Normenkette

BGB § 253; ZPO §§ 286-287

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 18.113,18 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf einen Teilbetrag von EUR 13.078,05 seit dem 24.06.2006 und im Übrigen seit dem 21.10.2006.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (weitere) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 870,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2006 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin weitere materielle Schäden, einschließlich eines Verdienstausfallschadens, aus dem Unfallereignis vom 09.02.2004 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

4. Die Kosten des Rechtsstreit werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eine Verkehrsunfalls vom 09.02.2004.

An diesem Tag befuhr die Klägerin mit dem Fahrzeug Mercedes CLK 200, amtl. Kennzeichen …, gegen 7.44 Uhr die Straße H. in H.. Sie wollte nach links in die P. Chaussee abbiegen und hielt an der Straßeneinmündung an. Aus ihrer Sicht von rechts kommend befuhr ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter LKW, ein Betonmischfahrzeug, die P. Chaussee. Der Führer dieses LKWs wollte nach links in die Straße H. einbiegen. Beim Einbiegevorgang schnitt er die Kurve. Hierdurch prallte die Fahrzeugfront des LKWs gegen die rechte vordere Fahrzeugseite des von der Klägerin geführten PKWs. Dem Grunde nach ist die volle Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen unstreitig, diese glich vorprozessual den Fahrzeugschaden der Klägerin in voller Höhe aus. Es besteht allerdings Streit über den Umfang einer von der Klägerin behaupteten unfallbedingten Verletzung und etwaige, hieraus resultierende Schadenspositionen.

Die Klägerin behauptet, sie habe unfallbedingt eine Commotio Cerebri, eine HWS-Distorsion, einen Cervicalen Bandscheibenvorfall im Bereich C 6/7 sowie ein andauerndes akutes cervikobrachiales Schmerzsyndrom erlitten. Sie habe über lange Zeit ständig an Schmerzen im Nackenbereich, die in die Schulterpartien beider Arme ausstrahlten gelitten und deshalb ständig Schmerzmittel einnehmen müssen. Wegen dieser Beschwerden sei sie arbeitsunfähig gewesen. Sie habe diverse Freizeitaktivitäten nicht mehr ausführen und keine langen Autofahrten unternehmen können. Sie sei unfallbedingt in ihrer Haushaltsführungstätigkeit, für die sie vor dem Unfall ca. 24 Stunden wöchentlich aufgewandt habe, bis zum 23.03.2004 zu 100 %, bis zum 17.08.2004 zu 80 %, bis zum 10.05.2005 zu 60 % und fortdauernd, jedenfalls bis zum 12.06.2006 zu 40 % eingeschränkt gewesen.

Mit der am 21.10.2006 zugestellten Klage hat die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens EUR 25.000,00 begehrt, sowie eines Haushaltsführungsschadens von EUR 14.592,59 für den Zeitraum vom 09.02.2004 bis zum 12.06.2006, von Fahrtkosten in Höhe von EUR 1.372,85, die Zahlung von Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 870,58 sowie die Feststellung der vollen Einstandspflicht hinsichtlich sämtlicher materieller und immaterieller weitere Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 09.02.2004. Nach Rechtshängigkeit hat die Beklagte auf die Schmerzensgeldforderung der Klägerin einen Betrag von EUR 1.250,00 gezahlt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

    1. ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch weitere EUR 23.750,00, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2006 zu zahlen,
    2. EUR 15.965,54 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 24.06.2006 aus EUR 15.038,69 sowie aus EUR 926,85 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
    3. EUR 870,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche immateriellen und materiellen weiteren Schäden, insbesondere den Verdienstausfallschaden, aus dem Verkehrsunfallereignis vom 09.02.2004 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte kraft gesetzlicher oder vertraglicher Vereinbarungen übergegangen sind oder übergehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den Eintritt unfallbedingter Verletzungen. Sie trägt vor, dass die Klägerin das Unfallereignis überdramatisiere. Die von der Klägerin behaupteten Beschwerden stünden in keinerlei Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Die Klägerin habe vielmehr schon Jahre vor dem Unfallereignis an erheblichen Rückenbeschwerden gelitten. Insofern sei die Klägerin auch nicht unfallbedingt in ihrer Haushaltsführungst...

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