Nachgehend

BVerfG (Urteil vom 26.11.2009; Aktenzeichen 1 BvR 339/09)

BGH (Beschluss vom 23.10.2008; Aktenzeichen IX ZB 235/06)

 

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Gläubiger … vom 19.07.2006 und der Gläubigerin … vom 27.07.2006 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluss vom 14.02.2006 hat das Amtsgericht Hamburg über das Vermögen des Schuldners auf dessen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und den Sachverwalter ernannt. Vorangegangen war eine Abwicklungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen vom 20.06.2005, mit der gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 KWG die unverzügliche Abwicklung der vom Schuldner auf der Grundlage der „Genussrechtsbedingungen der …” ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne des § 1 AB. 1. 2 Nr.4 KWG angeordnet wurde. Zahlreiche Anleger haben inzwischen Forderungen gegen den Schuldner angemeldet.

Mit Schriftsatz vom 21.03.2006 ließ der Schuldner einen Insolvenzplan einreichen.

Nach einem ersten Berichts- und Prüfungstermin am 20.04.2006 schrieb der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners, der zugleich auch Gläubiger ist (Nr.21), eine weitere Gläubigerin an, avisierte Zahlungen und bat um Erteilung einer – kostenfreien – Stimmrechtsvollmacht bezüglich des Insolvenzplans.

Am 01.06.2006 fand der Erörterungs-, Abstimmung- und Verkündungstermin statt. Für 84 Gläubiger legte Rechtsanwalt … der Sozietät des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners Stimmrechtsvollmachten vor. Die Rechtspflegerin erachtete die Vollmachten im Hinblick auf § 43a Abs.4 BRAO für unwirksam. Eine Einigung der Gläubiger über die Stimmrechte wurde nicht erzielt. Die Rechtspflegerin setzte die Stimmrechte gemäß § 77 Abs. 2 S. 2 InsO fest, lehnte hingegen die Stimmrechtsfestsetzung für die vollmachtlos vertretenen Gläubiger in Höhe von je EUR 1,00 ab. Rechtsanwalt … sowie der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners beantragten richterliche Neufestsetzung gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 RPflG. Die Abstimmung über den Insolvenzplan ergab keine erforderliche Mehrheit.

Mit Beschluss vom 10.07.2006 wies der zuständige Insolvenzrichter gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 RPflG die Anträge auf Neufestsetzung der Stimmrechte und Wiederholung der Abstimmung zurück. In einem weiteren Abstimmungs- und Verkündungstermin am 13.07.2006 stellte der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners gemäß § 77 Abs. 2 S. 3 InsO den Antrag, die Entscheidung über die Festsetzung der Stimmrechte abzuändern; der Antrag wurde zurückgewiesen. Sodann stellte er erneut den Antrag gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 RPflG. Da auch in diesem Termin die erforderliche Mehrheit zur Annahme des Insolvenzplans nicht erreicht wurde, hat die Rechtspflegerin die Bestätigung des Insolvenzplans versagt. Der Antrag gemäß § 18 Abs.3 S.2 RPflG wurde wiederum vom Insolvenzrichter zurückgewiesen.

Die sofortigen Beschwerden des Schuldners, der Gläubiger … und der absonderungsberechtigten Gläubigerin …, beide eingegangen am 27.07.2006, richten sich gegen den Versagungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 13.07.2006. Dieser soll aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Erörterung und Abstimmung zurückverwiesen werden.

Das Insolvenzgericht habe zu Unrecht 84 Gläubiger vom Erörterungs- und Abstimmungstermin sowie der Abstimmung selbst ausgeschlossen; die erteilten gebundenen Stimmrechtsvollmachten seien nicht gemäß §§ 43a Abs.4 BRAO, 134, 139 BGB nichtig gewesen. Auch sei die Überprüfung der erforderlichen Mehrheiten rechtsfehlerhaft erfolgt, indem das Stimmrecht des Insolvenzverwalters über das Vermögen der … fehlerhaft auf EUR 2.274.750,00 festgesetzt worden sei. Ohne die gerügten Rechtsverletzungen seien die erforderlichen Mehrheiten erreicht worden und der Insolvenzplan hätte gerichtlich bestätigt werden müssen.

Zur Ergänzung wird auf die Beschwerdeschriften vom 19. und 27.07.2006 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin … ist unzulässig, da sie nicht wirksam vertreten ist. Die von den Verfahrensbevollmächtigten behauptete Vollmacht zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist nichtig. Die Rechtspflegerin hat im Termin am 01.06.2006 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beauftragung eines Anwalts aus der Sozietät des schuldnerischen Verfahrensbevollmächtigten gegen das gesetzliche Verbot gemäß §§ 43a Abs.4 BRAO, 134, 139 BGB verstößt, wonach widerstreitende Interessen nicht vertreten werden dürfen.

Die sofortige Beschwerde der … ist aber auf jeden Fall ebenso wie die gemäß §§253, 6, 4 InsO, 567 ff. ZPO zulässigen sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Gläubiger … unbegründet.

Für die Begründetheit der Beschwerden bedürfte es eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Bestätigung des Plans nach den §§ 248252 InsO. Die Beschwerde kann sich somit indirekt auch auf eine Verletzung der Vorschriften über den Inhalt, das Verfahren, die Annahme des Plans und die Zustimmung zum Plan sowie die Stimmrechtsfestsetzung stützen.

Der Versagungsbeschluss vom 13.07.20...

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