Entscheidungsstichwort (Thema)

Recht des Wohnungssuchenden auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, seinen Wohnbedarf nach eigenen Vorstellungen zu bestimmen. Anbietepflicht des Vermieters und objektivierende Zumutbarkeitserwägungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Gerichte haben die Entscheidung des Mieters zu achten, seinen Wohnbedarf nach seinen eigenen Vorstellungen zu bestimmen, also auch einzuschränken. Das schließt die Berücksichtigung entgegenstehender Interessen des Vermieters und öffentlichrechtlicher Vorschriften nicht aus.

 

Orientierungssatz

1. Die Tragweite von GG Art 2 Abs 1 ist verkannt, wenn im Rahmen einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sich das vom Gericht bei der Beurteilung der von ihm für möglich gehaltenen Anbietepflicht des Vermieters ausschließlich an abstrakten Vorstellungen darüber orientiert, wieviel Platz der Mieter zu einem familiengerechten Wohnen benötigt. Das Recht des Wohnungssuchenden auf freie Entfaltung der Persönlichkeit erlaubt es, seinen Wohnbedarf zu bestimmen, also auch einzuschränken (hier: Nutzung einer 56 qm großen Zweizimmerwohnung mit Korridor, Bad mit Toilette und Kellerraum durch einen Erwachsenen und drei Kleinkinder).

2. Wegen des Vorbehalts von GG Art 2 Abs 1 Halbs 2 sind die Gerichte allerdings nicht daran gehindert zu prüfen, ob eine dem Vermieter nicht mehr zumutbare Überbelegung vorliegt, und die gegebenen Wohnmöglichkeiten an bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften zu messen.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1 Hs. 2; BGB §§ 556a, 564b Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Entscheidung vom 04.06.1991; Aktenzeichen S 466/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543690

BVerfGE, 214

NJW 1992, 1220

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