Tatbestand

Die Beklagte ist auf Grund schriftlichen Vertrages seit 1.8.1980 Mieterin einer 4-Zimmerwohnung im 2. Stock des Hauses in Frankfurt. Der Kläger ist durch Eintragung am 28.9.1987 Eigentümer des Anwesens geworden.

Nachdem er mit Schreiben v. 17.9.1987 der Beklagten die Wohnung zum Kauf angeboten hatte, hat er mit Schreiben v. 25.1.1988 das Mietverhältnis zum 31.7.1988 wegen Eigenbedarfs gekündigt mit der Begründung, er sei in einer 1-Zimmer-Souterrainwohnung im Taunus unzumutbar untergebracht. Außerdem wolle er mit seinem Sohn, der im Frühjahr 1988 sein Studium in Frankfurt begänne, gemeinsam in die Wohnung der Beklagten einziehen. Mit vorliegender Klage verlangt er Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Die Beklagte hat den Eigenbedarf bestritten, insbesondere den tatsächlichen Wunsch, in das Haus einzuziehen, in Zweifel gezogen. Der Kläger lebe nicht im Taunus, sondern in Frankfurt. Seinen Wohnbedarf hätte er durch Bezug der seit 1.10.1987 leerstehenden Erdgeschoßwohnung decken können. Schließlich sei auch unzutreffend, daß der Sohn des Klägers studiere. Dieser leiste zur Zeit seinen Wehrdienst ab.

Das AG hat nach umfänglicher Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Der Kläger könne selbst bestimmen, welcher Wohnbedarf für ihn angemessen sei. Die Wohnungen im Taunus bzw. in Frankfurt seien nicht geeignet, diesen Bedarf zu befriedigen. Es müsse angenommen werden, daß er seinen Einzugswunsch verwirkliche. Der erst 1989, nach Beendigung des Wehrdienstes mögliche Einzug des Sohnes sei angesichts geplanter Modernisierung der Wohnung unbeachtlich. Der Kläger brauche sich auch nicht auf die leerstehende Erdgeschoßwohnung verweisen zu lassen, da diese mit dem Souterrain eine Einheit bilde und die Gesamtwohnfläche von 181 qm für 2 Personen zu groß sei.

Gegen dieses Urteil trägt die Beklagte vor, eine Trennung von Erdgeschoß und Souterrain sei durchaus realisierbar. Der letzte Mieter habe die Räume u.a. auch als Wohnung genutzt. Im übrigen führe der Kläger seit einiger Zeit Verkaufsgespräche und habe das Haus zum Kauf angeboten.

Der Kläger bestreitet, das Haus verkaufen zu wollen.

 

Entscheidungsgründe

Die mit Schreiben v. 25.1.1988 ausgesprochene Kündigung führt nicht zur Beendigung des Mietvertrages. Die Beklagte ist deshalb nicht zur Räumung und Herausgabe verpflichtet. Die Kündigung gem. § 564b BGB kann deshalb keinen Erfolg haben, weil Bedenken bestehen, daß der Kläger seinen behaupteten Eigenbedarf tatsächlich auch durch Bezug der gekündigten Wohnung befriedigt. Denn die gesamten Umstände, das Verhalten des Klägers und die Aussagen der Zeugen sprechen dagegen, daß der Kläger nach Freiwerden der Wohnung der Beklagten diese auf Dauer bezieht.

Bereits die vom Kläger im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe waren nicht zutreffend. Er wohnt nicht in einer 1-Zimmerwohnung in S. im Taunus, sondern hält dort nach der Aussage der Zeugin B. eine 2-Zimmerwohnung von 60 qm inne. Auch die Ankündigung, daß sein Sohn zum Frühjahrssemester 1988 in Frankfurt studieren werde, stimmte nicht. Es ist bekannt, daß Abiturienten grundsätzlich erst im Herbst zum Wintersemester ihr Studium beginnen können. Im Zeitpunkt des Beginns des Frühjahrssemesters/Sommersemesters war mangels Abschlusses des Abiturs die Zulassung schlechthin nicht möglich. Diese unrichtigen Angaben wurden im Prozeß weiterverfolgt und ergänzt. In der Klageschrift v. 16.5.1988 wurde vorgetragen, der Sohn des Klägers habe sein Studium in Frankfurt aufgenommen, was nicht stimmte. Er mußte auch zunächst mit seiner Einziehung zur Bundeswehr rechnen, da er einen Zurückstellungsantrag nicht gestellt hatte.

Die Erläuterungen im Schriftsatz v. 9.6.1989, wie es zu diesen unrichtigen Angaben gekommen ist, sind nicht haltbar. Der Kläger hat nämlich in seiner Replik v. 2.8.1988 behauptet, ein von seinem Sohn gestellter Antrag auf Zurückstellung sei abgelehnt worden. Im Schriftsatz v. 24.8.1988 kündigte der Kläger sogar die Vorlage des Zurückstellungsantrages im Termin an. Ein solcher Antrag wurde aber nie gestellt, wie der Sohn des Klägers als Zeuge ausgesagt hat.

Die angegebenen Kündigungsgründe waren somit unrichtig.

Ferner ist auch die Vermutung der Beklagten, der Kläger werde das Haus wieder verkaufen, nicht abwegig. Zwar hat keiner der Zeugen bestätigt, daß ihm das Haus vom Kläger zum Kauf angeboten worden sei.

Die Aussage des Zeugen Dr. M. ist unergiebig. Sie ist aber angesichts der überzeugenden konkreten Aussagen der beiden Zeugen V. und S. ersichtlich falsch. Diese Zeugen haben sehr ausführlich und detailliert geschildert, daß bei Besuchen in der Praxis von Dr. M. darüber gesprochen worden sei, daß der Kläger (das Objekt) wohl wieder verkaufen wolle. Nach der Aussage des Zeugen S. sei Dr. M. über den von ihm erwähnten Eigenbedarf des Klägers sehr erstaunt gewesen, weil allgemein bekannt sei, daß dieser das Haus wieder verkaufen wolle.

Aufgrund dieser Aussagen ist zwar eine konkrete Verkaufsabsicht des Klägers nicht nachgewiesen. Daß die Unterhaltungen mit diesen Zeugen tatsäc...

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