Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 08.11.2006 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 29,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 08.11.2006 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.234,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 08.11.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen zukünftigen, derzeit nicht voraussehbaren immateriellen Schaden und weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Er-eignisse der Behandlung vom 19.04.2005 entstanden ist oder entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen anderen Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch übergeht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die am 16.06.1992 geborene Klägerin befindet sich bei Dr. B. T. in kieferorthopädischer Behandlung. Die Behandlung erforderte zur Steuerung des Durchbruchs bleibender Zähne die Extraktion der Milchzähne 55, 65, 75 und 85.

Der Beklagte zu 2) war im April 2005 als Assistenzzahnarzt in der Praxis des Beklagten zu 1) tätig. Zur Durchführung der Extraktion wurde die Klägerin am 19.04.2005 in der Praxis des Beklagten zu 1) vorstellig, da der Beklagte zu 2) die Extraktion durchführen sollte. Die Mutter der Klägerin begleitete diese in die Praxis. Am Empfang legte sie die Versichertenkarte und einen Extraktionsauftrag für ihre zweite Tochter J. vor. Der Extraktionsauftrag für die Schwester der Klägerin bezog sich auf die bleibenden, im Unterkiefer gelegenen Zähne 34 und 44. Dem Beklagten zu 2) wurde die Karteikarte der Klägerin gemeinsam mit dem Extraktionsauftrag im Behandlungszimmer vorgelegt. Der Beklagte zu 2) zog der Klägerin die im Extraktionsauftrag benannten Zähne 34 und 44, ferner die Zähne 65 und 75. Nach der Extraktion zog er den Beklagten zu 1) hinzu. An die Klägerin wurde durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € gezahlt; der Versicherer verpflichtete sich ferner, die zukünftigen schadenbedingten Kosten wegen der nicht indizierten Extraktion der Zähne hälftig zu übernehmen.

Die Klägerin wirft den Beklagten Behandlungsfehler vor.

Sie trägt vor:

Der Extraktionsauftrag für die Schwester der Klägerin sei unabhängig von der Versichertenkarte der Klägerin durch ihre Mutter vorgelegt worden. Der Beklagte zu 2) habe die Klägerin und ihre Mutter nicht mit Namen begrüßt; anderenfalls wäre die Verwechselung sofort richtig gestellt worden. Als die Klägerin bemerkt habe, dass der Beklagte zu 2) die Zähne 34 und 44 habe ziehen wollen, habe sie geweint und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Zähne nicht gezogen werden dürften, da es sich um bleibende Zähne handele. Vielmehr hätten nur die bereits wackeligen Milchzähne gezogen werden sollen. Der Beklagte habe auch die Zähne 55 und 85 an diesem Tag gezogen.

Behandlungsfehlerhaft sei, dass der Beklagte zu 2) die Zähne 34 und 44 gezogen habe. Zu einer Verwechselung der Klägerin mit ihrer Schwester J. hätte es nicht kommen dürfen. Der Beklagte zu 2) hätte sich vor der Extraktion überzeugen müssen, dass der passende Extraktionsauftrag der Patientenakte zugeordnet sei. Eine einfache Überprüfung hätte für die Feststellung gereicht, dass nicht die Schwester J., sondern die Klägerin zur Behandlung erschienen sei. Die richtige Karteikarte habe dem Beklagten zu 2) vorgelegen. Als die Klägerin zu weinen begonnen habe, hätte der Beklagte zu 2) sich mit der wartenden Mutter in Verbindung setzen müssen, um die Extraktion der Zähne abzuklären, was er pflichtwidrig unterlassen habe. Dass dem Telefonat mit Dr. Thormann nur der Extraktionsauftrag zugrunde gelegt worden sei, sei ebenfalls ein schwerwiegender Fehler. Dr. Thormann habe sicherlich nicht geäußert, keinen Einwand gegen die Extraktion der Zähne 65 und 75 zu haben, da diese Zähne bei der Schwester der Klägerin nicht mehr vorhanden seien, was Dr. Thormann als behandelnde Kieferorthopädin gewusst habe. Bei einer Frage nach den Zähnen 65 und 75 wäre Dr. Thormann die Verwechslung aufgefallen. Ferner hätte der Beklagte zu 2) die extrahierten Zähne wieder einsetzen bzw. reimplantieren können und müssen. Der nach der Extraktion hinzugerufene Beklagte zu 1) habe ebenfalls eine Reimplantation der Zähne unterlassen. Bei dem Alter der Klägerin wären die Zähne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder angewachsen.

Die Zahnlücken 34 und 44 seien später mit Implantaten zu versorgen. Dies sei...

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