Entscheidungsstichwort (Thema)

Untreue im besonders schweren Fall

 

Tenor

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

 

Tatbestand

I. Tatvorwürfe

Mit Anklage vom 15.10.2003 wurden den Angeklagten Z.… und Dr. A.… je sieben, dem Angeklagten Dr. D.… fünf, dem Angeklagten Prof. Dr. F.… vier und den Angeklagten Dr. E.… und L.… je drei selbständige Untreuehandlungen in Düsseldorf und an anderen Orten zwischen dem 04.02.2000 und dem 05.06.2000 vorgeworfen. Die Angeklagten Prof. Dr. F.… (Fälle 1, 2, 4), Z.… und Dr. A.… (jeweils Fälle 1-3) sollten durch je drei selbständige Handlungen die ihnen kraft Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt und Vermögensverluste großen Ausmaßes herbeigeführt haben (Treuebruchtatbestand). Der Angeklagte Prof. Dr. F.… sollte durch eine weitere (Fall 5), die Angeklagten Dr. A.… und Z.… sollten durch je vier weitere (Fälle 4-7) und der Angeklagte L.… (Fälle 4, 6, 7) durch drei selbständige Handlungen die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt und Vermögensverluste großen Ausmaßes herbeigeführt haben (Missbrauchstatbestand). In allen Fällen sollten diese Angeklagten – in wechselnder Zusammensetzung – gemeinschaftlich gehandelt haben (§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB). Der Angeklagte Dr. E.… sollte durch drei (Fälle 1-3) und der Angeklagte Dr. D.… durch fünf (Fälle 1-3, 5, 6) selbständige Handlungen vorsätzlich anderen zu deren vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Taten, nämlich gemeinschaftlicher Untreue in besonders schweren Fällen, Hilfe geleistet haben (§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 27 Abs. 1 StGB).

Gegenstand des Kammerbeschlusses vom 29.04.2004, mit welchem der von der Staatsanwaltschaft ausgeschiedene Tatteil “TOPP-200” wieder einbezogen wurde, war der Vorwurf, die Angeklagten Prof. Dr. F.…, Z.…, L.… und Dr. A.… hätten am 27.03.2000 in Frankfurt am Main gemeinschaftlich handelnd die ihnen kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen hatten, einen Nachteil zugefügt (§§ 266 Abs. 1 2. Alt., 25 Abs. 2 StGB).

1) Anerkennungsprämien

Nach der Anklage sollen sich die Angeklagten Prof. Dr. F.… und Dr. E.… nach Bekanntwerden des öffentlichen Übernahmeangebots des britischen Mobilfunkunternehmens Vodafone Airtouch plc. (im Folgenden: Vodafone) massiv gegen eine derartige Übernahme gewehrt und für den eigenständigen Fortbestand der Mannesmann AG eingesetzt haben. Als durch das Scheitern der Fusionsverhandlungen zwischen der Mannesmann AG und Vivendi die Position der Mannesmann AG im “Abwehrkampf” geschwächt worden sei, hätten die Angeklagten Prof. Dr. F.… und Dr. E.… angenommen, der Kapitalmarkt werde nunmehr eine sogenannte “freundliche” Übernahme der Mannesmann AG befürworten. Deshalb seien sie am 31.01.2000 übereingekommen, sich und andere auf Kosten der Mannesmann AG unrechtmäßig zu bereichern. Vodafone sei während der vom 01.02.2000 bis zum Abend des 03.02.2000 andauernden Verhandlungen zu einer “freundlichen” Übernahme nicht bereit gewesen die von den beiden Angeklagten für ihr Einverständnis zu einer solchen “freundlichen” Übernahme angestrebten Sonderzahlungen selbst zu leisten. Es sei jedoch am Abend des 02.02.2000 erklärt worden, Sonderzahlungen, die vor der Übernahme der Mannesmann AG von deren Gremien zugesagt werden würden, nicht entgegenzutreten. Maßgeblicher Zeitpunkt sei insoweit die für den 04.02.2000 erwartete Zustimmung des Aufsichtsrats der Mannesmann AG zu dem am 03.02.2000 unterzeichneten Vertrag mit Vodafone gewesen. Deshalb hätten die Angeklagten Prof. Dr. F.… und Dr. E.… in arbeitsteiligem Zusammenwirken noch vor der Aufsichtsratssitzung am 04.02.2000 einen Beschluss des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten, auch Präsidium genannt (im Folgenden: Präsidium), über Sonderzahlungen für die Angeklagten Prof. Dr. F.… und Dr. E.… sowie weitere Mitglieder der Führungsmannschaft herbeigeführt.

In einer kurzfristig anberaumten außerordentlichen Sitzung des Präsidiums am 04.02.2000 hätten die Angeklagten Prof. Dr. F.…, der telefonisch unterrichtete Z.… und Dr. A.… innerhalb weniger Minuten beschlossen, dass der Angeklagte Dr. E.… eine als Anerkennungsprämie bezeichnete Zahlung in Höhe von 10 Mio. GBP erhalten solle, wenn Vodafone die Aktienmehrheit erworben habe. Der Angeklagte Prof. Dr. F.… habe sich selbst mit Zustimmung der Angeklagten Z.… und Dr. A.…, die die rechtswidrige Selbstbegünstigung des Angeklagten Prof. Dr. F.… erkannt hätten, 3 Mio. GBP bewilligt. 7 Mio. GBP seien für im Einzelnen nicht bestimmte Mitarbeiter des Tel...

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