Verfahrensgang

AG Bremen (Urteil vom 10.07.2019; Aktenzeichen 55 C 99/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin vom 13.08.2019 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 10.07.2019 (Az.: 55 C 99/19) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

4. Das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 10.07.2019 (Az.: 55 C 99/19) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 208.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Sonderumlagenbeschluss zur Finanzierung der Umsetzung eines Brandschutzkonzepts.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die WEG-Anlage besteht aus einem mehrgeschossigen Hochhaus, das überwiegend zum Wohnen genutzt wird. Daneben gibt es einen mit dem Hochhaus verbundenen, flacheren, dafür in der Grundfläche deutlich größeren Gebäudeteil, der von der Klägerin und einer Beklagten genutzt wird und neben Gemeinschaftsflächen im Wesentlichen aus den Miteigentumsanteilen Nrn. 52 und 54 besteht. Auf die (auszugsweise) vorliegenden Gebäudepläne in Anlage B3 (Bl. 81 bis 85 d.A.) wird Bezug genommen. Die Klägerin, die Eigentümerin des Miteigentumsanteils Nr. 52 ist, verfügt über einen Miteigentumsanteil (MEA) von 45.386/100.000.

Im Jahr 2008 änderten die damaligen Eigentümer mit notarieller Vereinbarung nach jahrelangen Verhandlungen die Gemeinschaftsordnung (GO) und fassten sie neu. In § 10 der GO regelten sie die Instandhaltung und Instandsetzung wie folgt:

1) Über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung sowie über Maßnahmen einer modernisierenden Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beschließen die Wohnungs- und Teileigentümer mit Stimmenmehrheit nach dem Kopfprinzip. Die Kostenverteilung richtet sich gemäß § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen. Diese Bestimmungen gelten vorbehaltlich der abweichend nachfolgend zu Ziffer 2. bis 3. getroffenen Regelungen.

2) Die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung sowie Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Gebäudebereich der Wohnungs-/Teileigentumseinheiten Nr. 1 bis Nr. 50, Nr. 51 und Nr. 53 obliegt uneingeschränkt den jeweiligen Eigentümern dieser Räume. Sie tragen die Kosten im Verhältnis der auf die jeweiligen Raumeinheiten entfallenden Miteigentumsanteile. Die Beschlussfassung über diese Maßnahmen erfolgt ausschließlich durch die vorgenannten Eigentümer.

3) Die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung sowie Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Gebäudebereich der Wohnungs-/Teileigentumseinheiten Nr. 52 und Nr. 54 obliegt ausschließlich den jeweiligen Eigentümern dieser Einheiten. Die Beschlussfassung über diese Maßnahmen erfolgt ausschließlich durch die vorgenannten Eigentümer nach den für diese Raumeinheiten eingetragenen Miteigentumsanteilen. Diese Miteigentumsanteile sind gleichzeitig Maßstab für die Verteilung der Kosten der Maßnahmen.

4) Der Anspruch eines jeden einzelnen Wohnungs- und Telleigentümers auf eine ordnungsgemäße. Instandhaltung und Instandsetzung gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG bleibt von den vorstehend getroffenen Regelungen zu Ziffer 2. bis 3. unberührt.

5) Der Verwalter, erhebt die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage getrennt für die Wohnungs- und Telleigentumseinheit Nr. 1 bis Nr. 50, Nr. 51 und Nr. 53 einerseits sowie die Teilungseigentumseinheit Nr. 52 und Nr. 54 andererseits nach Miteigentumsanteilen und führt die jeweilige Instandhaltungsrücklage auf getrennten Instandhaltungskonten.

Die Beschlussfassung über die Höhe der getrennt zu erhebenden Instandhaltungsrücklagen erfolgt für die Wohnungs- und Telleigentumseinheiten Nr. 1 bis Nr. 50, Nr. 51 und Nr. 53 durch die Eigentümer dieser Einheiten nach Köpfen. Die Beschlussfassung über die Höhe der zu erhebenden Instandhaltungsrücklage für die Teileigentumseinheiten Nr. 52 und Nr. 54 erfolgt durch die Eigentümer dieser Einheiten im Verhältnis der für sie für, die vorgenannten Einheiten eingetragenen Miteigentumsanteile.

Wegen des weiteren Inhalts wird auf die GO Bezug genommen (vgl. Bl. 14 ff. d.A.).

Die WEG ließ für die gesamte WEG-Anlage im Jahr 2015 ein Brandschutzkonzept für das Gemeinschaftseigentum erstellen. Gegenstand sind das Hochhaus einschließlich Keller mit Tiefgarage, dem Büro- und Schulungsbereich im Erdgeschoss bis zum 3. Obergeschoss sowie das Restaurant mit Neben- und Lagerräumen. Inhaltlich wird auf Anlage K4 Bezug genommen (im Folgenden: Brandschutzkonzept). Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das Brandschutzkonzept umgesetzt werden soll.

Aufgrund eines Beschlusses der WEG vom 22.01.2018 wurde ein Rechtsgutachten der Rechtsanwältin R aus Stadt1 eingeholt, das sich mit der Frage der Kostenverteilung bzgl. der Kosten für die Umsetzung des Brandschutzkonzeptes befassen sollte ...

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