Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Urteil vom 23.02.2016; Aktenzeichen 303c C 4/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.07.2018; Aktenzeichen V ZR 221/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Zwischen-Urteil über den Grund und End-Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 23.02.2016, Az. 303c C 4/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 31.797,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind Mitglieder der WEG B.str. … H. und streiten in der Berufungsinstanz noch um die Verpflichtung der Beklagten, in ihrer Dachgeschosswohnung Nr. 11 durch geeignete bauliche Maßnahmen einen bestimmten Tritt- und Luftschallschutz herzustellen (Klagantrag zu 1)), die an der Westseite des Wohnungseigentums neu errichtete Gaube mit vorgelagerter Loggiafläche zu beseitigen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen (Klagantrag zu 2)), Auskunft darüber zu erteilen, welche baulichen Maßnahmen mit den im Jahre 2013 im räumlichen Bereich ihrer Wohnung Nr. 11 durchgeführten Umbauarbeiten erfolgt sind (Klagantrag zu 3 a)) und – sollten sich Eingriffe in die Statik aus der Auskunft ergeben – eine statische Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen (Klagantrag zu 3 b)), es zu unterlassen, den in der nordwestlichen Ecke des Dachgeschosses belegenen „Abstellraum” als Wohn- und Aufenthaltsraum zu nutzen (Klagantrag zu 4)) und die Kläger von möglichen Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Kostenerstattung in Höhe von EUR 1.796,08 für die Erstellung des Gutachtens vom 06.02.2014 durch die B. B. GmbH freizustellen (Klagantrag zu 5 b)).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage, soweit diese Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, mit Zwischen-Urteil über den Grund und End-Urteil vom 23.02.2016 (Bl. 260 ff.) abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sowohl der Hauptantrag zu 1 a) der Klagschrift als auch die Hilfsanträge zu 1 b) – g) nicht begründet seien. Die entfernten Teile des Bodenaufbaus (Pressspanplatte, PVC-Linoleum-Schicht und Kunststofflaminat) hätten nicht im gemeinschaftlichen Eigentum gestanden, weshalb deren Entfernung keine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dargestellt hätte. Die auf der Holzbalkendecke und den darauf genagelten Bodenbrettern „Rauspund”) verlegten Materialien gehörten zum Bodenbelag, der dem Sondereigentum zuzurechnen sei. Durch den Austausch des Bodenbelags sei den Klägern kein über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG entstanden. Dahinstehen könne, welche Anforderungen an ein Gebäude des Baujahrs 1909 hinsichtlich des Schallschutzes zu stellen seien, da nach dem eingeholten Sachverständigengutachten der gemessene Trittschallpegel von 61 dB den Mindesttrittschallpegel der DIN 4109 (1962) von 63 dB um 2 dB unterschreite. Den Luftschallpegel habe der Sachverständige zwar nicht gemessen, er sei aber zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass allein wegen der zusätzlichen Massen des Bodenbelages die Luftschalldämmung besser als vorher sei. Die Kläger hätten nichts Hinreichendes dafür vorgetragen, dass sich die Beklagten ihnen gegenüber verbindlich verpflichtet hätten, Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Soweit in der Versammlung vom 30.01.2013 von einem „hochwertigen Schallschutz” gesprochen worden sein solle, könne nicht unterstellt werden, dass dem Begriff ein noch besseres Schalldämmmaß als das vorhandene entsprechen müsste.

Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Rückbau der Gaube und der vorgelagerten Loggiafläche, da deren Errichtung durch einen wirksamen Beschluss der Eigentümerversammlung genehmigt worden sei. Der Beschluss über die Genehmigung von Gaube und Loggia sei im März 2013 im schriftlichen Umlaufverfahren wirksam zustande gekommen. Zwar sei die Zustimmung des Wohnungseigentümers S. mit Telefax vom 07.03.2013 möglicherweise nicht formwirksam. Dies führe jedoch allenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Auch der darin liegende formelle Mangel, dass die Verwaltung die Zustimmung durch den Wohnungseigentümer S. nicht als positive Stimme hätte berücksichtigen dürfen, weil er den Beschlussantrag zuvor abgelehnt gehabt habe, sei dadurch geheilt worden, dass die Verwalterin gemäß ihrem Anschreiben vom 15.03.2013 das Zustandekommen des Beschlusses festgestellt habe.

Die Beklagten hätten den Anspruch auf Auskunft bzw. Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Vorlage der Bauplanzeichnung vom 17.05.2013 (Anl...

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