Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin, aus Frau L2, geboren am 00.00.1995, sowie aus Herrn L3, geboren am 00.00.1999, einen Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR (in Worten: fünfzehntausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin, aus Frau L2, geboren am 00.00.1995, sowie aus Herrn L3, geboren am 00.00.1999, sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung des am 01.10.2007 verstorbenen L in dem Zeitraum vom 29.05.2006 bis zum 04.10.2006 in der Praxis der Beklagten resultierenden materiellen Schäden, die dem Verstorbenen entstanden sind, für die Vergangenheit zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Es wird darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung des am 01.10.2007 verstorbenen L in dem Zeitraum vom 29.05.2006 bis zum 04.10.2006 in der Praxis der Beklagten resultierenden materiellen Schäden, die ihr selbst entstanden sind, für die Vergangenheit und die Zukunft zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 4.162,62 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 36 % und die Beklagte zu 64 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Erbengemeinschaft bestehend aus ihr selbst sowie ihren Kindern L2, geboren am 00.00.1995, sowie L3, geboren am 00.00.1999, anlässlich einer kieferchirurgischen Behandlung ihres am 00.00.1956 geborenen und am 01.10.2007 verstorbenen Ehemannes L, der im Folgenden als der Erblasser bezeichnet wird, im Hause der Beklagten in dem Zeitraum vom 29.05.2006 bis zum 04.10.2006 in Anspruch. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für die dem Verstorbenen in der Vergangenheit entstandenen materiellen Schäden sowie für die der Klägerin selbst in der Vergangenheit entstandenen und in der Zukunft noch entstehenden materiellen Schäden. Schließlich verlangt sie von der Beklagten auch die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Am 29.05.2006 stellte sich der Erblasser aufgrund einer Überweisung seines Zahnarztes N in der Praxis der Beklagten bei der Zeugin Q mit einem bei seinem Zahnarzt N angefertigten Röntgenbild vor. In dem Überweisungsauftrag, der sich in den Krankenunterlagen befindet, heißt es:

„Abszess regio 37, Mundöffnungseinschränkung, Hypästhesie linke Zunge, Extraktion 37, 38.”

Die Zeugen Q extrahierte den Zahn 38. Wegen der Hypästhesie erfolgte eine antibiotische Abdeckung. Nachfolgend zeigte sich eine verzögerte Wundheilung der Extraktionswunde. Sodann erfolgten am 30.05.2006, 01.06.2006, 06.06.2006 und 09.06.2006 Streifenwechsel.

Erneut stellte sich der Erblasser am 29.06.2006 in der Praxis der Beklagten vor. Bei diesem Termin wurde die Extraktion des Zahnes 37 geplant, die sodann am 04.07.2006 erfolgte. Auch nach dieser Extraktion zeigte sich eine verzögerte Wundheilung mit Schmerzsymptomatik. Als symptomatische Behandlung erfolgte zusätzlich die Verordnung von Massagen und Krankengymnastik zur Verbesserung der immer noch eingeschränkten Mundöffnung. Darüber hinaus wurden dem Erblasser Medikamente verschrieben. Streifenwechsel wurden in der Folgezeit am 05.07.2006, 07.07.2006, 10.07.2006, 12.07.2006 sowie am 19.07.2006 durchgeführt.

Auch zum Zeitpunkt eines weiteren Behandlungstermins am 23.08.2006 war die Mundöffnung des Erblassers eingeschränkt. Daneben litt er weiterhin unter starken Schmerzen. Dem Erblasser wurden wiederum Medikamente und physikalische Anwendungen verschrieben.

Ein weiteres Röntgenbild wurde am 05.09.2006 angefertigt. Auf diesem Röntgenbild zeigte sich ein ausgeprägter Knochenauflösungsprozess im Unterkiefer links.

Der Erblasser erlitt am 19.09.2006 einen körperlichen Zusammenbruch. Daraufhin begab er sich erneut in die Praxis der Beklagten und erhielt dort Spritzen im linken Kieferbereich innen und außen.

Am 21.09.2006 wurde der Erblasser zum Knochenszintigramm in die radiologische Praxis A und Kollegen in E überwiesen. Ein entsprechendes Szintigramm wurde am 28.09.2006 gefertigt. In dem Befund heißt es wie folgt:

„Ausgeprägter Entzündungsherd des linken Unterkiefers im Eckzahnbereich, keine weiteren Herde, weitere Abklärung evtl. mittels CT.”

Aufgrund dieses Vorschlags der oben genannten radiologischen Praxis erfolgte am 29.09.2006 eine Überweisung zur Durchführung einer Computertomographie.

Eine entsprechende Dental-Computertomographie erfolgte am 02.10.2006 in der Gemeinschaftspraxisklinik V...

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