Entscheidungsstichwort (Thema)

Hundehaltungsverbot in einer Mietvertragsklausel

 

Orientierungssatz

Ist nach einer Formularklausel des Mietvertrages für die Hundehaltung in der Mietwohnung die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich, so unterliegt die Entscheidung, ob der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Hundes erteilen oder versagen will, seinem Ermessen schlechthin. Auf den Umstand, daß die übrigen fünf Mieter des Hauses keine Einwendungen gegen die Hundehaltung haben, kommt es dabei nicht an (vergleiche OLG Hamm, 1981-01-13, 4 Re Miet 5/80, NJW 1981, 1626).

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 13. Mai 1987 abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, ihren auf dem Grundstück ... in ... gehaltenen Hund (Zwergteckel) von diesem Grundstück zu entfernen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug wird auf 1.000,-- DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung ist auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des mit ihnen am 22. Dezember 1982 geschlossenen Mietvertrages (Ablichtungen Bl. 5-8) einen Anspruch darauf, daß sie die Hundehaltung in der Mietwohnung unterlassen. Die Beklagten sind somit verpflichtet, den von ihnen gehaltenen Hund von dem Grundstück zu entfernen.

1. Die Parteien haben in dem genannten Mietvertrag -- formularmäßig -- in § 9 Nr. 4 folgendes vereinbart:

"Für jede Tierhaltung, insbesondere der Hunde- und Katzenhaltung, jedoch mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Die Zustimmung kann widerrufen werden, falls das Tier sich als unsauber erweisen oder sonst zu Belästigungen der Mitbewohner des Hauses Veranlassung geben sollte. Mit der Abschaffung oder dem Tode eines Tiere erlischt die einmal erteilte Zustimmung und ist bei Neuanschaffung eines Tieres erneut einzuholen. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden."

Diese Vereinbarung ist eine Rechtsgrundlage für das Klagebegehren.

Die Vereinbarung der Parteien entspricht dem Wortlaut, wie er vom OLG Hamm in dem Rechtsentscheid vom 13. Januar 1981 zu beurteilen war (NJW 1981, 1626 -- Leitsatz --; RES Band I, 15-17). Das OLG Hamm hat in der Entscheidung ausgeführt, bei einer solchen Vereinbarung, hinsichtlich derer auch keine Anhaltspunkte für einen anderen Vertrag gegeben seien, unterliege die Entscheidung, ob der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erteilen oder versagen wolle, seinem Ermessen schlechthin. Der Einwand des Rechtsmißbrauchs sei jedoch möglich, der dem Verlangen eines Vermieters auf Entfernung eines ohne seine Zustimmung gehaltenen Hundes entgegenstehen könne. Die Vertragsformulierung spreche für die Einräumung eines Ermessens des Vermieters ganz allgemein. Ergeben sich aus der Vertragsurkunde keine Maßstäbe für das Geben oder Versagen der Zustimmung, könne auch nicht ohne weiteres von einer durch ergänzende Auslegung zu schließenden Vertragslücke ausgegangen werden. Eine solche möge sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem ganzen Zusammenhang des Vereinbarten ergeben, so daß ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in einem offenbaren Widerspruch mit dem nach dem Inhalt tatsächlich Vereinbarten stehen würde (BGH NJW 1963, 2071, 2075). Mangels anderer Anhaltspunkte könne aus einem derartigen Wortlaut aber nicht entnommen werden, die Parteien hätten in Wahrheit gewollt, den Vermieter mit seinem Ermessen zu binden. Während dem Vermieter für den Fall des Widerrufs der Zustimmung ausdrückliche Maßstäbe an die Hand gegeben seien, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Widerruf erklärt werden dürfe, seien derartige Merkmale für den Fall der Zustimmung für die Haltung nicht genannt. Auch das spreche für den Willen der Vertragspartner, dem Vermieter insoweit die freie Entscheidung darüber einzuräumen, ob er die Hundehaltung gestatten wolle oder nicht.

Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an.

Der Vermieter hat die Berechtigung, die Tierhaltung in der Wohnung, und zwar, soweit es sich nicht lediglich um Kleintiere handelt, allgemein im Vertrag zu verbieten (Bundesverfassungsgericht WuM 1981, 77). Hält ein Mieter ein Tier in der Wohnung, so kann der Vermieter die Unterlassung der Tierhaltung verlangen, ohne konkrete Störungen durch das Tier nachweisen zu müssen (vgl. auch noch OLG Hamburg, ZMR 1963, 40; LG Hamburg, MDR 1982, 146 m.w.N.). Wenn sich der Vermieter in einem Mietvertrag die Zustimmung zur Tierhaltung vorbehält, hängt die Bedeutung der Klausel von den Umständen ab. Daraus kann sich allerdings ergeben, daß die Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigert werden darf. Eine derartige Auslegung ist jedoch nicht allgemein zu vermuten (vgl. zur Problematik noch LG Mannheim, NJW 1...

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