Verfahrensgang

AG Schwäbisch Gmünd (Urteil vom 06.10.2000; Aktenzeichen 1 C 997/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 6.10.2000 wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert 2. Instanz: 9.015,00 DM.

Ohne Tatbestand gem. § 543 ZPO

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1)

Soweit es die geltend gernachten Mietkürzungen durch die Beklagte von monatlich 105,00 DM für die Zeit von Juni 1999 bis März 2000 betrifft, ergibt sich zwar aus § 535 Satz 2 BGB i.V. mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag, dass die Beklagte grundsätzlich zur Zahlung des vollen Mietzinses verpflichtet war. Die Beklagte hat aber den Mietzins zurecht um monatlich jeweils 105,00 DM gemäß § 537 BGB gemindert, weil die im Laufe der Mietzeit in der Wohnung aufgetretenen Schwärzungen der Wände Fehler der Mietsache darstellen, die ihre Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch erheblich minderten; auch der Kammer erscheint eine monatliche Minderung von 105,00 DM angemessen und berechtigt.

Unstreitig lagen die genannten Schwärzungen der Wohnung vor, die Klägerin hat insoweit weder die erhebliche Tauglichkeitsminderung bestritten noch den ihr obliegenden Beweis für die Unerheblichkeit der Tauglichkeitsminderung erbracht (vgl. hierzu Palandt, BGB, 60. Aufl., 2001, § 537 Rdnr. 4; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., § 537 Rdnr. 1). Darüber hinaus hat die Klägerin den ihr entgegen ihrer Auffassung obliegenden Beweis dafür, dass dieser Mangel allein oder jedenfalls überwiegend auf das Wohnverhalten der Beklagten als Mieterin zurückzuführen ist (vgl. Palandt a.a.O.; Baumgärtel a.a.O.) nicht erbracht.

Zwar hat der Sachverständige Dr. … seinem schriftlichen Zusatzgutachten vom 25.5.2000 im Beweissicherungsverfahren des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd, Az.; 6 H 29/99, ausgeführt, es könne mit großer Sicherheit geschlossen werden, dass die Verschmutzungen in der Wohnung durch Abbrennen von Kerzen oder Petroleumlampen verursacht worden seien, die in Proben nachgewiesenen polyaromatischen Kohlenwasserstoffe seien das Produkt einer unvollständigen Verbrennung und für eine Verbrennung innerhalb der Wohnung und eines Rußquelle innerhalb der Wohnung sprächen auch die Rußspuren an der Eingangstüre. Er hat aber bereits in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass nach bisherigem Erkenntnisstand keine eindeutigen Ursachen oder Zusammenhänge für das Auftreten von Staubabscheidungen bei sogenannten „schwarzen Wohnungen” festgestellt wurden und die eigentliche Ursache nach jetzigem Kenntnisstand nicht benannt werden könne. Bei seiner Anhörung durch die Kammer wiederholte er, mit Sicherheit habe eine Verbrennung im Raum stattgefunden, da er andernfalls keine polyaromatischen Kohlenwasserstoffe hätte feststellen können. Er könne nur feststellen, dass in der Wohnung Kerzen abgebrannt worden seien, nicht aber, wie viele. Es sei möglich, dass die Schwärzungen allein durch Brandruß verursacht worden seien, es sei aber auch möglich, dass es zu den Schwärzungen im Zusammenspiel mit anderen Ursachen gekommen sei, nachdem es in anderen Fällen auch „schwarze Wohnungen” ohne polyaromatische Kohlenwasserstoffe gebe, deshalb sei es genauso gut möglich, dass Co-Faktoren, die in anderen Wohnungen auch auftreten, für die Schwärzungen mitursächlich seien. Für solche anderen Co-Faktoren gebe es sehr viele andere Möglichkeiten, etwa einen Teppichboden oder Stoffe aus Fenstern. Im hier vorliegenden Fall könne er nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen, dass die Verschmutzungen in der Wohnung allein durch das Abbrennen von Kerzen und Petroleumlampen verursacht wurden.

Im Hinblick auf diese nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben des Sachverständigen kann auch die Kammer nicht feststellen, dass die Ursache des Mangels im Bereich der Beklagten lag, die Klägerin ist deshalb insoweit beweisfällig geblieben, die Beklagte hat die Miete zurecht gemindert.

2)

Der Klägerin steht auch keine restliche Miete für die Monate April und Mai 2000 in Höhe von 1.470.00 DM gem. § 537 Satz 2 BGB zu, weil die Beklagte das Mietverhältnis zurecht gemäß § 544 BGB wegen Gesundheitsgefährdung bzw. aus wichtigem Grund gem. § 242 BGB (vgl. hierzu Palandt, a.a.O., § 554 a Rdnr. 5ff.) vorzeitig gekündigt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte ausreichend substantiiert dargelegt hat, dass die Wohnung durch die Schwärzungen tatsächlich objektiv gesundheitsgefährdend war, angesichts des Umfangs und der Intensität der Schwärzungen hält die Kammer aber jedenfalls die vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund für berechtigt.

Unstreitig lagen nämlich die Schwärzungen der Wohnung vor, die zum Kündigungsrecht für die Beklagte führen. Zwar entfiele ihr Kündigungsrecht dann, wenn sie den Zustand der Wohnung, nämlich die Schwärzungen selbst herbeigeführt hä...

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