Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 10.10.1990; Aktenzeichen 40a C 1358/90)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10. Oktober 1990 (40a C 1358/90) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet.

Wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausführt, hat zwar die gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB wirksame Kündigung vom 28. Juni 1989 das Mietverhältnis zum 30. Juni 1990 beendet. Das Mietverhältnis ist aber gemäß § 556 a Abs. 3 BGB auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.

Die Kammer folgt im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigung und die Beurteilung und Berücksichtigung der Umstände, die – auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Klägers – bei einer vertragsgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte für die Beklagte bedeuten würde, den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Ausführungen des Klägers im Berufungsrechtszug geben der Kammer keine Veranlassung zu einer Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils.

Ergänzend ist noch das Folgende zu bemerken:

1. Der Kläger als einer von zwei Eigentümern und Vermietern ist allein klagebefugt und kann Herausgabe der geräumten Wohnung an sich begehren.

Die Prozeßführungsbefugnis folgt aus der als „Abtretungserklärung” bezeichneten Erklärung des anderen Miteigentümers und Vermieters vom 3./21. Juli 1990. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um eine für die gewillkürte Prozeßstandschaft erforderliche Ermächtigung entsprechend § 185 Abs. 1 BGB oder um eine Abtretung im Sinne der §§ 398 ff. BGB handelt. Das für die Ermächtigung notwendige eigene rechtsschutzwürdige Interesse des Klägers, das fremde Recht geltend zu machen, folgt aus dem vorgetragenen Eigenbedarf des Klägers. Da der Räumungsanspruch des Vermieters abgetreten werden kann (vgl. nur BGH ZMR 1983, 23, 24), ist auch die Geltendmachung eines eigenen Rechts möglich.

2. Für die Wirksamkeit der Kündigung genügt es, wenn bei einer Mehrheit von Vermietern nur einer der Vermieter – hier der Kläger – Eigenbedarf im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB hat (vgl. nur LG Karlsruhe, WM 1982, 209, 210; LG München I, WM 1990, 211; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., I 11 Fußnote 9, IV 133; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 5. Aufl., § 564 b Rdnr. 32; dies., Mietrecht, § 564 b Rdnr. 54; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., B 635).

3. Insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz sind im Hinblick auf die Anwendung der Sozialklausel (§ 556 a BGB) im vorliegenden Fall die nachfolgenden Gesichtspunkte maßgeblich.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob ein hohes Alter einer Mietpartei allein ausreicht, einen Härtegrund anzunehmen. Fraglich ist insoweit bereits, von welchem Zeitpunkt an von einem hohen Lebensalter gesprochen werden kann. Diesbezüglich könnte z.B. nicht allein auf die durchschnittliche Lebenserwartung abgestellt werden, da dann auch zwischen der Lebenserwartung von Frauen und Männern zu differenzieren wäre und regionale Unterschiede berücksichtigt werden müßten. Angesichts dieser Unwägbarkeiten erscheint der Kammer ein Abstellen allein auf diesen Umstand nicht angängig.

Weiterhin kann auch nicht aus einer langen Wohndauer für sich allein betrachtet eine Härte hergeleitet werden. Auch stellt sich zunächst die Frage nach der Länge des Zeitraums, bei dem eine lange Wohndauer zu bejahen wäre. Es kann z.B. bei einer noch aktiv im Berufsleben tätigen 55-jährigen Mietpartei ein seit 35 Jahren bestehendes Mietverhältnis vorliegen, wobei hier für sich allein betrachtet sicherlich von einer langen Wohndauer zu sprechen ist, andererseits noch kein hohes Lebensalter vorliegt, und aus diesem Grunde eine Härte zu verneinen wäre.

Entscheidend für das Vorliegen einer Härte im Sinne des § 556 a BGB ist bei älteren Mietparteien mit einer langen Wohndauer nach Auffassung der Kammer – unabhängig von weiteren Faktoren wie z.B. (altersbedingten) Krankheiten – eine Verwurzelung in der Wohnumgebung (vgl. auch OLG Karlsruhe, ZMR 1970, 309 ff. = NJW 1970, 1746; LG Hamburg, Beschluß vom 14.11.1980, 11 S 75/80 = WM 1981, U 8, LS; LG Hamburg, Urteil vom 25.6.1981, 7 S 100/80; LG Hamburg, WM 1987, 223; LG München, WM 1988, 365; LG Hamburg, WM 1989, 238; LG Bonn, WM 1990, 151; Sternel, a.a.O., IV 212, 215; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., B 315; Emmerich/Sonnenschein, a.a.O., § 556 a Rdnr. 18; dies., a.a.O., § 556 a Rdnr. 33, 38, mit umfassenden Rechtsprechungsnachweisen).

Aus einem hohen Lebensalter im Zusammenhang mit einer langen Wohndauer folgt ein Verwachsensein mit dem Wohnviertel und in der Regel eine Einbindung in das soziale Umfeld. Die Kenntnisse und die – wenn auch mit zunehmendem Alter in der in der Regel immer geringer werdenden – Kontakte im Wohnquartier stützen ältere Menschen. Die Vertreutheit d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge