Verfahrensgang

AG Berlin-Spandau (Urteil vom 13.01.1999; Aktenzeichen 3 C 615/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Januar 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 3 C 615/98 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Kläger gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 a ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 13. Januar 1999 ist zulässig.

II.

Die Berufung ist begründet, die Anschlussberufung unbegründet.

1.

Den Klägern steht kein Instandsetzungsanspruch zu (§ 536 BGB). Denn die Wohnung ist nicht mangelhaft.

Ein Mangel der Wohnung liegt vor, wenn die vermietete Wohnung mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder mindert. Maßstab dieses vertragsgemäßen Zustandes ist entweder eine besondere vertragliche Vereinbarung oder, sofern diese fehlt der nach der objektiven Verkehrsanschauung zu erwartende Zustand der Mietsache. Da der vertragsgemäße Zustand maßgeblich ist, können auch nur die Umstände herangezogen werden, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertragsabschlusses gültig waren. Das gilt auch für die Anwendung der für die Wohnung maßgeblichen technischen Normen (Schach in Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozeßrecht, 2. Auflage, Teil I, § 536 Rdnr. 5). Das von den Klägern bewohnte Haus ist 1964 errichtet worden. Der Mietvertrag wurde am 6. August 1976 geschlossen. Unter diesen Umständen konnten die Kläger nur erwarten, dass die von ihnen bezogene Wohnung die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen Schallschutznormen der DIN 4109, Ausgabe 1962, erfüllen.

Denn da keine ausdrückliche Vereinbarung über den Schallschutz betroffen worden ist, konnten die Kläger davon ausgehen, dass das Haus den Schallschutzerfordernissen entspricht, die zum damaligen Zeitpunkt an ein fachgerecht errichtetes Haus gestellt wurden. Diesen Erfordernissen genügt, wie der Sachverständige ausdrücklich festgestellt hat, die Wohnung auch in ihrem jetzigen Zustand.

Etwas anderes gilt auch nicht nach der Entscheidung des BVerfG (GE 98, 1208, 1209). Zwar hat dort das BVerfG die Auffassung vertreten, dass bei einer Verschärfung von technischen Vorschriften, die eine Gesundheitsgefährdung der Bewohner verhindern sollen, diese verschärften Vorschriften auch für laufende Mietverhältnisse anzuwenden sind. Dabei hat aber das BVerfG zutreffend auf den Gesichtspunkt abgehoben, dass es zu einer vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung gehört, dass diese ohne Gesundheitsgefährdung bewohnt werden kann (vgl. auch § 544 BGB). Wenn sich also erst im Laufe eines Mietverhältnisses herausstellt, dass die ursprünglich erkannten Grenzwerte zu hoch veranschlagt wurden, so ist die Wohnung an die neuen Erkenntnisse anzupassen, weil sie schon von Beginn des Mietverhältnisses an unerkannt nicht den vertraglichen Erfordernissen genügte. Diese Erwägungen sind jedoch im Rahmen des Schallschutzes in dem hier streitgegenständlichen Umfang nicht maßgeblich. Denn es geht nicht um die Gesundheitsgefährdung der Kläger sondern um ein möglichst von den Aktivitäten der anderen Mieter ungestörtes Wohnen.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist für die Bejahung eines Mangels auch nicht ausreichend, dass sich der Schallschutz durch die aufgebrachten Keramikfliesen deutlich um 5 dB verschlechtert hat. Zwar hat sich dadurch möglicherweise der Schallschutz gegenüber dem zum Mietbeginn vorhandenen deutlich verschlechtert. Jedoch haben die Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den damaligen Zustand aufrechterhalten muss.

Ein Mieter im Rahmen eines Mehrfamilienhauses muss vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen die Beeinträchtigungen hinnehmen, die durch die vertragsgemäße Nutzung der anderen Mieter entstehen, soweit deren Räume für diese vertragliche Nutzung vorgesehen sind. Die daraus resultierenden Schwankungen in der Wohnungsqualität gehören zum vertragsgemäßen Zustand der Mieträume. Ebenso wie der Mieter nicht davor geschützt ist, dass durch einen Mieterwechsel von einem älteren Ehepaar zu einer jungen Familie mit Kindern verstärkte Lärmbelastungen auftreten, so ist er auch nicht davor geschützt, dass die anderen Mieter durch Veränderung des Bodenbelags verstärkt Geräusche erzeugen. Die über der Wohnung der Kläger belegenen Räume sind zum Wohnen vorgesehen und entsprechen den für diese Nutzungsart maßgeblichen Normen. Damit sind die dennoch vorhandenen Lärmbelästigungen durch die Kläger hinzunehmen, da nicht erkennbar ist, dass die Räume nicht vertragsgemäß genutzt werden.

2.

Ist die Wohnung jedoch nicht mangelhaft, so kommt auch keine Feststellung einer Minderung in Betracht.

III.

Die ...

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