Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen vom ...20... gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs geltend.

Am Unfalltag befand sich die Klägerin als Beifahrerin in einem Kraftfahrzeug, dass von ihrer Tochter, N, geführt wurde. Diese wollte in der Ortschaft I links abbiegen und hatte sich mit ihrem Fahrzeug an der Straßenmitte eingeordnet. Bevor sie das Abbiegmanöver durchführen konnte, fuhr der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kraftfahrzeugführer auf das stehende Fahrzeug auf. Aufgrund des Aufpralls schlug die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt leicht nach vorne gelehnt saß, mit dem Kopf gegen die Kopfstütze des Pkw. Sie erlitt dabei zumindest ein leichtes Halswirbelsäulen- Schleudertrauma. Über eventuelle weitere Unfallfolgen streiten die Parteien. Die Beklagte stellt ihre grundsätzliche hundertprozentige Einstandspflicht nicht in Abrede. Auf die Ansprüche der Klägerin zahlte sie vorprozessual ohne konkrete Verrechnungsbestimmung insgesamt 2.500,00 € zuzüglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 311,19 €.

Bei der Erstbehandlung unmittelbar nach dem Unfall im Kreiskrankenhaus H wurden eine Schanzsche Halskrause angelegt und ein Röntgenbild gefertigt, aufgrund dessen knöcherne Verletzungen ausgeschlossen werden konnten. Die Weiterbehandlung erfolgte am 23.05., 30.05., 07.06. und 17.06.2005 durch die Orthopäden Drs. E und X und E in H, die ein Halswirbelsäulen- Distorsionstrauma, eine Cerviobrachialgie sowie Schluckbeschwerden diagnostizierten.

In der Zeit vom 23.05. bis zum 03.06.2005 war die Klägerin unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig. Vor dem Unfall war die Klägerin noch nie wegen Rücken- oder Nackenproblemen arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen.

In der Folgezeit klagte die Klägerin weiterhin über Schmerzen und Schluckbeschwerden und wurde schließlich vom 06.07. bis zum 27.07.2006 stationär im Reha-Zentrum J behandelt. Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes fachorthopädisches Gutachten zur Abklärung der Unfallfolgen von Prof. Dr. F, Direktor der Klinik und Poliklinik für Orthopädie der Universität zu L, vom 17.08.2006 stellt eine ausgeheilte Halswirbelsäulen-Distorsion mit muskulärer Dysbalance der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule mit somatoformer Ausprägung fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Gutachtens (Blatt 13 ff. der Akte) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, sie leide bis heute an körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen. Sämtliche Beschwerden seien durch den Unfall vom ... 20... verursacht worden. Zwar habe eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit zunächst nur bis zum 03.06.2005 bestanden. Der Heilungsverlauf sei dann aber anders verlaufen als erwartet. Sie habe weiterhin unfallbedingte Beschwerden, insbesondere somatoforme Schmerzstörungen sowie ein Cervical- und Brustwirbelsäulensyndrom. Diese Beschwerden hätten sich erst im Laufe der Zeit ausgebildet und bis hin zur Lendenwirbelsäule ausgeweitet. Auch die Schluckbeschwerden hätten sich erst zunehmend eingestellt.

Die Klägerin behauptet, ihr seien materielle Schäden für Fahrtkosten, Zuzahlungen zu Krankenbehandlungen etc. in Höhe von 2.027,64 € sowie ein Haushaltsführungsschaden für die Zeit bis zum 31.12.2007 in Höhe von 5.472,00 € entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Blatt 4 bis 9 der Akte) sowie im Schriftsatz vom 16.06.2008 (Blatt 77 f. der Akte) Bezug genommen. Daneben begehrt die Klägerin ein Schmerzensgeld von 20.000,00 €.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie über das gezahlte Schmerzensgeld von 2.500,00 € hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit Wirkung ab dem 15.10.2007 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird;

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.499,64 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit Wirkung ab dem 15.10.2007 zu zahlen;

  • 3.

    festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen der Deckungssumme verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Ansprüche zu ersetzen, soweit diese auf das Unfallereignis vom 20.05.2005 in O-I zurückzuführen sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden;

  • 4.

    die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin freizustellen von Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 1.307,81 €, die die Klägerin an die Rechtsanwälte G in ####1 C zu zahlen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Unfall habe bei der Klägerin ausschließlich zu einem leichten Halswirbelsäulen- Schleudertrauma geführt, das innerhalb weniger Wochen ausgehe...

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