Leitsatz

Hat der Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt, die Wohnung dann nicht sogleich bezogen, eher zögerlich renoviert und hat er aus gesundheitlichen Gründen die Wohnung - entgegen seiner Angaben im Kündigungsschreiben - nur als Zweitwohnung genutzt, kann der Mieter keinen Schadenersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs geltend machen, wenn der Vermieter in finanziellen Umständen lebt, die es ihm erlauben, zwei Häuser zu unterhalten.

 

Fakten:

Der Mieter macht Schadenersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs geltend. Der Vermieter habe entgegen dem Kündigungsschreiben nur eine Stadtwohnung einrichten wollen. Das Gericht verneint den Schadensersatzanspruch des Mieters: Selbst wenn der Vermieter nur eine Nutzung als Stadtwohnung vorhatte, läge hierin ein berechtigtes Interesse. Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter nicht zu, wenn ein in der Eigenbedarfskündigung angegebener Nutzungswunsch zwar tatsächlich nicht bestand, statt seiner aber ein anderer, ebenfalls zur Kündigung berechtigender Grund, der dann vom Vermieter auch tatsächlich umgesetzt worden ist.

 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Urteil vom 01.03.2001, 307 S 114/00

Fazit:

Die Rechtsprechung zum vorgetäuschten Eigenbedarf ist an Einzelfällen orientiert, ihr fehlt daher die Vorhersehbarkeit. Das Gericht hat hier einen überhöhten Raumbedarf - mit Hinweis auf die wohlhabenden Lebensverhältnisse des Vermieters - ausgeschlossen. Diese Begründung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, das ausgeführt hat, es sei grundsätzlich die Entscheidung des Vermieters, welchen Raumbedarf er für angemessen hält. Die Entscheidung müsse allerdings auf ihre Nachvollziehbarkeit und Vernünftigkeit hin geprüft werden.

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