Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Tenor

1. Der Beklagten wird untersagt, in ihrer Mietwohnung einen Hund zu halten.

2. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 5.000,– DM, im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft in gesetzlicher Höhe angedroht.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 800,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagte hat seit 1.2.1984 von der Klägerin in deren Haus in Aulendorf, Saulgauer Str. 38 eine 2-Zimmer-Wohnung gemietet. In dem Haus befinden sich insgesamt 3 Wohnungen, die alle vermietet sind.

In § 9 Ziffer 4 des schriftlichen Mietvertrages ist bestimmt, dass Tiere, durch die Hausbewohner belästigt werden, sowie Hunde, Katzen und Nutztiere nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen und dass die Zustimmung aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Die Beklagte ist gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der bei ihr wohnt, Halterin eines nicht reinrassigen Schäferhundes. Die Klägerin verweigerte die Zustimmung zu der Haltung des Hundes und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.5.1985 auf, den Hund aus der Wohnung zu entfernen.

Mit der Klage verlangt die Klägerin, dass der Beklagten die Haltung eines Hundes untersagt wird.

Zur Begründung trägt sie vor, sie wolle keine generelle Verweigerung des Haltens von Haustieren, jedoch habe sie sich entschlossen, das Halten von Hunden in ihrem Hause generell zu untersagen. Hieran bestehe ein berechtigtes Interesse, weil von Hunden erfahrungsgemäss Belästigungen und Gefahren für die Mitbewohner ausgingen und auch die Mietwohnungen selbst in Mitleidenschaft gezogen werden. Im Interesse der Gleichbehandlung müsse sie auf einer einheitlichen Handhabung des Verbots bestehen. Die Mitbewohner hätten sich bei ihr bereits über Verunreinigungen des Grundstücks durch Hundekot beschwert. Dass sie eine Hundehaltung nicht dulde, habe sie gegenüber der Beklagten von Anfang an wiederholt erklärt.

Die Klägerin beantragt,

der Beklagten bei Vermeidung eines Zwangsgeldes bis zu 5.000,– DM, im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu 1 Monat in jedem Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, in ihrer Wohnung einen Hund zu halten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, durch die Vereinbarung im Mietvertrag habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie über die Zulässigkeit der Tierhaltung nicht generell, sondern im Einzelfall entscheiden würde. Konkrete Sachgründe für eine Versagung der Zustimmung lägen nicht vor. Das Tier sei gelehrig und gehorsam und bei allen Mitmietern beliebt, da es keine Belästigung verursache. Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Zustimmung nicht verweigern könne. Ihre 5-jährige Tochter sei auf den Hund als Spielgefährten dringend angewiesen, da in der Nachbarschaft keine Kinder wohnten. Die Mittel für einen Umzug in eine andere Wohnung könne sie derzeit nicht aufbringen. Im übrigen sei die Hundehaltung in dem betreffenden Wohngebiet als ortsüblich anzusehen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin kann gem. § 550 BGB Unterlassung der Hundehaltung durch die Beklagte verlangen.

In § 9 Ziffer 4 des Mietvertrages ist ausdrücklich bestimmt, dass Hunde nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen. Hiergegen hat die Beklagte verstossen, indem sie es duldete, dass der ursprünglich ihrem Lebensgefährten gehörende Hund in ihre Wohnung aufgenommen wurde, wo er seit einiger Zeit ständig gehalten wird. Wenn sich die Klägerin auf die genannte Bestimmung beruft, so liegt darin kein Rechtsmissbrauch, weil sich die Beklagte eigenmächtig über den Vorbehalt hinweggesetzt hat (vgl. Palandt-Putzo, BGB 44. Aufl. 1985, Anm. 2 a zu § 535). Die Beklagte kann auch nicht behaupten, dass die Klägerin ihr gegenüber zu erkennen gegeben hätte, dass sie mit einer Zustimmung rechnen könne. In ihrem Schreiben vom 28.5.1985 hat die Klägerin vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Haltung eines Hundes in ihrem Hause nicht dulde. Angesichts dieser Haltung und der Bestimmung im Mietvertrag konnte deshalb die Beklagte nicht mit einer Zustimmung rechnen. Abgesehen davon kann die Klägerin auf schwerwiegende Gründe verweisen, die ihre ablehnende Haltung rechtfertigen. Zum einen muss mit einer erhöhten Abnutzung der Wohnung gerechnet werden, wenn ein Hund gehalten wird. Zum anderen besteht die Gefahr einer Belästigung der Hausbewohner, insbesondere durch Verunreinigungen des Grundstücks. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hunde aus der Nachbarschaft angelockt werden, wodurch es ebenfalls zu Belästigungen und Verunreinigun...

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