Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertrag über die Zurverfügungstellung eines Internetzugang im Tarif T-Online DSL Flat. Telekommunikationsleistungen. Zuordnung der IP-Adresse als Tätigkeit im Rahmen der Zugangsvermittlung. Anspruch auf Unterlassung der Erhebung und der Speicherung des bei der Internetnutzung übertragenen Datenvolumens. Keine volumenabhängige Entgelte. Verpflichtung zur Löschung der zugeordneten dynamischen IP-Adresse unmittelbar nach Ende der Verbindung. Speicherung der IP-Adresse für Abrechnungszwecke nicht erforderlich. Datenschutz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem Vertrag über die Zurverfügungstellung eines Internetzugangs nach dem Tarif T-online DSL Flat darf der Telekommunikationsdienstleister das bei der Internetnutzung der Kunden übertragene Datenvolumen nicht erheben und nicht speichern.

2. Auch die IP-Adresse ist als Tätigkeit im Rahmen der Zugangsvermittlung zum Internet anzusehen, da sie, vergleichbar einer Telefonnummer, erst die Nutzung des Telekommunikationsdienstes Internetzugang” ermöglicht. Der Telekommunikationsdienstleister ist deshalb verpflichtet, die den Kunden jeweils zugeordnete dynamische IP-Adresse unmittelbar nach dem Ende der jeweiligen Verbindung zu löschen.

3. Eine Speicherung der IP-Adresse für Abrechnungszwecke des Kommunikationsdienstleisters ist regelmäßig nicht erforderlich, da eine Zuordnung der Verkehrsdaten zum Kunden auch über den Benutzernamen (sog. Nutzer-ID) oder die Telefonnummer erfolgen kann.

4. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, dass eine zusätzliche Speicherung der IP-Adresse über das Ende der jeweiligen Verbindung hinaus die Datensicherheit erhöhen soll.

 

Normenkette

TKG § 93 Abs. 3, § 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2, § 97 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 100 Abs. 1, 3, § 16 Abs. 2-3, § 3 Nr. 24; BDSG §§ 9, 3a; TDDSG § 6 Abs. 7; ZPO 273 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Urteil vom 30.06.2005)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 30.06.2005 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T-Online dsl flat bekannt gewordene Volumen der übertragenen Daten zu erheben und auf Datenträgern jeglicher Art zu speichern.
  • Die Beklagte wird verurteilt, nach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger alle Daten, die eine Verbindung zwischen der zugeteilten IP-Adresse und dem Kläger bzw. dem technischen Zugang des Klägers herstellen, umgehend zu löschen.
  • Die Beklagte wird verurteilt, die ihr bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T-Online dsl flat bereits bekannt gewordenen, erhobenen und gespeicherten Daten des Klägers:

    • die jeweils zugeteilte IP-Adresse
    • das Volumen der übertragenen Daten

      zu löschen.

Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 100.000.- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert der Berufung: 4.000.- €

 

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird zunächst Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Der Kläger ist Kunde der Beklagten. Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über einen Internetzugang im Tarif T-Online dsl flat.

Der Kläger hat mit seiner Klage beantragt, die Beklagte bei Meidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zu verurteilen,

1.) es zu unterlassen, die ihr im Rahmen der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger bekannt gewordenen Daten des Klägers:

a) Beginn und Ende der einzelnen Verbindung (Datum und Uhrzeit)

b) das Volumen der übertragenen Daten durch den Kläger

zu erheben und auf Datenträgern jeglicher Art zu speichern,

2.) nach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger alle Daten, die eine Verbindung zwischen der zugeteilten IP-Adresse und dem Kläger beziehungsweise dem technischen Zugang des Klägers herstellen, umgehend zu löschen,

3.) die ihr im Rahmen der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger bereits bekannt gewordenen, erhobenen und gespeicherten Daten des Klägers:

a) Beginn und Ende der einzelnen Verbindung (Datum und Uhrzeit)

b) die jeweils zugeteilte IP-Adresse

c) das Volumen der übertragenen Daten

zu löschen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte bei Kostenaufhebung verurteilt,

1.) es bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, die im Rahmen der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger diesem zugeteilten dynamischen I...

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