Verfahrensgang

AG Dresden (Beschluss vom 20.02.2008; Aktenzeichen HRB 13183)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde vom 27.02.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dresden –Registergericht– vom 20.02.2008, Az. HRB 13183, aufgehoben, soweit der Antrag des Beschwerdeführers, die …H W.…t, vertreten durch den Geschäftsführer W.…, zur Abschlussprüferin gemäß § 316 HGB für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2000 und zum 31.12.2001 zu bestellen, zurückgewiesen wurde.

2. Das Amtsgericht Dresden –Registergericht– wird angewiesen, über den Antrag des Beteiligten zu 1), die D.…ft, vertreten durch den Geschäftsführer W.…, zur Abschlussprüferin gemäß § 316 HGB für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2000 und zum 31.12.2001 zu bestellen, unter Berücksichtigung der Gründe dieses Beschlusses zu entscheiden.

3. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Beschwerde zurückgewiesen.

4. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 3 000,00 EUR.

 

Tatbestand

A.

Die Hauptversammlung der … (künftig Gesellschaft) bestellte die Beteiligte zu 2) zur Abschlussprüferin für die Geschäftsjahre 2000 und 2001 insbesondere mit dem Auftrag, die Jahresabschlüsse zum 31.12.2000 und zum 31.12.2001 zu prüfen. Die Beteiligte zu 2) prüfte beide Jahresabschlüsse, erstellte hierüber jeweils Prüfungsberichte und erteilte sowohl für das Geschäftsjahr 2000 als auch für das Geschäftsjahr 2001 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.

Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden –Insolvenzgericht– vom 15.07.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem Aktenzeichen 44 O 450/05 erhob der Beteiligte zu 1) gegenüber der Gesellschaft Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse 2000 und 2001. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 01.03.2007 erklärte das Landgericht Dresden gemäß Ziffer 1. und 2. des Urteilstenors die festgestellten Jahresabschlüsse der Gesellschaft zum 31.12.2000 und zum 31.12.2001 für nichtig.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2007 beantragte der Beteiligte zu 1), unter Abberufung der Beteiligten zu 2) die … zur Abschlussprüferin für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2000 und zum 31.12.2001 zu bestellen und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die festgestellte Nichtigkeit der Jahresabschlüsse müsse durch Korrektur beseitigt werden und die Abschlüsse bedürften einer erneuten Feststellung und Prüfung. Gegenüber der Beteiligten zu 2) als Abschlussprüferin sei jedoch deren Befangenheit zu besorgen, da sie im Rahmen einer Nachtragsprüfung in einen Konflikt zwischen gebotener Objektivität und ihren eigenen Interessen geraten könne. Im Übrigen sei nach Auffassung des Beteiligten zu 2) derzeit kein Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2000 und 2001 bestellt, da mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der der Beteiligten zu 2) ursprünglich erteilte Prüfungsauftrag erloschen sei. Nunmehr sei der Beteiligte zu 1) als Insolvenzverwalter in Ausübung der jetzt ihn treffenden handels- und steuerrechtlichen Pflichten berechtigt und verpflichtet, die Bestellung eines Abschlussprüfers durch das Registergericht zu beantragen.

Das Amtsgericht Dresden hat den Antrag durch Beschluss vom 20.02.2008 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestellung eines vorher von den Gesellschaftsorganen bestellten Abschlussprüfers nicht berührt werde. Dies betreffe auch nicht erledigte Prüfungsaufträge für frühere Geschäftsjahre, so dass die Bestellung der Beteiligten zu 2) für die Geschäftsjahre 2000 und 2001 wirksam geblieben sei. Eine Ersetzung der Beteiligten zu 2) durch gerichtliche Bestellung eines Abschlussprüfers komme vorliegend nur aus den in § 318 Abs. 3 HGB vorgesehenen Gründen – etwa einer Befangenheit des bisher bestellten Prüfers – in Betracht. Die vom Beteiligten zu 1) erhobenen Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Beteiligten zu 2) seien jedoch jedenfalls nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von den befangenheitsbegründenden Umständen geltend gemacht.

Gegen den ihm am 25.02.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.02.2008 eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit welcher er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt und den ursprünglich gestellten Antrag wiederholt.

Die Beteiligte zu 2) beantragt im Beschwerdeverfahren, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet und führt insoweit zur Zurückverweisung an das Registergericht zur erneuten Entscheidung über den Antrag, einen neuen Abschlussprüfer zu bestellen.

I.

Sowohl für die Entscheidung über einen Ersetzungsantrag nach § 318 Abs. 3 HGB als auch für die Bestellung des Abschlussprüfers im Insolvenzverfahren auf Antrag des Insolvenzverwalters ist in erster Instanz das Amtsgericht –Registergericht– am Sitz der Gesellschaft zuständig, §§ 145, 146 FGG, 155 Abs. 3 InsO. Die Beschwerde gegen dessen Entscheidung ist fristgerecht innerhalb der ...

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