Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzbedürfnis des Vermieters für eine Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen im Außenbereich

 

Leitsatz (amtlich)

Der Vermieter hat grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen im Außenbereich (hier: Fahrstuhlanbau).

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. März 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 9 C 626/95 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig begründet worden. Die mithin zulässige Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, so daß sie zurückzuweisen war.

Der Kläger kann von den Beklagten die Duldung des Fahrstuhlanbaus gemäß § 541 b BGB verlangen. Für seine Duldungsklage besteht auch ein Rechtschutzinteresse, nachdem die Beklagten schriftlich dem Einbau des Außenfahrstuhls widersprochen hatten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Vermieter vorgesehenen Arbeiten außerhalb oder innerhalb der Wohnung des Mieters vorgesehen sind, sondern darauf, ob dem Mieter aufgrund der Modernisierungsmaßnahmen ein Sonderkündigungsrechts gemäß § 541 b Abs. 2 Satz 2 BGB zusteht bzw. der Mieter verpflichtet ist, die Maßnahme gemäß § 541 b Abs. 1 BGB zu dulden.

Die Beklagten können ihre Auffassung, für die hiesige Duldungsklage fehle es an einem Rechtschutzbedürfnis, nicht auf die Entscheidung der Kammer vom 22. Januar 1996 (GE 96, 415 f) stützen. Die dortige Entscheidung befaßt sich ausschließlich mit unterschiedlichen Anforderungen an die Ankündigungsfristen für Arbeiten innerhalb und außerhalb der Mieterwohnung.

Zwar ist zuzugeben, daß bei Arbeiten im Außenbereich der Vermieter nicht verpflichtet ist, zunächst einen Duldungstitel gegen den widersprechenden Mieter einzuklagen, ehe die Maßnahme durchgeführt wird (Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, § 3 MHG, Rz. 9 b). Gleichwohl kann der widersprechende Mieter durch Klage oder auch einstweilige Verfügung solche Arbeiten verhindern. Darüber hinaus besteht für den Vermieter bei der Durchführung der Arbeiten trotz des Widerspruchs das Risiko, später möglicherweise keine Mieterhöhung durchsetzen zu können, weil schon eine materielle Duldungspflicht des Mieters nach § 541 b Abs. 1 BGB nicht vorlag (Beuermann, a.a.O.).

Die vorliegende Duldungsklage ist auch nicht rechtsmißbräuchlich, da ein zustimmender Beschluß der Eigentümerversammlung zum Fahrstuhlanbau vorliegt und demnach der Kläger die Zustimmung der Beklagten nicht "präventiv" verlangt.

Der nachträgliche Einbau eines Außenfahrstuhls als Maßnahme, die nicht unmittelbar in der Wohnung des Mieters stattfindet, unterfällt der Vorschrift des § 541 b BGB, so daß die dort aufgeführten Formalitäten auch auf ihn anzuwenden sind (KG, GE 92, 920; LG Berlin, ZMR 87, 337). Dies gilt selbst für den Fall, wenn kein Modernisierungszuschlag verlangt wird (AG Schöneberg, GE 90, 265; AG Charlottenburg, GE 86, 1213).

Gemäß § 541 b Abs. 1 BGB hat ein Mieter Verbesserungsmaßnahmen dann nicht zu dulden, wenn diese für ihn eine Härte bedeuten, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen sind.

Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Klägers aus.

Er hat ein berechtigtes Interesse an der Werterhöhung seines Eigentums durch bessere Vermietbarkeit der in den oberen Stockwerken gelegenen Wohnungen. Auch die anderen Bewohner, die die Möglichkeit haben, den Fahrstuhl zu benutzen, erlangen einen höheren Wohnkomfort; dies gilt insbesondere für die Bewohner des Dachgeschosses.

Demgegenüber stellen die Auswirkungen des Fahrstuhleinbaus für die Beklagten keine unzumutbare Härte dar. Zwar ist ihnen zuzugeben, daß sie außer einbaubedingten Unannehmlichkeiten und gegebenenfalls zu besorgenden Einwirkungen auf ihre Wohnung objektiv keinen Vorteil von dem geplanten Fahrstuhleinbau haben werden. Dies ergibt sich schon aus dem unstreitigen Vortrag des Klägers, insbesondere den mit der Klageschrift eingereichten Unterlagen (Mietvertrag und Bauplänen), so daß es auf den Einwand des Klägers, dieser Umstand sei von den Beklagten zu spät vorgetragen worden, nicht ankommt. Aus den vom Kläger vorgelegten Bauplänen (insbesondere Bl. 16 d.A.) ist zu ersehen, daß die im ersten Obergeschoß wohnenden Beklagten nach dem Einbau des Fahrstuhls die Wahl haben, entweder wie bisher 15 Stufen hinauf zu ihrer Wohnung zu gehen oder aber 5 Stufen zum Fahrstuhl hinauf zu gehen und dann vom zweiten Halt des Fahrstuhls wieder 10 Stufen hinab zu ihrer Wohnung zu gehen.

Dadurch wird der Einbau des Fahrstuhls allerdings nicht zur unzumutbaren Härte im Sinne des § 541 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Dies wird er auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger angekündigten Auswirkung auf den Mietpreis, wonach für die Beklagten durch den Einbau des Fahrstuhls der monatliche Mietzins u...

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