Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus und hilfsweise Eigenbedarfskündigung: Mehrparteienhaus bei Vorhandensein von Fremdenzimmern. Kündigung einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus und hilfsweise Eigenbedarfskündigung: Interessenabwägung nach Eigenbedarfskündigung gegenüber einem betagten und schwer kranken Mieter

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Zu einer Wohnung gehören nach heutigen Maßstäben nicht nur ein kleinerer oder größerer Herd als Kochgelegenheit, sondern auch zB eine Spüle.

2. Die Anforderungen an die Darlegung der Härtegründe des Vermieters im Schreiben der Kündigung der Einliegerwohnung sind nicht mit der Darlegungslast bei Kündigungsgründen iS von § 564b Abs 2 BGB gleichzusetzen.

3. Ist der Wunsch des Mieters, in der Wohnung zu verbleiben, objektiv unvernünftig (hier: Notwendigkeit aus ärztlicher Sicht, in ein Alten- bzw Pflegeheim umzuziehen), kann das Gericht bei einer Abwägung iS von § 556a BGB die Entscheidung des Mieters überprüfen.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

Aus dem Umstand allein, daß die Fremdenzimmer jeweils WC und Dusche sowie eine Kochgelegenheit enthalten, folgt nicht deren Eigenschaft als Wohnung(en). Zu einer Wohnung gehört nach heutigen Maßstäben nicht nur ein kleinerer oder größerer Herd als Kochgelegenheit, sondern auch zB eine Spüle.

4. Wendet sich der betagte und (unstreitig) schwer kranke Mieter unter Berufung auf BGB § 556a Abs 1 S 1 gegen eine (hilfsweise) erklärte Kündigung des ebenfalls schwer kranken Vermieters wegen Eigenbedarfs zugunsten einer Pflegeperson, ist es bei der gebotenen Interessenabwägung zum Nachteil des Mieters zu berücksichtigen, wenn sich sein Wunsch, in der Wohnung zu verbleiben, als objektiv unvernünftig darstellt, weil aus ärztlicher Sicht seine Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim dringend angezeigt wäre.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.01.1994; Aktenzeichen 1 BvR 2067/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734621

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