Leitsatz (amtlich)

Zum Nachweis eines Schadens auf dem eigenen Anwesen durch eine oberhalb auf einem Hang auf dem Nachbargrundstück gelegene und betriebene Sickergrube.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Eigentümern eines Nachbargrundstücks die Beseitigung einer Sickergrube bzw. Schadensersatz.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks T. in K.. Bei dem Anwesen handelt es sich um ein über viele Jahre dort gewachsenes Ensemble in Hanglage, bestehend aus dem im Jahr 1913 errichteten Wohnhaus Nr. XX nebst Schuppen, einem Schuppen im Garten, dem Anbau, der Garage und der Werkstatt aus dem Jahr 1962, einer im Jahre 1972 errichteten Pergola und der Erweiterung des Wohnhauses aus dem Jahr 1993. Oberhalb dieses Grundstücks in steiler Hanglage sind die Beklagten Eigentümer des Nachbargrundstücks D., bestehend aus Wohngebäude, Garage, Rampe und einer im hinteren Teil betriebenen Versickerungsgrube.

Für das Grundstück D. hatte das Tiefbauamt der Stadt K. im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens am 19. Mai 1993 der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Bauherrin eine Entwässerungsgenehmigung, welche u.a. den Anschluss der Regenfallrohre an den vorhandenen Regenwasserkanal in der D.-Straße vorsah, erteilt. Auf ein Nachtragsgesuch der Bauherrin vom 07. September 1993 erließ das Tiefbauamt unter dem 20. September 1993 einen Nachtragsbescheid, mit dem die Regenwasserversickerung der Hoffläche, sowie der talseitigen Dachflächenhälfte über eine 2,5 auf 4 Meter große Sickermulde an der westlichen Grundstücksgrenze genehmigt wurde. Nach einer Überprüfung der fertig gestellten Sickermulde beanstandete das Tiefbauamt der Stadt K. mit Schreiben vom 21. Juni 1994, dass die Grundfläche der Mulde nicht ausreiche, um eine Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers mit Sicherheit zu gewährleisten, und ordnete die Vergrößerung der Muldenfläche auf rund 17,5 qm an und setzte hierfür eine Frist bis 15. August 1994. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Mit einem an das Tiefbauamt gerichteten Schreiben vom 14. Juni 2007 forderte der Kläger ein baurechtliches Einschreiten gegen die Beklagten; diese seien dazu zu veranlassen, das auf ihrem Grundstück anfallende Regenwasser vollständig in den Regenwasserkanal zu beseitigen. Das Tiefbauamt teilte dem Kläger daraufhin am 30. Juli 2007 u.a. mit, dass das gewünschte Einschreiten derzeit nicht in Betracht komme. Wenn feststehe, was Ursache der Durchfeuchtung seines Grundstücks sei, werde man auf die Sache zurückkommen (vgl. Urteil VG K., Seiten 2 bis 3 - hier: AH 10 - 12).

Der Kläger hat im Jahre 2007 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage gegen die Stadt K. mit dem Antrag eingereicht, die Entwässerungsgenehmigung für die Sickerungsgrube aufzuheben. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. September 2008 wurde die verwaltungsgerichtliche Klage des Klägers abgewiesen (Az.: 3 K 991/07 - hier: AH 9-17). Hiergegen hat sich der Kläger mit der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gewandt (vgl. AH 105 - 147). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Februar 2010 wurde der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgelehnt (Az.: 3 S 3053/08 - hier: AH 73-81). Die Beklagten waren bei diesen Verfahren jeweils beigeladen worden.

Wegen dieser Sickerungsgrube und der angeblich von ihr ausgehenden, das Grundstück des Klägers schädigenden Umwelteinflüsse hatte der Kläger vor dem Landgericht Karlsruhe ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt (LG Karlsruhe, 2 OH 1/06).

Der Kläger trägt vor:

Die Versickerungsanlage sei zu klein dimensioniert und trage ein hohes Risiko eines Versagens bei Starkregenereignissen durch Überstau und Abgang von Oberflächenwasser auf das Grundstück des Klägers in sich. Die unzureichende Beseitigung des Niederschlagwassers auf dem Grundstück des Klägers habe das Grundstück des Beklagten beeinträchtigt, insbesondere durch Absenkung des Bodens, Verschiebung und Absenkung des Zaunes und des Fundamentes, unterirdisches Abfließen von Wasser über das gesamte Grundstück mit der Folge, dass Wasser in die auf dem Grundstück des Klägers stehenden Gebäude eindringe und beschädige. Das gesamte Anwesen des Klägers sei durch das Hangwasser unterspült. Die Kosten der Beseitigung der bereits entstandenen Schäden koste EUR 2.000,00 bzw. die Sanierungskosten beliefen sich auf weitere EUR 11.000,00. Ihm, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Entfernung der Sickergrube und Schadenersatz zu.

Der Kläger beantragt:

  • 1.

    die Beklagten zu verurteilen, die im hinteren Gartenbereich des Anwesens der Beklagten in der D.-Str. in K. zur Grundstücksgrenze des Anwesens des Klägers in der T.-str. in K. hin gelegene und betriebene Sickergrube zu beseitigen;

    Fürsorglich:

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurt...

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