Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 10.000,– DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagte mietete durch schriftlichen Vertrag vom 12. Mai 98 von der Klägerin die streitgegenständliche Wohnung fest bis 31. Mai 00 für monatlich 735,– DM. Ab der Heizperiode 98/99 traten in ihr sehr erhebliche schwarze Verschmutzungen an Wänden, Decken und Einrichtungsgegenständen auf. Die Beklagte, die hierunter körperlich und seelisch litt, minderte die Miete ab Juni 99 um monatlich 105,– DM. Sie kündigte das Mietverhältnis zum 31. März 00 und zog aus. Die Klägerin zahlte ihr die Kaution zurück.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Nachzahlung des Mietminderungsbetrags von 1.050,– DM, die Mieten für April und Mai sowie Juni bis August 00 von 1.470,– DM und 2.205,– DM, 290,– DM für ein Gutachten und einen Vorschuß von 4.000,– DM auf die Kosten des Wiederherrichtens der Wohnung.

Die Klägerin trägt vor, die Schwärzungen beruhten eindeutig auf einer „nutzungsbezogenen Verhaltensweise” der Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.015,– DM nebst 10 % Zinsen seit 10. August 00 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, ihr Wohnverhalten sei für die Schäden nicht ursächlich. Sie habe in der Wohnung kein Petroleum verbrannt, nur ab und zu eine Kerze, aber nicht längere Zeit, brennen lassen.

Auf die gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Die Akten des selbständigen Beweisverfahren umgekehrten Rubrums 6 H 29/99 wurden auf Antrag beider Parteien beigezogen und zu Beweiszwecken verwertet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die in der streitgegenständlichen Wohnung unstreitig aufgetretenen Schwärzungen der Wand samt ihren Auswirkungen auf das körperliche und seelische Wohlbefinden der Beklagten sind von solcher Intensität, daß die Minderung der monatlichen Miete um 105,– DM und auch die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung ohne weiteres als berechtigt anzusehen sind (§§ 537, 544 BGB).

Anderes hätte nur zu gelten, wenn die Beklagte die aufgetretenen Schäden zu vertreten hätte. Ausschließlich unter dieser Voraussetzung kämen die mit der Klage verfolgten Ansprüche der Klägerin in Betracht.

Dem Gericht ist eine Feststellung, daß die in der Wohnung aufgetretenen Schwärzungen auf einen pflichtwidrigen Umgang der Beklagten mit der Mietsache beruhen, nicht möglich.

Dafür fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerin dazu, was die Beklagte konkret falsch gemacht haben soll. Das bloße Vorbringen, die Schäden würden auf einer nutzungsbezogenen Verhaltensweise der Beklagten beruhen, genügt hierfür nicht. Denn diese Kennzeichnung des angeblichen Verhaltens der Beklagten läßt eine Beurteilung seiner Pflichtwidrigkeit von vornherein nicht zu. Gegenüber einem solchen Angriff, wenn er denn zulässig wäre, würden auch die Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagten über Gebühr beschränkt sein. Der Mieter muß in hinreichender Konkretisierung – eventuell auch in alternativer Form – wissen, was ihm vorgeworfen wird.

Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Umstand, daß die Schäden in der von der Beklagten gemieteten Wohnung aufgetreten sind. Anderes käme nur in Betracht, wenn nach allgemeinem Kenntnisstand sichere Zuordnungen von Schäden der aufgetretenen Art zu einem Fehlverhalten von Mietern generell möglich wären. Das ist indessen ausweislich des vom Sachverständigen Dipl. Ing. Bertsch beigezogenen Teilgutachtens des TÜV Umweltservice vom 25. Mai 00 nicht der Fall. Darin wird ausgeführt, das schon häufiger beobachtete Phänomen „schwarze Wohnungen” sei bekannt. Nach den bisherigen Erkenntnissen hätten indessen noch keine eindeutigen Ursachen oder Zusammenhänge festgestellt werden können. Eine mögliche Hypothese für die Entstehung wird dargestellt, dann aber erneut bekräftigt, daß die eigentliche Ursache nach jetzigem Kenntnisstand nicht benannt werden kann. Das schließt es aus, der Beklagten irgendwelche Erklärungs- und Beweislasten insoweit zuzuschieben.

Unter der eben genannten Voraussetzung kommt auch der Feststellung des Sachverständigen Dipl. Ing. Bertsch in seinem Gutachten vom 10. Juli 00, Ursachen aufgrund baulicher Gegebenheiten würden ausscheiden, keine weitere Bedeutung zu. Diese Erklärung läßt sich im Kontext nur dahin verstehen, daß vom Sachverständigen Bertsch derlei Ursachen nicht bemerkt wurden. Angesichts dessen, daß der Ursachenzusammenhang generell unbekannt ist, sagt das nichts aus. Nur eine generell bekannte Ursachenkette kann als im konkreten Fall nicht vorliegend eingestuft werden. Nach einer Ursache suchen und sie ausschließen kann man nur, wenn man sie kennt.

Wie ausgeführt, sind die in Betracht kommenden Ursachenketten indessen nicht sicher bekannt. Das TÜV-Gutachten läßt nur erkennen, daß insoweit sehr komplizierte chemische und physikalische Vorgä...

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