sich das Mieterhöhungsverlangen zu seiner Begründung auf den Mietspiegel stützt. Im Prozeß unterliegt das Gericht bei der Ermittlung des aktuellen Wohnwerts nicht einer derartigen Beschränkung. Wenn der Sachverständige aufgrund der ihm zugänglichen Daten innerhalb einer Zeitspanne eine Erhöhung des Mietniveaus erkennt, ist er, und ihm folgend das Gericht, nicht gehindert, diese Erkenntnisse zu verwerten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739704

WuM 1998, 692

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