rechtskräftig

 

Verfahrensgang

AG Hamburg (Beschluss vom 29.03.1999; Aktenzeichen 102 g II 13/99)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 29.3.1999 – Aktenzeichen 102 g II 13/99 WEG – wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Auch für das Beschwerdeverfahren wird der Geschäftswert auf DM 10.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Antragsteller und Antragsgegner sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Der mittlerweile … Jahre alten Antragsgegnerin zu 4) ist durch fachärztliches Attest des Facharztes für Orthopädie und Rheumatologie (Anlage B1) vom 25.1.1999 bescheinigt worden, dass sie an einer schweren Gonarthrose rechts leide und wegen der durch diese Erkrankung herbeigeführten erheblichen eingeschränkten Gehfähigkeit die Anbringung eines Treppenliftes dringend erforderlich sei. Die Antragsgegnerin zu 4) bewohnt zusammen mit der Antragsgegnerin zu 5.) eine der 3 im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnungen.

Am 10.12.1998 fasste die Eigentümergemeinschaft unter dem Tagesordnungspunkt 12 „Sonstiges” D den Beschluss, der folgendermaßen protokolliert worden ist:

„… möchte einen Treppenschrägaufzug für die obere Treppe (1. zum 2. Obergeschoss) auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Wohnungseigentümer werden von sämtlichen Kosten auch in Zukunft (Anschaffung, Reparaturen, Wartungen) freigehalten.

Dafür: alle

Enthaltung: keine

Dagegen: keiner

… möchte sich die Örtlichkeit ansehen und stimmt nur unter Vorbehalt zu.”

Diesen Eigentümerbeschluss hat die Antragstellerin rechtzeitig angefochten mit der Begründung, dass er nicht ausreichend vorangekündigt gewesen und unrichtig protokolliert worden sei. Sie habe nicht unter Vorbehalt ihre Zustimmung erklärt, sondern sich nur vorbehalten, nach einer Ortsbesichtigung nachträglich zuzustimmen. Diese Zustimmung habe sie nicht erklärt bzw. in ihrem Schreiben vom 9.2.1999 widerrufen. Der Einbau des Treppenliftes führe zu einer baulichen Veränderung des Treppenhauses im Sinne von § 22 WEG, die nicht nur. geringfügig sei. Zum einen werde das großzügige und repräsentative Treppenhaus nachhaltig optisch beeinträchtigt. Zum anderen führe der Betrieb des Treppenliftes zu unzumutbaren Geräuschbelästigungen der Antragstellerin. Er solle genau an der Wand eingebaut werden, die die Wohnung der Antragstellerin zum Treppenhaus abtrenne. Diese Wand bestehe nur aus Porelit, einem leichten Material, welches nur geringen Schallschutz biete. Dahinter liege der Schlafraum ihrer Wohnung. Außerdem habe der Einbau des Treppenliftes die Folge, dass die Treppe nicht mehr eine ausreichende Breite als Fluchtweg von notwendigen 1,10 m aufweise.

Das Amtsgericht hat den Beschlussanfechtungsantrag zurückgewiesen. Er wird mit der sofortigen Beschwerde weiter verfolgt.

Inzwischen hat die Antragsgegnerin zu 4) den Treppenlift einbauen lassen. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sowie einer Befreiung von der Vorschrift des § 31 Abs. 4 HBauO (für die Unterschreitung der nutzbaren notwendigen Treppenbreite durch die Führungsschiene des Behindertenschrägaufzuges (vgl. hierzu Schreiben der Baubehörde, Amt für Bauordnung und Hochbau, Bauprüfdienst Wo/98 S. 6,7 Anlage Ast 1, Bf. 123 f.) ist abgelehnt worden. Gegen diese Ablehnung hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Während des Widerspruchsverfahrens ist ein Bescheid der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Eimsbüttel, Bauamt, Bauprüfabteilung vom 22.10.1999 ergangen mit dem Inhalt, dass der Treppenlift, personengebunden für die Antragsgegnerin zu 4) geduldet wird und nach Ablauf dieser Nutzung ohne weitere Aufforderung und ohne Anspruch auf Entschädigung wieder zu entfernen ist (Anlage AG 3, Bl. 137 f.). Die Hamburger Feuerkasse als Feuerversicherer des Hauses hat am 4.5.2000 bestätigt, dass sie gegen den Einbau des Treppenliftes keine Einwände geltend mache (Anlage AG 4, Bf. 165). Zwischenzeitlich ist der Treppehnlift auch durch den TÜV abgenommen worden. Auf die Bescheide der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Amt für Arbeitsschutz – Fachbereich Aufzüge – vom 11.9.2000 (Bl. 191) nebst Bescheinigung Nr. 1 vom gleichen Tag (Bl. 196) wird Bezug genommen. Die danach noch gerügten Mängel sind ausweislich der Bescheinigung der Herstellerfirma der Treppenliftanlage vom 30.11.2000 (Bl. 198) ebenfalls beseitigt worden. Ebenso ist das falsche Etikett, mit dem ein eingebautes Sicherheitsbauteil zunächst versehen war, durch das richtige ersetzt worden (Telefax des Amtes für Arbeitsschutz – Prüfstelle für Aufzuge – vom 12.12.2000 und Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 4) vom 1.6.10.2000 (Bl. 199 und 195).

Die Antragstellerin trägt vor, dass das Amtsgericht den Einberufungsmangel unberücksichtigt gelassen habe. Aus diesem Grund müsse der Beschluss für ungültig erklärt werden. Außerdem habe sich das Amtsgericht nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass...

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