Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen Verletzung der Hausordnung

 

Normenkette

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Urteil vom 21.05.2021; Aktenzeichen 32 C 185/20)

 

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

 

Tatbestand

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keine Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger begehrt als Vermieter von dem beklagten Mieter die Rückgabe der Mietsache, nachdem der Kläger das Mietverhältnis wegen behaupteter Verletzungen der Hausordnung (insbesondere unterbliebener Reinigungsarbeiten im Treppenhaus und an der Straße) ordentlich gekündigt hat.

Das Amtsgericht Hanau hat die Klage durch Urteil vom 21.05.2021 vollumfänglich abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Hanau Bezug genommen.

Das angefochtene Urteil erweist sich als richtig. Zu Recht hat das Amtsgericht Hanau das Vorliegen eines Kündigungsgrundes gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB verneint und die Räumungsklage abgewiesen.

Das Amtsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausführlich und gut nachvollziehbar die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe angeführt. Hieran ist die Kammer nach § 529 ZPO gebunden. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen nicht. Die Entscheidung beruht darüber hinaus weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

Es spricht bereits viel dafür, mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass die formularvertraglichen Regelungen in den §§ 26 und 27 als vom Vermieter gestellte allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen sind, dass die Verletzung der in Rede stehenden Reinigungspflichten bzw. der Pflicht zum Herausstellen der Mülltonnen ausschließlich durch die Möglichkeit der Ersatzvornahme und einen hieraus erwachsenen Kostenersatzanspruch sanktioniert werden soll. Selbst wenn die genannten Regelungen einen Ausschluss des Kündigungsrechts nicht ausdrücklich thematisieren, lässt die Formulierung einer bestimmten Rechtsfolge eine solche Auslegung jedenfalls zu, so dass durchaus von einer mehrdeutigen Klausel ausgegangen werden kann, die an § 305c Abs. 2 BGB zu messen ist.

Ungeachtet dessen rechtfertigt das klägerische Vorbringen zur mehrfachen Missachtung der Reinigungspflichten bzw. der Pflicht zum Herausstellen der Mülltonnen trotz Abmahnung nicht die Annahme eines ausreichenden Kündigungsgrundes.

§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangt eine nicht nur unerhebliche Vertragsverletzung. Dieser muss in der Gesamtwürdigung einiges Gewicht zukommen. Die Beendigung darf nicht außer Verhältnis zu der Pflichtverletzung stehen (vgl. Staudinger-Rolfs, BGB, 2021, § 573 BGB Rn. 39 m. w. N.).

In der Literatur und Rechtsprechung wird auch das mehrfache Unterlassen der per Hausordnung auferlegten Treppenhausreinigung überwiegend als nicht hinreichend erhebliche Pflichtverletzung beurteilt (vgl. Staudinger-Rolfs, BGB, 2021, § 573 BGB Rn. 40 m. w. N.; beck-online.Grosskommentar-Geib, Stand 01.01.2022, § 573 BGB Rn. 44 m. w. N.; AG Wiesbaden, Urteil vom 01.07.1999 – 91 C 2213/99 – 19 – juris Rn. 9; AG Friedberg, Urteil vom 23.10.1985 – C 1226/85 – juris, WuM 1986, 231). Entsprechendes dürfte für Straßenreinigungsarbeiten und das Herausstellen der Mülltonnen gelten.

In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht folgt die Kammer dieser Rechtsansicht im Grundsatz. Jenseits ganz besonderer Ausnahmefälle (etwa der stetigen Missachtung einer bereits titulierten Reinigungsverpflichtung, vgl. etwa AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 18.12.1996 – 508 C 345/96), für deren Vorliegen das klägerische Vorbringen keinen Anhalt bietet, steht die erzwungene Beendigung des Mietverhältnisses zu der in Rede stehenden Pflichtverletzung, hier der Nicht – bzw. Schlechterfüllung der Reinigungspflichten bzw. der Plicht zum Bereitstellen der Mülltonnen, außer Verhältnis. Der Vermieter ist daher insbesondere auf die Ersatzvornahme zu verweisen, was – entgegen der Annahme der Berufung – auch durchaus zumutbar ist. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als der vom Kläger gestellte Mietvertrag in § 26 Nr. des Mietvertrages die Möglichkeit der Ersatzvornahme und Inrechnungstellung der Kosten im Fall der Verletzung der vorgenannten Pflichten ausdrücklich...

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