Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzug mit Mangelbeseitigung durch Nichtkündigung des Störers. zum Umfang der Schadensersatzpflicht des Vermieters bei Mängeln

 

Orientierungssatz

1. Der Vermieter kommt mit der Beseitigung des Mangels im Sinne von BGB § 538 Abs 1 in Verzug, wenn er nach Mahnung durch den Mieter dem Hauptmieter einer untervermieteten Gaststätte im Wohnhaus, von der erhebliche Geruchs- und Lärmbelästigungen ausgehen, das Mietverhältnis nicht kündigt.

2. Hat der Mieter, der Rollstuhlfahrer ist, seine bisherige Wohnung behindertengerecht ausgestattet und kündigt er das Mietverhältnis fristlos wegen nicht beseitigter Mängel, umfaßt sein Schadensersatzanspruch auch die Kosten, die für die behindertengerechte Ausstattung der neuen Wohnung erforderlich sind.

 

Tatbestand

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Kläger begehren von den Beklagten die Zahlung von 3350,- DM, der Beklagte von den Klägern im Wege der Widerklage 15000,- DM.

Zwischen den Klägern als Vermietern und dem Beklagten wurde im Jahre 1979 ein Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen. Der Beklagte minderte die Miete von Juli 1984 bis März 1985 um 46,6%, insgesamt 3350,- DM wegen Geruchsbelästigungen und Lärmbelästigungen, die von dem Restaurant "Portugal" im Erdgeschoß des Mietshauses ausgehen. Diese Gaststätte haben die Kläger an eine Brauerei vermietet, die sie untervermietet hat. Die Wohnung des Beklagten liegt im 3. Stock über dem Restaurant.

Mit Schreiben v. 4.6.1984 kündigte der Beklagte seine Mietminderung an und forderte die Kläger zur unverzüglichen Beseitigung der von dem Restaurant ausgehenden Belästigungen auf. Mit Schreiben v. 30.7. und mit "letzter Abmahnung" vom 21.2.1985 schrieb der Beklagte erneut wegen der Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung. Am 24.3.1985 kündigte er das Mietverhältnis fristlos.

Der Beklagte zog zum 30.9.1985 aus der Wohnung aus. Mit der Widerklage verlangt er die voraussichtlichen Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung, die behindertengerechte Einrichtung der Wohnung und die Teilrenovierung der Wohnung. Der Beklagte ist im Jahre 1982 zum Rollstuhlfahrer geworden. Im Jahre 1983 und 1984 hat er seine bisherige Wohnung rollstuhlgerecht hergestellt. Dabei wurde die Wohnung auch renoviert. Die Gesamtkosten von 17765,41 DM hat seinerseits das Sozialamt übernommen.

Nach Auffassung der Kläger rechtfertigen die vom Restaurant ausgehenden Immissionen nicht die Mietminderung. Der Beklagte trägt vor, die Geruchsbelästigungen und Lärmbelästigungen aus dem Restaurant seien unerträglich. Für ihn sei die Belästigung besonders stark, da er als Behinderter und Rollstuhlfahrer auf seine Wohnung besonders angewiesen sei und sie stärker nutze als andere Mieter.

Die Kläger tragen vor, sie seien mit der Mängelbeseitigung nicht schuldhaft in Verzug gewesen. Eine endgültige Mängelbeseitigung wäre nur mittels einer Kündigung des Mietvertrages gegenüber der Inhaberin des Restaurants möglich gewesen, zu der sie aber keine Vertragsbeziehung gehabt hätten. Die Kündigung gegenüber der Brauerei als Hauptmieterin sei ihnen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar gewesen.

Das AG hielt nach Ortstermin eine Mietminderung von der Bruttowarmmiete in Höhe von 25% für gerechtfertigt. Bei der Festlegung des Minderungsbetrages sei nicht von dem persönlichen Schicksal des Beklagten auszugehen. Grundsätzlich sei eine Tauglichkeitseinschränkung objektiv, d.h. unabhängig von den subjektiven Gegebenheiten, festzustellen. Es könne daher nicht zu Lasten der Kläger berücksichtigt werden, daß der Beklagte unbestrittenermaßen erheblich auf die Wohnung angewiesen sei. Auch sei zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, daß in der Gegend mit einer gewissen Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung zu rechnen sei.

Die Widerklage sei begründet, der Beklagte habe einen Schadensersatzanspruch gem. § 538 Abs. 1 3. Alternative BGB, da die Kläger mit der Beseitigung der Mängel Verzug gewesen seien.

Es handele sich um einen Mangelfolgeschaden, der ebenfalls durch § 538 Abs. 1 BGB abgedeckt wäre. Das Recht zur fristlosen Kündigung habe dem Beklagten gem. § 542 BGB zugestanden.

Der Schadensersatzanspruch erstrecke sich auf die Kosten des Umzugs und des behindertengerechten Umbaus sowie des der alten Wohnung entsprechenden Dekorationszustands in der neuen Wohnung.

 

Entscheidungsgründe

Das AG hat der Widerklage zu Recht stattgegeben, denn der Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung von 15000,- DM aus Mietvertrag nach § 538 Abs. 1 BGB nebst Prozeßzinsen gegen die Kläger als Gesamtschuldner. Die Kammer nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Da die durch die Kläger nun nicht mehr bestrittenen erheblichen Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen, die von dem durch die Nebenintervenientin betriebenen Restaurant ausgegangen sind, keinen anfänglichen Mangel darstellen (vgl. § 538 Abs. ...

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