Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts C vom ##.01.20## - ## T ###/## - sowie aus dem Beschluss des Landgerichts C vom ##.03.20## - ## T #####/####- bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung vorläufig einzustellen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der jeweilige Antrag auf Erlass einer Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO ist zurückzuweisen; die Voraussetzungen hierfür, insbesondere die Erfolgsaussicht der angekündigten Vollstreckungsgegenklage (vgl. Herget in Zöller, 29. Aufl., Rn.6 zu § 769 ZPO), sind nicht gegeben:

a) Die angekündigte Klage wäre ebenso unzulässig wie der vorliegende Antrag gemäß § 769 ZPO, weil die Klägerin nicht durch einen vor dem Landgericht C zugelassenen Anwalt vertreten ist. Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag gemäß § 769 ZPO (vgl. Seiler in Thomas/Putzo, 32. Aufl., Rn. 5 zu § 769 ZPO).

b) Die Klägerin hat (noch) keinen Auslagenvorschuss gemäß § 12 Abs. 1 GKG eingezahlt (vgl. z. B. OLG Frankfurt dort Beschluss vom 04.01.2001, 1 WF 297/00 - bei [...]).

c) Die unter a) und b) genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nicht durch die Verweisung in anderen gesetzlichen Vorschriften, die § 767 ZPO in Bezug nehmen, entbehrlich mit der Folge, dass ein Gebührenvorschuss nicht zu zahlen oder der Schuldner vom Anwaltszwang befreit ist. Insbesondere erfolgt eine solche Anordnung nicht über § 95 Abs.1 FamFG. Nach dieser Vorschrift sind auf die Vollstreckung wegen einer Geldforderung die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden.

§ 95 FamFG findet keine Anwendung:

aa)

Diese ist nicht grundsätzlich bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren bei der Beklagten vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist. Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG sind auf Verfahren, die bis zum 01.09.2009 bereits eingeleitet worden sind, weiter die vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden. Dabei kommt es auf das Verfahren erster Instanz an; die Beklagte hat im Verfahren nach § 335 HGB die Stellung der ersten Instanz (OLG Köln, Beschluss vom 01.04.2011, 2 Wx 68/11) und hat das Verfahren vor dem 01.09.2011 eingeleitet. Eine dem § 95 FamFG entsprechende Vorschrift hat im FGG nicht existiert (- wenngleich § 139 FGG die sofortige Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung durch das Registergericht nach § 133 FGG vorsah).

Die Vollstreckungsabwehrklage gehört zum Vollstreckungsverfahren: Sie richtet sich gegen die Vollstreckbarkeit eines Vollstreckungstitels, wenn die Zwangsvollstreckung ernsthaft droht und die rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendung nach dem Schluss der letzten Tatsachenverhandlung oder dem entsprechendem Zeitpunkt entstanden ist. Eine ausdrückliche Regelung, ob das Vollstreckungsverfahren ein selbständiges Verfahren darstellt oder nicht, enthält weder Art. 111 FGG-RG noch ergibt sich das aus der Gesetzesbegründung (vgl. OLG Karlsruhe FGPrax 2010, 105). Unterstellt, Vollstreckungsverfahren wären als selbständige Verfahren im Sinne von Art. 111 FGG-RG anzusehen, hätte die Beklagte die Vollstreckungsverfahren nach dem 13.01./28.03.2011, somit auch nach dem 01.09.2009 eingeleitet. Auch in diesem Fall wäre eine Anwendung des § 95 FamFG ausgeschlossen:

bb)

§ 95 FamFG gilt nur für Vollstreckungstitel im Sinne von § 86 Abs.1 FamFG; darunter fallen weder die Beschlüsse gemäß § 335 Abs. 5 HGB noch die Entscheidungen, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt wird, gemäß § 335 Abs. 3 HGB. Gerichtliche Beschlüsse im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind grundsätzlich solche, die im FamFG vorgesehen und in Anwendung des FamFG erlassen worden sind (vgl. Giers in Keidel, FamFG, 16. Aufl., Rn. 9 ff zu § 86, Rn. 4 ff zu § 95 FamFG). Die anderen Alternativen des § 86 Abs.1 FamFG liegen erkennbar nicht vor: weder Vergleiche noch die weiteren Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

Verweist § 335 HGB nicht auf § 95 FamFG - sondern (in § 335 Abs. 2, 4 HGB) nur auf bestimmte Vorschriften über die Mitteilung, Fristen, Wiedereinsetzung (§§ 15 ff), Wirksamwerden (§ 40), Androhung, Festsetzung und Verfahren bei Einspruch im Zwangsgeldverfahren (§§ 388 ff) sowie auf Vorschriften der Beschwerde im FamFG nach Maßgabe des Absatzes 5 - und sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 95 FamFG ohne eine Verweisung nicht gegeben, bleibt auch für die Anwendung des § 767 ZPO aufgrund einer Verweisung in § 95 FamFG kein Raum. Es kommt somit nicht darauf an, ob das Ordnungsgeldverfahren "maßgeblich vom in §§ 388 ff. FamFG geregelten Zwangsgeldverfahren geprägt" ist, sondern darauf, ob die maßgebliche Vorschrift, hier § 335 HGB, unmittelbar oder mittelbar über eine Verweisung, die Anwendung von § 767 ZPO anordnet oder erlaubt.

cc)

Für die Verweisung auf § 767 ZPO in einer anderen Vorschrift, die die Befreiung vom Anwaltszwang oder vo...

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