Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag

in Höhe von 14.596,21 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

09.07.2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt nach einem Streitwert in Höhe von

14.596,21 € die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus einer Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung geltend.

Zwischen den Parteien besteht eine Kfz-Handel und Handwerksversicherung. Der Vertrag ist durch Vermittlung der Agentur C der Beklagten in L zustande gekommen. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sowie die Sonderbedingungen zur Haftpflichtfahrzeugversicherung (KHSB) zugrunde.

In I., Ziffer 4. KHSB heißt es:

"Die Versicherung bezieht sich bei einheitlicher Art und einheitlichem Umfang, vorbehaltlich der Ausschlüsse in den Abschnitten III. und IV., auf alle (...)

4.

fremden Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeughandels - oder eines - Werkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten oder bei ihm angestellten Person befinden."

VI. 3 b Satz 2 KHSB lautet wie folgt:

"In der Fahrzeugversicherung besteht für Schäden, die ein nicht angezeigtes Fahrzeug oder ein Fahrzeug mit nicht angezeigten dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten, amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach § 29 g STVZU betreffen, kein Versicherungsschutz."

Laut dem Versicherungsschein, hinsichtlich dessen weitere Einzelheiten auf Blatt 37 der Akte Bezug genommen wird, haben die Parteien im Rahmen der Fahrzeug-Versicherung ein Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 2.556,00 € vereinbart.

Am 24.05.2007 überführte der Mitarbeiter des Klägers, Q, das streitgegenständliche Kundenfahrzeug mit dem Kennzeichen ..., das unstreitig nicht mit roten Kennzeichen versehen war, vom Betriebsgelände des Klägers zur Firma T in C2. Das Fahrzeug befand sich seit Mai 2005 in der Obhut des Klägers.

Der Kläger hatte für eine bestellte Anhängerkupplung einen Elektrosatz eingebaut. Die Spezialhalterung für die Anhängerkupplung wurden sodann bei der Firma T eingebaut, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese Firma als Subunternehmerin für den Kläger tätig geworden oder von der Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges, Frau M, beauftragt worden ist. Jedenfalls wurde ein entsprechender Auftrag von der Eigentümerin - gegenüber dem Kläger oder der Firma T - erteilt. Nach dem erfolgten Einbau der Anhängerkupplung rammte der Mitarbeiter Q bei der Rückführung des Fahrzeuges in die Werkstatt des Klägers nach einer Rast leicht fahrlässig das Vordach eines Sanitätshauses und verursachte einen Schaden in Höhe von 14.596,21 € an dem Fahrzeug. Einen Betrag in Höhe von 9.000,00 € zahlte der Kläger bereits an die Eigentümerin. Hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 5.596,21 € erwirkte die Eigentümerin des Fahrzeuges ein Versäumnisurteil des Landgerichts Dortmund (Aktenzeichen 3 O 544/07) gegen den Kläger. Auch dieser Betrag wurde von dem Kläger an die Eigentümerin des Fahrzeuges gezahlt.

Die Beklagte hat ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 09.07.2007 verneint. Im Rahmen der Quartalsmeldung im Sinne von III. KHSB zum Stichtag 01.04.2007 ist das streitgegenständliche Fahrzeug nicht aufgeführt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass von "Händler- oder Werkstattobhut" auch dann auszugehen sei, wenn ein Fahrzeug zu einer anderen Werkstatt durch Mitarbeiter des Versicherungsnehmers verbracht bzw. zurücküberführt werde. Falls dieses Risiko nicht mitversichert sei, läge ein Beratungsmangel, wodurch eine Schadensersatzpflicht ausgelöst werde, vor.

Der Kläger behauptet, bei dem Auftrag an die Firma T habe es sich um einen Werkauftrag des Klägers und nicht um einen solchen der Eigentümerin gehandelt, um seine Vertragsverpflichtungen gegenüber der Eigentümerin zu erfüllen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.596,21 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass fremde Fahrzeuge in der Obhut des Werksunternehmers bei der Einschaltung einer Spezialwerkstatt, zu der das Fahrzeug verbracht werden soll, nur dann dem Versicherungsschutz unterständen, wenn der Werkunternehmer als Versicherungsnehmer diese Spezialwerkstatt selber beauftragt habe. Bei einer Beauftragung durch den Kunden bestünde kein Versicherungsschutz. Ferner sei die Beklagte gemäß VI. Nr. 3 b Seite 2 KHSB leistungsfrei geworden.

Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten eine Selbstbeteiligung in Höhe von 2.556,00 € vereinbart.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Ansp...

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