Leitsatz

Schallschutzmaßnahmen bei Umbau innerhalb eines Sondereigentums

 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG; DIN 4109

 

Kommentar

  1. Der Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach den Schutzwerten, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Zum Zeitpunkt von Umbaumaßnahmen bzw. sonstigen Veränderungen im Sondereigentum geltende Schutzwerte finden nur dann Anwendung, wenn durch nachhaltige Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz eine bauliche Veränderung des Gebäudes vorgenommen wird und die Maßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Substanz mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind wie z.B. durch eine Aufstockung.
  2. Jeder Sondereigentümer darf seine dem Sondereigentum unterliegenden Räume mit der Maßgabe ungehindert nutzen, dass dadurch die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt sind (§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG). Der Einbau eines Bades in einem als Kammer genutzten Raum ist daher grundsätzlich zulässig, wenn der Teilungserklärung nicht explizit etwas anderes zu entnehmen ist. Raumbezeichnungen auch in einer Teilungserklärung stellen lediglich eine Beschreibung der zum Sondereigentum gehörenden Räume dar, ohne insoweit eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit vornehmen zu wollen. Ist ein Raum als Speisekammer bezeichnet, heißt dies nicht, dass dieser Raum ausschließlich nur im genannten Umfang genutzt werden darf. Dies gilt zumal dann, wenn in der Teilungserklärung weiter ausdrücklich geregelt ist, dass jeder Sondereigentümer seine Räume ungehindert nutzen darf (soweit nicht andere Eigentümer beeinträchtigt werden). Somit ist auch der Einbau eines Bades in einem solchen Kammerraum grundsätzlich zulässig.
  3. Allerdings ist ein in dieser Weise umbauender Sondereigentümer verpflichtet, es zu unterlassen, Fließ- und Installationsgeräusche zu verursachen, die einen Installationspegel von 30 db (A) überschreiten. Dieser Grenzwert entspricht sowohl der aktuellen DIN als auch der DIN zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Gebäudes. Eigentümer können von einem umbauenden Nachbarn allerdings nicht verlangen, dass sich dieser so verhält, dass keinerlei störende Geräusche wie Fließgeräusche, Schritte, Spülgeräusche und Geräusche durch die Nutzung einer Badewanne, Dusche oder eines Waschbeckens zu hören sind. Auch eine durch eine häufigere Nutzung des Raums eintretende Beeinträchtigung ist grundsätzlich von den Wohnungseigentümern hinzunehmen.
 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil v. 25.9.2013, 85 S 57/12 WEG, MietRB 2014 S. 147

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