Nachgehend

LG Hamburg (Urteil vom 26.04.1991; Aktenzeichen 311 S 250/90)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.750,– abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Räumung einer Wohnung.

Der Kläger ist Rechtsnachfolger der Vermieterin, die Beklagte ist seit 1950 Mieterin einer 113 qm großen 4 1/2-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoß des Hauses … in Hamburg …. Die Beklagte ist 74 Jahre alt. Der Kläger erwarb die Wohnung der Beklagten zusammen mit den Miteigentümer … im Jahre 1982. Der Kläger und der Miteigentümer der Wohnung kündigten der Beklagten durch Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 28.06.1989 (Anlage K3 – Bl. 19/20 d.A.):

„Ihre Mietwohnung im 2. Obergeschoß rechts (vorne) des Gebäudes … Hamburg … Ihr Mietvertrag vom 22. März 1950, Kündigung wegen Eigenbedarfs

Sehr geehrte …

wir zeigen Ihnen gemäß der im Original beigefügten Vollmacht an, daß wir die Eigentümer Ihrer Wohnung und damit Ihre Vermieter die Herren … anwaltlich vertreten.

Namens und im Auftrage unserer Mandanten und unter Hinweis auf die im Original beigefügte Vollmacht kündigen wir hiermit das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis über die eingangs genannte Wohnung zum

30. Juni 1990.

Als Kündigungsgrund wird Eigenbedarf unseres Mandanten … geltend gemacht, der die von ihnen benutzten Räume als Wohnung für sich benötigt. Herr … der derzeit in … wohnt und in Hamburg keine eigene Wohnung besitzt, will demnächst erneut heiraten. Seine zukünftige Ehefrau ist bereits schwanger und erwartet im Januar 1990 ein gemeinsames Kind. Sie ist als … bei der … angestellt und Wird diese Tätigkeit auch nach der Entbindung und der entsprechenden Mutterschutzfrist sowie dem Erziehungsurlaub weiter ausüben. Sie ist somit an Hamburg gebunden, nicht zuletzt auch deshalb, weil sie anderenorts keine angemessene Beschäftigung in ihrem Beruf finden kann. Herr … und sein zukünftige Ehefrau werden daher den gemeinsamen Familienwohnsitz in Hamburg begründen und benötigen hierfür eine ausreiche de Wohnung. Die derzeitige Wohnung der zukünftigen Ehefrau von Herrn hat lediglich eine Grundfläche von ca. 66 qm und besteht aus zwei Zimmern, Küche, Flur und Bad. Diese Wohnung ist offensichtlich ich zu klein und genügt nicht den Anforderungen die Herr … und seine zukünftige Ehefrau an die gemeinsame Ehewohnung stellen. Eigenbedarf wird daher zurecht geltend gemacht.

Wir weisen daraufhin, daß Sie gemäß § 556 a BGB dieser Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen können. Der Widerspruch muß schriftlich erfolgen und spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist bei uns oder unserem Mandanten eingehen. Die Erklärung, mit der Sie der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, bedarf der schriftlichen Form. Wir bitten, gegebenenfalls über die Gründe des Widerspruchs Auskunft zu erteilen.

Außerdem bitten wir Sie, die Wohnung nach Ablauf der Kündiungsfrist geräumt an unseren Mandanten zu Händen von Herrn … herauszugeben.

Einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 568 BGB wird bereits heute namens und im Auftrag unseren Mandantschaft widersprochen.

…”

Die Beklagte widersprach der Kündigung und räumte nicht. Der Kläger hat nach der Kündigungserklärung geheiratet und ihm wurde am 26.06.1990 eine Tochter von seiner Ehefrau geboren. Dem Kläger gehört im Hause … die über der Wohnung der Beklagten gelegene Wohnung in einer Größe von 80 qm. Sie besteht aus 3 1/2-Zimmern. Sie hat schräge Wände und als Kochmöglichkeit lediglich eine Kochnische. Der Kläger baute diese Wohnung 1984 aus und vermietete sie seit Februar 1986 an einen jüngeren einzelnen Mieter. Dem Kläger gehörte auch die unter der Wohnung der Beklagten gelegene gleich große Wohnung im 1. Obergeschoß. In dieser Wohnung wohnt seit 40 Jahren eine jetzt 86 Jahre alte Mieterin Der Kläger veräußerte diese Wohnung zum 01.10.1989.

Der Kläger trägt vor, er benötige die Wohnräume der Wohnung … die zur Zeit von der Beklagten bewohnt würden, für sich und seine Familie. Er beabsichtigte, unmittelbar nach der Räumung der Wohnung durch die Beklagte in diese Wohnung einzuziehen. Die jetzt von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Wohnung in der … sei offensichtlich zu klein und genüge in keiner Weise den Anforderungen an ein Zusammenleben von 2 Personen mit einem Kleinkind. Die über der Wohnung der Beklagten liegende Wohnung sei für die Führung eines Familienwohnsitzes wegen der schrägen Wände, des Fehlens einer Küche sowie der Quadratmeterfläche von 80 qm ungeeignet. Die Beklagte könne nicht aufgrund der Härteklausel des § 556 a BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses ve...

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