Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietverhältnis: Zumutbarkeit einer Modernisierungsmaßnahme. Mietverhältnis: Vorschußanspruch des Mieters bei Modernisierung

 

Orientierungssatz

1. Verfügt eine Einzimmerwohnung weder über eine Innentoilette noch über eine Waschmöglichkeit, so ist der Einbau eines Duschbades mit WC auch dann zu dulden, wenn hierdurch die Küche auf die Hälfte der bisherigen Fläche verkleinert wird.

2. Eine Modernisierungsmaßnahme, die eine voraussichtliche Mietsteigerung um das Doppelte und mehr zur Folge hat, ist nicht schon aus diesem Grund für den Mieter unzumutbar. Die zu erwartende Mieterhöhung ist lediglich einer der im Rahmen der Interessenabwägung zwischen den Belangen des Mieters einerseits und des Vermieters sowie der anderen Mieter andererseits zu berücksichtigenden Gesichtspunkte. Dabei hängt die Zumutbarkeit der zu erwartenden Mieterhöhung für den Mieter von dessen jeweiligem Einkommen ab. Von der individuellen Belastbarkeitsgrenze des Mieters unabhängige, objektive Schranken einer Mietzinserhöhung sieht das Gesetz nicht vor.

3. Ein Vorschußanspruch nach BGB § 541b Abs 3 besteht nicht für die Beseitigung völlig unbestimmter, erst in Zukunft und nur möglicherweise im Zuge der Modernisierungsmaßnahmen eintretender Schäden.

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 19. März 1991 - 11 C 512/90 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlußberufung der Kläger wird das vorbezeichnete Urteil unter Zurückweisung der Anschlußberufung im übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, in der von ihr innegehaltenen Wohnung im 4. Obergeschoß des Seitenflügels links des Hauses ..., ..., folgende Modernisierungsarbeiten zu dulden:

a) Anschluß an die im Hause bereits bestehende Ölzentralheizung mit folgenden Arbeiten:

- Anschluß an die Kupfersteigeleitung (Zweirohranlage) in der von innen gesehen linken Fensternische des Wohnzimmers, Einbau der Heizkörper mit einer Länge von 1000 mm, einer Höhe von 545 mm und einer Tiefe von 140 mm einschließlich Wandabstand in den Nischen unter den Fenstern von Küche und Wohnzimmer mit Anbindung des Heizkörpers in der Küche durch Überputzleitungen oberhalb der Scheuerleisten vom Wohnzimmer mit einem Wanddurchbruch direkt zur Küche;

- Anschluß des im neu zu schaffenden Bad an der Wand zum Wohnzimmer mit einer Länge von 700 mm, einer Höhe von 860 mm und einer Tiefe einschließlich Wandabstand von 140 mm zu installierenden Heizkörpers an die an derselben Wand unmittelbar neben der Tür zum Bad hochgeführte Kupfersteigeleitung.

b) Teilung der Küche parallel zur Fensterwand in Höhe der Hälfte des jetzigen Küchenraumes durch eine Leichtbauwand, Abriß des Hängebodens, Schaffung eines Zugangs zur Küche vom Wohnzimmer aus, Einbau eines Duschbades mit WC in folgender Ausführung:

- Erneuerung des Fußbodenaufbaus und Ausbildung als den DIN-Normen entsprechend isolierter Badezimmerfußboden, Fußboden und Wände bis Türstockhöhe weiß gefliest,

- WC mit Tiefspülkasten,

- Duschtasse 90 x 90 cm mit Schlauchbrause und Haltestange,

- Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß,

alle Objekte weiß, moderne Markenarmaturen Fabrikat Grohe oder gleichwertig.

c) Installation eines 18 kW-Durchlauferhitzers Stiebel-Eltron im Bad über dem Waschbecken oberhalb des Fliesenspiegels montiert für Warmwasserversorgung in Küche und Bad/Dusche, zur Versorgung von Bad und Küche mit Warmwasser einschließlich erforderlicher Neuinstallation der Elektrik und Leitungsverteilung im Bad sowie Armaturen in der Küche mit einem 60 cm hohen Fliesenspiegel über die Breite der Küche ab Höhe der Arbeitsfläche.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern 1/3 und der Beklagten 2/3 auferlegt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Denn das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Duldung des Einbaus von Heizkörpern und des Anschlusses ihrer Wohnung an die im Hause bereits vorhandene Ölzentralheizung sowie des Einbaus des Durchlauferhitzers verurteilt.

Die selbständige Anschlußberufung der Kläger ist insoweit zulässig und begründet, als die Beklagte über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus auch zur Duldung des Duschbadeinbaus mit Innentoilette - wie aus dem Urteilsausspruch ersichtlich - zu verurteilen war.

Unzulässig ist die Anschlußberufung, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage richtet; denn insoweit fehlt es bereits an der gemäß §§ 522 Abs. 2, 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO erforderlichen Berufungsbegründung.

1. Anschluß an die Ölzentralheizung:

Die Beklagte ist gemäß § 541 b Abs. 1 BGB zur Duldung dieser unstreitig den Gebrauchswert der Wohnung erhöhenden Maßnahme verpflichtet. Die baulichen Folgen der vertikalen Leitungsführung sind der Beklagten zumutbar. Denn der von ihr geltend gemachte Nachteil der optischen Beeinträchtigung wird dadurch aufgewogen, daß diese Leitung...

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