Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.04.2005; Aktenzeichen 1 W 29/05)

 

Tenor

Der ordentliche Rechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten um Beseitigung einer Fischaufstiegsanlage.

Der Kläger ist Eigentümer des Restaurants und Hotels „Burgmühle” in Gelnhausen. Dieses befindet sich am Hainbach, der auch unter einem Teil des Gebäudes durchfließt und dort ein Mühlrad betreibt.

Im Frühjahr 1997 errichtete die Beklagte im Hainbach unmittelbar nordöstlich an das Anwesen des Klägers angrenzend eine so genannte Fischaufstiegsanlage. Dabei wurde der Hainbach verbreitert, alte Uferbäume beseitigt und ein die Wasserzuflussmenge steuerndes Wehr nebst einem oberhalb liegenden Bachsturz entfernt.

Um den Fischen den Aufstieg zu erleichtern, wurde das Bachbett in einer Weise gestaltet, dass große und kleinere Steine aufgeschüttet wurden.

Der Kläger forderte die Beklagte mehrmals schriftlich auf, die Fischaufstiegsanlage zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen oder zumindest geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Geräuschimmissionen zu.

Mit Schreiben vom 02.08.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Magistrat beschlossen habe, die Fischaufstiegsanlage an das Burgmühlenwehr zu verlegen und den alten Gewässerzustand an der „Burgmühle” wieder herzustellen.

Wie sich später herausstellte, gehört der Hainbach an der streitgegenständlichen Stelle zur Gemarkung der Gemeinde Linsengericht.

Der Kläger behauptet, durch die Maßnahmen der Beklagten am Hainbach sei dieser ehemals stille Bach zu einem stark lärmenden Gewässer geworden. Die Geräuschimmissionen seien so stark, dass die unmittelbar an den Hainbach angrenzenden Hotelzimmer nicht mehr belegt werden könnten, weil die Hotelgäste es ablehnten, dort zu schlafen, da sie aufgrund des stürzenden Wassers in der Nacht kein Auge zu tun könnten.

Er behauptet weiterhin, die Parteien hätten sich außergerichtlich dahingehend geeinigt, dass die Beklagte die Fischaufstiegsanlage beseitigen und die dem Kläger entstandenen Anwaltskosten übernehmen werde und der Kläger im Gegenzug auf Schadensersatzansprüche verzichten werde. Er ist der Ansicht, es handele sich dabei um einen außergerichtlichen Vergleich.

Weiterhin ist er der Meinung, die Beklagte hätte mit dem Schreiben vom 02.08.1999 einen Beseitigungsanspruch anerkannt.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr im Hainbach, Gemarkung Geinhausen, Flur 1 errichtete unmittelbar nordöstlich an das Anwesen „Bergmühle” des Klägers angrenzende Fischaufstiegsanlage zu beseitigen,
  2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass von der von ihr im Hainbach errichteten Fischaufstiegsanlage keine den Hotel- und Gaststättenbetrieb „Bergmühle” des Klägers störenden Geräuschimmissionen ausgehen,
  3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, welcher diesem durch die von der Beklagten an dem Anwesen „Burgmühle” des Klägers errichteten Fischaufstiegsanlage entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger sei an dem Plangenehmigungsverfahren für die Maßnahmen am Hainbach beteiligt gewesen und habe diesen zugestimmt.

Sie ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Das Landgericht Hanau sei nicht zuständig. Vielmehr sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ihrer Meinung nach handelt es sich bei den durchgeführten Maßnahmen am Hainbach um wasserbauchtechnische Maßnahmen, zu denen sie aufgrund landesrechtlicher Regelungen – HWG und HFischG – verpflichtet gewesen sei, so dass es sich um hoheitliche Maßnahmen i.S.d. öffentlichen Rechts handele.

Des Weiteren ist sie der Meinung, der Verwaltungsrechtsweg sei auch dadurch gegeben, dass es sich bei dem „außergerichtlichen Vergleich” – dessen Wirksamkeit angezweifelt wird – um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. § 55 HVwVfG handele, für den nach § 40 II VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Weiterhin ist sie der Ansicht, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da der Hainbach an der betreffenden Stelle nicht in ihrem Eigentum steht.

 

Entscheidungsgründe

II. Nicht das Landgericht Hanau ist zuständig, sondern gemäß § 40 VwGO i.V.m. § 1 II Nr. 2 AGVwGO das Verwaltungsgericht Frankfurt, da der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.

Nach § 13 GVG sind die ordentlichen Gerichte für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen zuständig, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Hier ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 40 I VwGO begründet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz ein...

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