Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluß: kein Verstoß gegen GG Art. 2 Abs. 1 durch die im Rahmen einer Räumungsklage vorgenommene Überprüfung der Mieterinteressen auf ihre Realisierbarkeit
Orientierungssatz
1. Zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Gewichtung der gegenläufigen Mieter- und Vermieterinteressen nicht die eigenen Vorstellungen über eine vernünftige Lebensplanung anstelle derjenigen des Vermieters oder Mieters zu setzen, vgl BVerfG, 1992-01-28, 1 BvR 1054/91, BVerfGE 85, 214 ≪218≫.
2. Ist der Wunsch des Mieters, in der bisherigen Wohnung zu verbleiben, als objektiv unvernünftig zu werten, so verletzt eine mietgerichtliche Entscheidung, die die Vorstellungen des Mieters bei der gem BGB § 556a Abs 1 S 1 erforderlichen Abwägung auf ihre Realisierbarkeit überprüft, nicht das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Hier: Objektiv unrealistischer Wunsch der Mieter, trotz Krankheit und Pflegebedürftigkeit das bestehende Mietverhältnis fortzuführen.
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 556a Abs. 1 S. 1, § 564b Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Kaufbeuren (Entscheidung vom 18.02.1993; Aktenzeichen C 371/92) |
Fundstellen
Dokument-Index HI543566 |
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