Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Normenkette

BGB § 556

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Urteil vom 04.06.2019; Aktenzeichen 32 C 207/17)

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Zugleich weist die Kammer die Beklagte darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

 

Tatbestand

I.

Die Rechtsverteidigung der Beklagten bietet auch im zweiten Rechtszug aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht Hanau einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.803,18 EUR aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 bejaht und der Klage insoweit stattgegeben.

Das Amtsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausführlich und gut nachvollziehbar die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe angeführt. Hieran ist die Kammer nach § 529 ZPO gebunden. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen nicht. Die Entscheidung beruht darüber hinaus weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die durchweg überzeugenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden.

Auch die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass für eine andere Entscheidung.

Die Berufung wird maßgeblich darauf gestützt, dass das Amtsgericht fehlerhaft eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit dem durch den defekten Spülkasten der Toilette entstandenen Wasserverlust angenommen habe. Die Beklagte wendet ein, – entgegen der Annahme des Amtsgerichts – keine Möglichkeit gehabt zu haben den Wasserverbrauch zu bemerken, da dieser weder durch einen Geräuschpegel noch durch einen mit den Augen erkennbaren Wasserverlust verbunden gewesen sei. Vielmehr treffe die Klägerin ihrerseits eine Pflichtverletzung, weil sie der Ursache des bereits schon länger bekannten hohen Wasserverbrauchs nicht früher nachgegangen sei.

Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Dies schon deshalb nicht, weil es schlicht kaum vorstellbar ist, dass ein massiver durch einen defekten Spülkasten der Toilette verursachter Wasserverlust bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit, das ein Mieter einer Wohnung dem Vermieter aufgrund seiner Obhutspflicht schuldet, über mehrere Monate hinweg unerkannt bleibt. Überdies ist der – streitige – Vortrag der Beklagten betreffend den fehlenden Geräuschpegel und die fehlende optische Erkennbarkeit des Defektes nicht nur neu i. S. von § 531 Abs. 2 ZPO und schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, sondern auch nur schwer mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten in Einklang zu bringen. Diesem zufolge soll es nämlich die Beklagte selbst gewesen sein, der die defekte Toilettenspülung, wenn auch erst später, aufgefallen sein soll, was eine optische oder akustische Wahrnehmbarkeit nahelegt. Als Grund für die erst späte eigene Wahrnehmung wird von der Beklagten im ersten Rechtszug auch lediglich ihre überwiegende Abwesenheit genannt, welche sie indes nicht zu entlasten vermag, da auch der häufig ortsabwesende Mieter einer Wohnung eine regelmäßige übliche Kontrolle der Mietsache schuldet.

Demgegenüber ist der Vermieter im Fall eines erhöhten Wasserverbrauchs nicht ohne weiteres zur Kontrolle der Wasserleitungen des Hauses verpflichtet, welche im Übrigen den Defekt am Spülkasten gar nicht zwingend umfasst hätte.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel erweist sich bei der gegebenen Sachlage daher als erfolglos.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch im Anhörungsverfahren des § 522 Abs. 2 ZPO neuer Tatsachenvortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht zulässig ist.

Zur Vermeidung weiterer Kosten wird die Rücknahme der Berufung angeraten. Im Fall einer Rücknahme entstehen, abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten, lediglich zwei Gerichtsgebühren nach KV 1222 Nr. 1 GKG. Wird demgegenüber die Berufung förmlich durch Beschluss zurückgewiesen, verbleibt es bei der vierfachen Gerichtsgebühr nach KV 1220 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14950826

ZMR 2021, 887

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