Verfahrensgang

AG Berlin-Wedding (Entscheidung vom 16.02.2010; Aktenzeichen 7 C 385/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.08.2012; Aktenzeichen 5 StR 408/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Februar 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 7 C 385/07- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die erforderliche Berufungssumme von mehr als 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist erreicht.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

1. Zunächst ist festzustellen, dass der Rechtsstreit nicht durch den vom vormaligen Betreuer der Beklagten geschlossenen gerichtlichen Räumungsvergleich vom 22. 2. 2008 beendet worden ist, denn es fehlt insoweit an einer gemäß § 1907 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. § 1822 Nr. 12 BGB, wonach grundsätzlich eine Ausnahme vom Erfordernis der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei bestimmten gerichtlichen Vergleichen vorgesehen ist, lässt dieses Erfordernis für einen Räumungsvergleich nicht entfallen (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., 2008, § 1907 Rdnr. 14). Zudem ist diese Ausnahmevorschrift vorliegend auch nicht einschlägig. Eine Genehmigung wäre nach dieser Vorschrift nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn der Vergleich auf einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag beruht hätte. Ein solcher Vergleichsvorschlag lag nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts zu Stande gekommen ist, genügt nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht.

2. Im Hinblick auf die mit Schriftsatz der Klägerin vom 1. Juli 2010 einseitig gebliebenen Erklärung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, nachdem die streitgegenständliche Wohnung unter dem 18. 5. 2010 geräumt worden ist, ist nunmehr die Berufung mit der Maßgabe, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, zurückzuweisen.

a. Die im Berufungsrechtszug mit der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin erfolgte Klageänderung auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zulässig, da sie geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, mithin sachdienlich ist (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 533 ZPO, Rd. 6).

b. Die geänderte Klage ist auch begründet. Eine solche Feststellungsklage ist dann begründet, wenn eine zunächst zulässige und begründete Klage nachträglich durch ein erledigendes Ereignis gegenstandslos geworden ist (vergleiche wie zuvor Rn. 43 f). Ist die Klage hingegen von Anfang an unzulässig oder unbegründet, muss sie, auch wenn die Hauptsache als erledigt erklärt worden ist, abgewiesen werden (vgl. wie zuvor). Anders als im Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung gilt hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der Erledigung bei einer einseitigen Erledigungserklärung jedoch Folgendes: Nach der herrschenden Meinung ausgehend vom Standpunkt des engeren, auf den Zeitpunkt der Begründung der Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 1 ZPO) abstellenden Erledigungsbegriffs, kommen als Erledigungsereignisse nur Vorgänge nach diesem Zeitpunkt infrage, sodass für eine Erledigung vor Rechtshängigkeit kein Raum ist (vgl. Zöller, ZPO, 27 Aufl., § 91 a Rn. 41 mit weiteren Nachweisen). Dies deshalb, weil nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1982, 1598), vor Klagezustellung noch kein Rechtsstreit vorhanden ist, der sich erledigen könnte. Ist das klaglos stellende Ereignis vorher eingetreten, so gilt nach der ZPO-Gesetzesreform von 2004 allein die abschließende Sonderregelung in § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO. Die Feststellung der Erledigung kommt daher in Fällen, in denen die Erledigung vor Rechtshängigkeit eingetreten ist, nicht in Betracht.

aa. Die Klage, gerichtet auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung, war ursprünglich zulässig und begründet.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei einen Räumungsanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB zuerkannt, da das Mietverhältnis bereits durch fristlose Kündigung vom 17. 8. 2007 beendet worden ist.

Ein Kündigungsgrund i.S. d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ist gegeben. Danach liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung u.a. dann vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt ...

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