Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Gesundheitsgefährdung durch Trinkwasserrohre aus Blei in einer Mietwohnung

 

Orientierungssatz

Bei einer Mietwohnung, in der Trinkwasserrohre aus Blei vorhanden sind, liegt kein erheblicher Mangel vor, wenn nicht festgestellt werden kann, daß der Bleigehalt im Trinkwasser den in der Trinkwasserverordnung (juris: TrinkWV) festgelegten Grenzwert regelmäßig übersteigt. Eine gelegentliche Überschreitung der Grenzwert ist ungefährlich und stellt daher nur einen nicht relevanten unerheblichen Mangel der Mietsache nach BGB § 537 Abs 1 S 2 dar. Der Mieter hat in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Austausch der Bleirohre.

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die im Mietshaus verlegten Trinkwasserleitungen aus Blei zu entfernen, ist der Vermieter gegenüber dem Mieter nicht verpflichtet, wenn das aus den Bleirohren bezogenen Trinkwasser nicht regelmäßig den in der Trinkwasserverordnung bestimmten Grenzwert der Bleibelastung überschreitet.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737146

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