Verfahrensgang

AG Dresden (Aktenzeichen 211 Cs 701 Js 28025/01)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 30.01.2002, mit dem der Antrag auf Abkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgelehnt worden war, aufgehoben.

  • 2.

    Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 29.06.2001 festgesetzte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird um zwei Monate abgekürzt und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit Ablauf des 28.03.2002 gestattet.

  • 3.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

 

Gründe

I. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 29.06.2001 (211 Cs 701 Js 28025/01), rechtskräftig seit dem 04.07.2001, wurde gegen Bernd B. wegen einer am 19.05.2001 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§316 Abs. 1, Abs. 2 StGB) eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50,-- DM festgesetzt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von elf Monaten angeordnet.

Mit Schreiben vom 07.12.2001 beantragte der Verurteilte eine Verkürzung der Sperrfrist um mindestens drei Monate. Dieser Antrag im Sinne des §69a Abs. 7 StGB wurde im wesentlichen damit begründet, dass der Verurteilte zum damaligen Zeitpunkt einen Nachschulungskurs absolvierte, wobei eine entsprechende Teilnahmebestätigung vorgelegt wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 30.01.2001 wurde der Antrag des Verurteilten auf Abkürzung der Sperrfrist als unbegründet abgelehnt. Gegen diesen am 07.02.2002 zugestellten Beschluss erhob der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers vom 08.02.2002, eingegangen beim Amtsgericht Dresden am gleichen Tag, sofortige Beschwerde.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch im wesentlichen Erfolg. Eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist gemäß §69a Abs. 7 Satz 1 StGB kommt dann in Betracht, wenn erhebliche Tatsachen vorliegen, welche die der Entziehung zugrunde liegenden Feststellungen des Strafbefehls derart aufwiegen, dass die Teilnahme des Verurteilten am Straßenverkehr wieder verantwortet werden kann.

Es ist allgemein anerkannt, dass ein geeigneter Nachschulungskurs als eine Maßnahme angesehen werden kann, die in besonderer Weise dazu beitragen kann, den in der Tat offenbar gewordenen Eignungsmangel wieder zu beseitigen (s. u. a. OLG Köln VRS 60, 375; OLG Hamburg VRS 60, 192). Hierbei kann bereits die Tatsache einer erfolgreichen Nachschulung für sich allein den Wegfall des Eignungsmangels als naheliegend erscheinen lassen. Der Verurteilte hat durch Bescheinigung vom 03.01.2002 nachgewiesen, dass er im Zeitraum vom 21.08.2001 bis 03.01.2002 über 29 Stunden an einem Kurs für Verkehrstherapie der Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e.V. (AFN) teilgenommen hat. Aus der vorgelegten Akkreditierungsurkunde (Bl. 52 d.A.) der Bundesanstalt für Straßenwesen ergibt sich, dass der vorgenannte Verein die Kompetenz nach DIN EN 45013 besitzt, Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchzuführen. Der von dem Verurteilten durchgeführte verkehrspsychologische Kurs in der Form einer Kleingruppentherapie beinhaltet laut vorgelegter Bescheinigung neben der Informationsvermittlung u. a. eine individuelle "Lebensstilanalyse zur Erfassung der Hintergründe des problematischen Verkehrsverhaltens¯ mit einer darauf aufbauenden Trainingsphase. Die erfolgreiche Teilnahme an einer solchen sich über mehrere Monate erstreckenden Verkehrstherapie, welche von einem anerkannten Verein durchgeführt wird, begründet regelmäßig die Annahme, dass bei dem Verurteilten eine Haltungsänderung im Hinblick auf dessen Einstellung im Straßenverkehr eingetreten ist.

Bei der im Rahmen des §69a Abs. 7 Satz 1 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass die Tathandlung --die sich am 40. Geburtstag des Verurteilten ereignete-- als fahrlässige Straftat gewertet wurde und der Verurteilte bis dahin noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Allein der Umstand, dass der Verurteilte zwischen dem 23.01.1997 und dem 29.03.2000 mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat, steht einer vorzeitigen Aufhebung der Sperrfrist nicht entgegen. So liegen die Geschwindigkeitsüberschreitungen teilweise mehr als fünf Jahre zurück und werden insbesondere auch dadurch relativiert, dass der Verurteilte zum damaligen Zeitpunkt aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit jährlich eine Fahrstrecke von ca. 40.000 Kilometern zurücklegte.

Schließlich kann auch nicht verkannt werden, dass seit Begehung der Tat ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen ist und die seit dieser Zeit infolge der verhängten Sperrfrist einhergehenden beruflichen Nachteile auch als ein auf den Verurteilten bessernd einwirkender Faktor im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind. Bei einer Gesamt Würdigung aller Umstände erscheint eine Verkürzung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Dre...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge