Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 14.03.2012; Aktenzeichen 72 C 28/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.03.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 72 C 28/11 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten sowie der Berufung der Klägerinnen teilweise geändert und zu Ziffer 1. und 2. wie folgt neu gefasst:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei der Nutzung der hinteren Kammer in seiner Wohnung in der … Nr. 1.2 (in dem anliegenden Plan mit ABCDEFGA bezeichnet) zu unterlassen, Fließ- und Installationsgeräusche zu erzeugen, welche aus der als Badezimmer genutzten Kammer des Beklagten in die daran angrenzende Kammer der Wohnung der Klägerinnen mit der Nr. 1.3 (in dem anliegenden Plan mit AGHIJKLBA bezeichnet) gelangen, die einen Installationsschallpegel von 30 db(A) überschreiten.
  2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Tenor zu 1. wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, S. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung der Klägerinnen ist unbegründet, die Berufung des Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Den Klägerinnen stehen die mit ihrer Berufung weiter verfolgten Anträge gegen den Beklagten aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die Bezug genommen wird, nicht zu. Die Berufungsbegründung führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

Wie die Klägerinnen zutreffend ausführen, ist gemäß § 14 Nr. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Hierbei sind alle Beeinträchtigungen, die über die Grenze des ganz unerheblichen hinausgehen und vermeidbar sind, zu unterlassen, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass gewisse gegenseitige Störungen beim Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft nicht vermieden werden können. Im Hinblick hierauf ist der Beklagte gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet, es zu unterlassen, Fließ- und Installationsgeräusche zu verursachen, die einen Installationspegel von 30 db(A) überschreiten. Weitere Ansprüche gegenüber dem Beklagten stehen den Klägerinnen nicht zu.

a) Mit dem Hauptantrag zu 1. sowie den Hilfsanträgen zu 1. und 2. begehren die Klägerinnen von dem Beklagten die Durchführung von verschiedenen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass von dem als Bad genutzten Raum keine Geräusche bzw. keine Geräusche, die die Anforderungen der DIN 4109/U6, U7 überschreiten, im als Schlafzimmer genutzten Raum der Klägerinnen zu hören sind. Ein Anspruch auf Durchführung der verlangten konkreten Maßnahmen besteht nicht. Vom Störer kann nur dann eine konkrete Maßnahme verlangt werden, wenn die Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung durch eine andere Maßnahme nicht ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 22.10.1976 zu V ZR 36/75). Vorliegend hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich bereits aus den Anträgen der Klägerinnen zu 1. bis 5. selbst ergibt, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, Geräuschbeeinträchtigungen zu unterbinden. Hierzu gehören zum einen verschiedene Maßnahmen, wie Dämmung der Wand oder Veränderung der Installationen bzw. Badeinrichtung. Zum anderen besteht für den Störer die Möglichkeit, die Nutzung des Bades zu unterlassen bzw. lediglich in einem Rahmen zu nutzen, der keine Geräuschbeeinträchtigungen verursacht.

b) Ein Anspruch auf Entfernung der im Badezimmer erfolgten Einbauten von Badewanne, Waschbecken, Fliesen und Kacheln, Toilettenbecken und Spülkasten steht den Klägerinnen ebenfalls nicht zu.

aa) Soweit dieser Anspruch auf die von den Klägerinnen geltend gemachten Geräuschbeeinträchtigungen gestützt wird, gilt das zu a) Ausgeführte. Auch insoweit kann eine konkrete Maßnahme von dem Beklagten nicht verlangt werden.

bb) Der Beseitigungsanspruch folgt auch nicht deshalb aus § 15 Abs. 3 WEG, weil der Einbau des Bades der Teilungserklärung widerspricht. Die Teilungserklärung besteht aus 2 Teilen. Teil I enthält die Regelungen zur Teilung des Grundstücks und Gebäudes, Teil II enthält die Gemeinschafts- und Verwaltungsordnung.

Bei der Auslegung der Teilungserklärung ist von deren Wortlaut auszugehen. Sie hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen (BGH, Urteil vom 15.01.2010 zu V ZR 40/09). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch Regelungen zur Aufteilung nach Miteigentu...

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