Tatbestand

I. Sachverhalt

Die Kläger machen als ehemalige Mieter der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs geltend.

Die Parteien verband ursprünglich der Hamburger Mietvertrag für Wohnraum, Fassung Juli 1984, vom 17.5.1985 über die Wohnung …/H. str. … Erdgeschoß – Gartenhaus bestehend aus 3 Zimmer, Küche, Flur, Bad, WC sowie separatem Gäste-WC, Ankleideraum, Gartenteil mit einer Wohnfläche von 81,14 qm (ca.).

In einem mietrechtlichen Räumungsrechtsstreit dieses Gerichts zum Aktenzeichen 509 C 20/93 schlossen die Parteien am 4.5.1993 einen Räumungsvergleich, in dem sich die jetzigen Kläger zur Räumung bis 30.4.1994 verpflichteten, die jetzige Beklagte dafür DM 25.000,– zahlte.

In dem … vorgelegten Schreiben vom 12.5.1993 erklärten die damaligen Vermieter-Anwälte unter anderem, daß der Vergleich ausschließlich deshalb geschlossen wurde, um den im Rechtsstreit vorgetragenen Eigenbedarf zu realisieren und weiter heißt es wörtlich:

„Dem Wesen eines Räumungsvergleiches entsprechend sind durch diesen Schadensersatzansprüche des Mieters für den Fall nicht ausgeschlossen, daß er vom Vermieter durch Vorspiegelung von Eigenbedarf zum Abschluß des Räumungsvergleiches veranlaßt wird. Einer gesonderten Vereinbarung dieser Selbstverständlichkeit bedarf es folglich nicht.”.

Die jetzigen Kläger räumten das ehemalige Mietobjekt und mieteten mit dem … vorgelegten Hamburger Mietvertrag für Wohnraum ab 1.1.1994 das Haus S. weg … in H., bestehend aus 4 1/2 Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC, Keller und Garten mit einer Wohnfläche von 120 qm. Vermieter ist Frau E..

Aufgrund der Rechnung Nummer 00312/93 wurde die Courtage für die neue Wohnung am 28.12.1993 … bezahlt …. Der Mietzins für die vormalige Wohnung der Kläger belief sich auf

nettokalt

DM

900,–,

Betriebskostenvorauszahlung

DM

125,–,

Heizkostenvorauszahlung

DM

165,–

insgesamt:

DM

1.190,–.

Der Mietzins für das neue Objekt beläuft sich auf

nettokalt

DM

3600,–,

Betriebskostenvorauszahlung

DM

120,–,

Heizkosten

DM

0,–

insgesamt bruttokalt

DM

3720,–.

Außerdem ist in § 5 des neuen Mietvertrages eine Staffelmiete beginnend ab 1.1.1995 vereinbart. Einzelne Bruttokaltbeträge belaufen sich auf DM 3708,00 ab 1.1.1995, DM 3819,24 ab 1.1.1996, DM 3933,82 ab 1.1.1997, DM 4150,83 ab 1.1.1998 und so weiter.

Beim alten Mietobjekt handelt es sich um eine Wohnung in einem Haus mit insgesamt zwei Wohnungen. Das neue Mietobjekt umfaßt ein gesamtes Haus.

Die Kläger machten ursprünglich folgende Schadenspositionen gegenüber der Beklagten geltend:

1.

Courtage

DM

8.280,–

2.

Mietkaution

DM

11.160,–

3.

Umzugskosten

DM

3.680,–

4.

Bürokosten (Briefpapier, Visitenkarten)

DM

400,–

5.

Telefoneinrichtungskosten

DM

200,–

6.

Schrankumbauten

DM

1.000,–

7.

Mietdifferenz (ursprüngl. 93/94, jetzt nur) 94

DM

21.190,–

8.

Mietdifferenz für 95

DM

25.747,–

9.

Mietdifferenz für 96

DM

26.823,–

10.

Mietdifferenz für 97

DM

28.431,–

11.

Mietdifferenz Januar bis März 1998

DM

6.652,–

12.

Fahrtkosten ins Büro

DM

8.074,15.

Die Kläger behaupten, die Beklagte und deren inzwischen verstorbener Ehemann hätten niemals ernsthaft vorgehabt, das Mietobjekt …/H. str. … in N. umzuziehen.

Die Umbauarbeiten im Mietobjekt hätten binnen weniger Monate durchgeführt werden können, stattdessen hätten sie sich über Jahre hingezogen und die Beklagte hätte lediglich einige Möbel in die Wohnung eingebracht.

Noch heute finde keine dauernde Nutzung der Wohnung durch die Beklagte statt. Diese sei noch immer unter der im Passivrubrum genannten Adresse gemeldet. Die Schadensposten seien tatsächlich in geltend gemachter Höhe angefallen. Die Mietkaution sei nicht an die neue Vermieterin sondern an K.-Gesellschaft für Grundstücksentwicklung mbH bezahlt worden …. Ausweislich der Verpfändungsvereinbarung sei eine Mietkaution von DM 11.160,– zu zahlen gewesen.

Für die angeblich im Vereinsregister eingetragene Firma „A. Umzugskollektiv” (…) seien brutto DM 3680,– aufgewandt worden. Für Briefpapier und Visitenkarten seien Kosten in Höhe von DM 400,– (Neudruck) angefallen.

Für die Einrichtung des Telefonanschlusses habe anteilig DM 200,– aus der Gesamtrechnung über DM 543,90 gekostet ….

Die speziell für das alte Mietobjekt angefertigten Bücherregale seien in der Form für die neue Wohnung nicht mehr geeignet, ein Schaden sei mit DM 1000,– entstanden.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die neue Wohnung 120 qm, die alte nur 81,14 qm umfaßte, seien 67,62 % der Mietzinsdifferenz unter Berücksichtigung der Staffelmietvereinbarung monatlich als Schaden zu deklarieren wobei Zusatzkosten für Strom, Wasser und Gas mit DM 100,– monatlich noch angesetzt wurden.

Außerdem seien den Klägern Fahrtkosten für den Weg zum Büro in zusätzlicher Höhe von DM 8074,15 für die Zeit von Januar 94 bis März 98 entstanden für eine einfache Strecke von 5,9 km an 5 Tagen pro Woche bei DM 0,70 pro km und 46 Arbeitswochen pro Jahr.

Die Kläger beantragen in II. Instanz nach

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger DM 111.353,43 … zu zahlen.

Die Beklagte behauptet, sie habe die Ex-...

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