Verfahrensgang

AG Langenfeld (Urteil vom 05.07.1996; Aktenzeichen 12 C 167/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. Juli 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld – 12 C 167/95 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet.

Auf Antrag des Klägers ist nicht auszusprechen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Der Umstand, daß das durch schriftlichen Mietvertrag ab 1. September 1981 auf unbestimmte Zeit begründete Mietverhältnis endete und der Kläger die ihm vermietete Wohnung an den Beklagten zurückgab, führte nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die Klage war von Anfang an nicht begründet.

Einen Anspruch gegen den Beklagten auf Duldung des von ihm, dem Kläger, an der Außenwand des Hauses Solinger Straße 170 in Langenfeld vom Keller bis in die Wohnung im dritten Obergeschoß außen in einem weißen Kabelkanal verlegten Fernsehanschlußkabels hatte der Kläger nicht. Nach § 550 BGB war er zur Beseitigung des von ihm geschaffenen Zustandes verpflichtet. Dieser ist vertragswidrig. Der Kläger ließ das Fernsehanschlußkabel ohne die nach dem Mietvertrag der Parteien erforderliche Zustimmung des Beklagten an der Außenfassade des Hauses anbringen. Die Zustimmung des Beklagten war dem Kläger nicht dadurch erteilt worden, daß ihm nach seiner Behauptung Hausmeister des Beklagten erklärten, dieser sei mit der Verlegung einverstanden. Ein Hausmeister hat nur die in einem Wohn- oder Geschäftshaus üblicherweise anfallenden körperlichen Arbeiten zu verrichten. Ohne besondere Vollmacht ist er nicht befugt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. Blank, Mietrecht von A bis Z, 15. Aufl., Seite 183). Daß die Hausmeister im vorliegenden Fall besondere Vollmacht zur Abgabe von Erklärungen im Namen des Beklagten gehabt hätten, ist nicht ersichtlich. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß einer der Hausmeister eine Klingelanlage erneuerte und weitere Arbeiten in dem Haus vornahm. Nach den eigenen Angaben des Klägers bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht am 21. September 1995 wurde das Fernsehanschlußkabel im übrigen ohne die angeblich von einem Hausmeister übermittelte Zustimmung des Beklagten an der Außenfassade des Hauses angebracht. Nach den Angaben des Klägers hatte er … mit der Herstellung des Kabelanschlusses beauftragt und erklärte dieser ihm, eine Verlegung des Kabels durch Luftschächte sei nicht möglich, eine Erlaubnis des Beklagten zum Verlegen des Kabels an der Außenfassade brauche nicht eingeholt zu werden, da der Beklagte die Erlaubnis erteilen müsse.

Den ohne seine Einwilligung herbeigeführten rechtswidrigen Zustand brauchte der Beklagte nicht zu dulden. Etwas anderes hätte nur zu gelten, wenn der Beklagte nach Treu und Glauben seine Zustimmung zum Verlegen des Fernsehanschlußkabels an der Fassade des Hauses hätte erteilen müssen, falls der Kläger ihn darum gebeten hätte (vgl. BayObLG WuM 1981, 80). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Ein Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Heranführung des Breitbandkabelnetzes vom schon vorhandenen Hausanschluß zur Mietwohnung ist nur zu bejahen, wenn

  1. der Mieter sämtliche Kosten übernimmt,
  2. der Mieter den Vermieter von ihn möglicherweise treffenden Kosten und Forderungen Dritter befreit,
  3. die zur Installation erforderlichen Maßnahmen zu keinem erheblichen Eingriff in die Bausubstanz führen,
  4. der Mieter auf Verlangen des Vermieters für die übernommenen Pflichten Sicherheit leistet (vgl. Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 181).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger stellte den Beklagten nicht von ihm möglicherweise treffenden Kosten und Forderungen Dritter frei. Die Installation führte nach den Feststellungen des Amtsgerichts zu einem nicht unerheblichen Eingriff in die Bausubstanz. Eine Sicherheit leistete der Kläger dem Beklagten nicht.

Im übrigen ist nicht davon auszugehen, die Art der Kabelverlegung durch den Kläger sei die einzig mögliche gewesen. Der Kläger hat nicht durch einen dazu geeigneten Tatsachenvortrag die vom Beklagten aufgezeigten Möglichkeiten einer Kabelverlegung durch einen Kabelschacht im Treppenhaus oder durch einen der Lüftungsschächte des Hauses widerlegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.000,– DM.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1444714

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