Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1.

    an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- EUR zu zahlen,

  • 2.

    es zu unterlassen, Nacktabbildungen von der Klägerin wie nachstehend (in schwarz-weiß) eingeblendet, zu veröffentlichen und zu verbreiten:

    A.

  • 3.

    an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 489,45 EUR zu zahlen.

  • 4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 5.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 90% und der Klägerin zu 10% auferlegt.

  • 6.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadenersatz-, Schmerzensgeld-, und Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte wegen Veröffentlichung der von ihr im Rahmen einer Modellaktion angefertigten Nacktbilder geltend. Ferner verlangt sie die Herausgabe aller von ihr angefertigten Bilder und Vervielfältigungen.

Die Klägerin stand im Rahmen der Veranstaltung "B." der Beklagten am Freitag, den 28. November 2008 im "C." der Künstlergruppe "D." in E. vollständig unbekleidet Modell, wofür sie der Beklagten vereinbarungsgemäß einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR in Rechnung stellte.

Am 01.12.2008 erschien ein Artikel über die lange Kunstnacht in der F. Dort war ein Foto von der Malaktion abgebildet, auf dem die Klägerin nackt zu erkennen ist.

Einige Monate nach der Aktion stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte in ihrem neuen Programmheft "FEBRUAR-JUNI 2009" ein sich über die Seiten 30-31 erstreckendes Farbfoto von der Malaktion der Künstlergruppe "D." anlässlich der Ausstellung "G" mit einer Ganzkörper-Nacktabbildung der Klägerin verbreitete.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.03.2009 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen dieser Veröffentlichung und Verbreitung des Nacktfotos ab und forderte diese erfolglos zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz auf.

Die Klägerin behauptet, sie habe keine Einwilligung zur Veröffentlichung bzw. Verbreitung des streitgegenständlichen Nacktbildes in der Werbebroschüre der Beklagten erteilt. Abgesprochen sei eine dreistündige Malaktion gewesen, an der vorbeilaufendes Publikum und geladene Gäste teilnehmen konnten. Von privaten Fotos der Gäste, Presseaufnahmen oder sonstigen Bilddokumentationen sei keine Rede gewesen. Erst am eigentlichen Veranstaltungsabend, als sie bereits Modell stand, erfuhr sie, dass ein Fotograf, der im Auftrag des Museums handelte, Fotos für eine interne Dokumentation anfertigen würde. Sie sei davon überrumpelt worden. Sie habe dann aber allein dahingehend ihre Zustimmung erteilt, dass der Pressefotograf Fotos für einen einmaligen Artikel in der F. anfertigt und der Künstlerfotograf Fotos zu Archivierungszwecken für das C. anfertigt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  • 1.

    an sie ein angemessenes Schmerzensgeld dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.000,- EUR, für die unerlaubte Veröffentlichung der Nacktabbildung von ihr in dem Programmheft Februar-Juni 2009 der Beklagten zu zahlen;

  • 2.

    es zu unterlassen, Nacktabbildungen von ihr wie nachstehend eingeblendet, zu veröffentlichen und zu verbreiten:

    A.

  • 3.

    alle Bild- und Datenträger einschließlich aller existierenden digitalen und analogen Vervielfältigungen, Ausdrucke, Abzüge und dergleichen mit Nacktabbildungen von ihr an sie entschädigungslos herauszugeben,

  • 4.

    an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 489,45 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe dem damaligen Leiter im Ausstellungsmanagement, Herrn H., gegenüber ausdrücklich erklärt, dass sie mit der Veröffentlichung der Fotos in der Werbepublikation der Beklagten einverstanden sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch im Internet auf I. nackt zu sehen sei. Es liege zumindest ein konkludentes Einverständnis der Klägerin vor, indem sie öffentlich nackt posierte und Kenntnis davon hatte, dass sie fotografiert wird. Schließlich meint die Beklagte, dass jedenfalls nicht schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen worden sei, da die Klägerin sich absichtlich nackt präsentiert habe.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 04.05.2011 durch Vernehmung des Zeugen H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.10.2011 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- EUR aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bun...

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