Entscheidungsstichwort (Thema)

Untervermietung einer Wohnung: Erhebung eines Zuschlags für die Gestattung. Untervermietung einer Wohnung: Schadensersatzanspruch des Mieters bei unberechtigter Genehmigungsversagung. Untervermietung einer Wohnung: Streitwert für die Klage auf Genehmigungserteilung

 

Orientierungssatz

1. Erhöht sich durch die Untervermietung nicht die Anzahl der die Wohnung nutzenden Personen, kann der Vermieter für deren Gestattung keinen Untermietzuschlag fordern, da sich der Mietgebrauch nicht erweitert.

2. Versagt der Vermieter trotz eines berechtigten Interesses des Mieters die Untermieterlaubnis, ist er dem Mieter unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung zum Ersatz des Schadens in Höhe der entgangenen Untermieteinnahmen verpflichtet.

3. Der Streitwert für eine Klage auf Gestattung der Untervermietung bemisst sich in entsprechender Anwendung des § 9 S. 1 ZPO nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der vereinbarten Untermiete.

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 01. August 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 3 C 102/03 - geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Untervermietung eines Zimmers der Wohnung ...straße 58, Vorderhaus, ... Treppe rechts, ... Berlin, an Herrn F. E. zu genehmigen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 480,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02. Juni 2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735294

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