Der Träger der Gemeindefeuerwehr kann sich nach den meisten Regelungen beim Eigentümer, Betreiber oder Besitzer der Rauchmeldeanlage schadlos halten. Wurde der Eigentümer kostenpflichtig belangt, stellt sich die Frage nach einer Rückgriffsmöglichkeit auf den Mieter oder Drittpersonen, die den Alarm ausgelöst haben.
Ersatz vom Dritten?
Hat ein Dritter (z. B. ein Hausnachbar oder anderer Mieter im Haus) die Feuerwehr gerufen, weil er den Alarmton in der benachbarten Wohnung gehört hat, ist er im Regelfall nicht haftbar zu machen für die Kosten des Feuerwehreinsatzes oder für Ersatz der Kosten für die beschädigte Tür.
Rechtsgrundlage kann § 823 Abs. 1 BGB sein. Danach hat derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen (hier: die Tür des Vermieters) widerrechtlich verletzt, Schadensersatz zu leisten. Es ist aber ein Verschulden des Anrufers erforderlich.
Zerstörte Wohnungstür nach Notfalleinsatz
In diesem Fall ging es zwar nicht um den Fehlalarm eines Rauchwarnmelders, sondern um den Ersatz von Kosten für die Erneuerung der Wohnungstür einer Mieterin, der vom Vermieter geltend gemacht wurde. Verklagt war die Freundin der Mieterin.
Die Mieterin begab sich in eine Reha-Maßnahme und trug der beklagten Bekannten auf, sie nach ihrer Rückkunft anzurufen. Dabei vernahm die Freundin ein Stöhnen der Mieterin, rief mehrfach deren Vornamen und erhielt auf Nachfrage, was los sei, keine Antwort mehr. Nach dem Auflegen erhielt die Freundin nur noch ein telefonisches Freizeichen und schloss daraus, dass die Mieterin nicht mehr in der Lage war, den Hörer abzunehmen. Daraufhin rief sie die Feuerwehr an.
In diesem Fall musste das Gericht prüfen, ob ein Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Anruferin gegeben war. Mit eher komplizierten Überlegungen um den Zusammenhang zwischen dem Ruf nach der Feuerwehr und dem Erfordernis der Zerstörung der Wohnungstür verneinte das Gericht den Anspruch des Vermieters.
Vereinfacht kann man zum gleichen Ergebnis kommen, wenn man annimmt, dass der Anruf keinesfalls fahrlässig, also schuldhaft erfolgte. Die Freundin durfte, das sah auch das Gericht so, nach Sachlage davon ausgehen, dass tatsächlich ein Notfall gegeben war, der ein schnelles Handeln erforderlich machte. Zudem würde der sich so genötigte Anrufer auch Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen, was diesen im Einzelfall vom Ruf nach der Feuerwehr abhalten könnte.
Wenn der Nachbar die Feuerwehr ruft, kann gesagt werden, dass ein Anrufer in der Regel nicht schuldhaft handelt und damit nicht schadensersatzpflichtig ist, , wenn er den Alarmton im Sinne einer Rauch- oder gar Brandentwicklung verstehen durfte.
Aktive Mithilfe im Notfall gefordert
Die Feuerwehrgesetze der Länder verlangen,
- dass die Wehr gerufen wird, wenn ein Notfall vorliegt und
- dass man bis zum Eintreffen der Feuerwehr selbst aktiv helfen muss, Menschen zu retten und den Brand zu bekämpfen.
Ersatz vom Mieter?
Rechtliche Grundlage für einen Ersatzanspruch ist vor allem § 280 Abs. 1 BGB. Nach dieser Regelung muss derjenige Schadensersatz leisten, wenn er "eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt". Das Schuldverhältnis ist in diesem Fall der Mietvertrag.
Die Pflichtverletzung ist ein sehr allgemeiner und umfassender Begriff. Löst der Mieter einen Fehlalarm aus, kann hierin je nach Lage des Einzelfalls eine Pflichtverletzung gesehen werden. Weiter ist aber Voraussetzung für die Haftung des Mieters, dass die Pflichtverletzung schuldhaft erfolgen muss. Dem Mieter muss also Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.
Es kommt also auf den Einzelfall an.
Rauchalarm wegen offener Küchentür
Der Mieter einer Wohnung bereitete sich sein Essen in der Küche zu. Das Küchenfenster war geschlossen, die Tür zur Küche offen. Eine Dunstabzugshaube fehlte. Der sich beim Kochen entwickelnde Rauch zog in den Wohnungsflur und ließ den Rauchmelder anschlagen.
Dem Mieter war durch einen Aushang im Treppenhaus bekannt, dass die Warnsignale des Rauchmelders direkt an die Feuerwache weitergeleitet werden. Diese rückte an. Der Vermieter verlangte Ersatz der Einsatzkosten. Damit bekam er Recht.
Der Mieter hätte das Küchenfenster beim Kochen offen halten können und die Küchentür schließen müssen.
Unterlassener rechtzeitiger Batteriewechsel
Der Mieter einer Wohnung installierte einen Rauchwarnmelder. Als die Batteriespannung nachließ, ertönte ein Signal, das vom Nachbarn gehört und die Feuerwehr informiert wurde. Diese brach die Wohnungseingangstür auf. Die Reparatur betrug 1.700 EUR. Der Vermieter verlangte vom Mieter Ersatz dieser Kosten.
Hier musste das Gericht prüfen, ob der Einbau des Rauchwarnmelders ohne Wissen des Vermieters eine Pflichtverletzung war. Das wurde verneint, da durch die Installation eine Beschädigung der Mietsache nicht verbunden war und weil schon seinerzeit in den meisten Bundesländern der Einbau vorgeschrieben wurde.
Das Unterlassen des rechtzeitigen Batteriewechsels stellt sich na...