Verfahrensgang

AG Berlin-Spandau (Entscheidung vom 28.06.2010; Aktenzeichen 6 C 304/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Spandau - 6 C 304/10 vom 28. Juni 2010 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Ersatz der Kosten in Höhe von 1.006,81 EUR für die Erneuerung der Wohnungstür ihrer Mieterin Schwenke. Die Tür wurde bei einem Feuerwehreinsatz am 13.11.2009 zerstört. Die Beklagte hatte die Feuerwehr alarmiert, weil sie annahm, Frau sei in Gefahr. Sie hatte zweimal versucht, diese telefonisch zu erreichen. Die Feuerwehr, auf deren Klingeln niemand antwortete, hatte bei der Beklagten nachgefragt und darauf hingewiesen, dass die Wohnungstür aufgebrochen werden müsse.

Die Beklagte hat behauptet, bei dem ersten Anruf bei Frau habe sie ein Stöhnen und Jammern im Telefon vernommen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung verurteilt, im Wesentlichen mit der Begründung, ihr sei die Beschädigung der Tür durch die Feuerwehr zuzurechnen, und sie habe auch fahrlässig gehandelt, denn sie habe nicht substantiiert darlegen können, dass die Annahme einer Notstandssituation für sie unvermeidbar war.

Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung,

wie erkannt.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kammer hat die Beklagte persönlich angehört. Sie hat die Darstellung hinsichtlich der Telefonate wiederholt und vertieft; auf das Sitzungsprotokoll vom 26. Januar 2011 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Klage ist abzuweisen, weil der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten für die Erneuerung der Wohnungstür der Frau ... zusteht.

1.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat die Tür selbst nicht zerstört, und die Zerstörung durch die Feuerwehr ist keine ihr zurechenbare Tat, mit der sie eine mittelbare Verletzungshandlung vorgenommen hätte.

Voraussetzung für die Zurechnung ist die Kausalität des Handelns. Dabei ist zunächst jede gesetzte Ursache gleichwertig im Sinne einer conditio sine qua non. Korrigiert wird ein so gefundenes Ergebnis durch das Erfordernis der Adäquanz. Das Erfordernis der Adäquanz hat die Funktion eines Filters, der Kausalverläufe ausgrenzt, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. nur BGH NJW 1993, 2234, Rdnr. 8 bei [...]).

Bei dem Dazwischentreten Dritter ist zu beachten, ob die schadensstiftende Handlung (hier die Türöffnung durch die Feuerwehr) durch das Verhalten der Beklagten (den Alarm und die Aussage gegenüber der Feuerwehr) herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden ist (vgl. nur Palandt/Heinrichs, 70. Aufl., vor § 249, Rdnr. 49 und 41). Im Rahmen dieser Frage des Zurechnungszusammenhangs ist eine wertende Betrachtung nötig. Die Grenze ist dort zu sehen, wo ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gibt, die die Wertung erlaubt, dass die erste Handlung für die zweite Handlung von völlig untergeordneter Bedeutung ist, das heißt, dass das durch die erste Handlung geschaffene Risiko nur äußerlich mit dem eingetretenen Schaden zusammenhängt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26. Januar 2006, 7 U 82/05, NZV 2007, 317, Rdnr. 8 bei [...] und BGH NJW-RR 1990, 204, Rdnr. 13 bei [...]).

So liegt der Fall hier. Die Feuerwehr wurde bei dem Aufbrechen der Wohnungstür zur Abwehr einer vermeintlich der Frau ...drohenden Lebensgefahr gemäß § 3 FwG-Berlin/§ 3 ASOG Berlin tätig. Die Entscheidung, ob tatsächlich ein Eingreifen notwendig ist, obliegt dabei auch im Fall von Alarmen der Feuerwehr selbst. Sie hat als (nachgeordnete) Ordnungsbehörde (§ 1 Abs. 2 FwG Berlin) gemäß § 11 ASOG zu prüfen, welche Maßnahme, gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sie zu ergreifen hat (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2003, 1 S 397/01, Rdnr. 25, zitiert nach [...]).

Diese eigenständig zu treffende Entscheidung kann nicht mit Hinweis auf einen Willensentschluss der Alarmperson ersetzt werden; die Mitteilung der Beklagten auf die Nachfrage der Feuerwehrleute mit dem Hinweis, dass dann die Tür aufgebrochen werden müsse, kann deshalb nicht die zwingende Folge haben, dass das Ermessen, eine - hoheitliche - Handlung vorzunehmen, auf diese Maßnahme reduziert ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Feuerwehrleute in eigenständiger Verantwortung selbst beschlossen haben, die Tür aufzubrechen. Sie haben bei der Beklagten zwar nachgefragt, ob das sein müsse. Damit haben sie aber nur zu erkennen gegeben, dass das Aufbrechen d...

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